Artikel 6 VO (EG) 2009/25
Vorlagefrist
(1) Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um die nachfolgend festgelegten Fristen einhalten zu können, wobei sie gegebenenfalls auch die Voraussetzungen hinsichtlich der Vorlagefrist des Mindestreservesystems der EZB Rechnung tragen müssen, und setzen die Berichtspflichtigen dementsprechend in Kenntnis.
(2) Die monatlichen Statistiken werden von den NZBen an die EZB bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Monats übermittelt, auf den sie sich beziehen.
(3) Die vierteljährlichen Statistiken werden von den NZBen an die EZB bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen.
(4) Die jährlichen Statistiken werden von den NZBen an die EZB im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung)(1) übermittelt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.
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