ANHANG I VO (EG) 2009/25
MONETÄRE FINANZINSTITUTE UND STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN
Einführung
Das statistische System für die teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst hinsichtlich der Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) die beiden folgenden Hauptelemente:- a)
- eine für statistische Zwecke erstellte Liste der MFIs (siehe Teil 1 für den Ausweis bestimmter MFIs) und
- b)
- eine Beschreibung der statistischen Daten, die diese MFIs monatlich, vierteljährlich und jährlich melden (siehe Teil 2, 3, 4, 5, 6 und 7).
TEIL 1
Abschnitt 1: Auf Grundsätzen der Eignung als Einlagensubstitut beruhender Ausweis bestimmter MFIs
- 1.1.
- Finanzinstitute, die keine Kreditinstitute sind und Finanzinstrumente emittieren, die als enge Einlagensubstitute angesehen werden, werden den MFIs zugeordnet, wenn sie die MFI-Definition in anderer Hinsicht erfüllen. Die Zuordnung beruht auf dem Kriterium der Eignung als Einlagensubstitut (d. h. ob Verbindlichkeiten als Einlagen klassifiziert werden), was sich nach deren Liquidität bestimmt, wobei die Gesichtspunkte der Übertragbarkeit, Konvertibilität, Sicherheit und Marktfähigkeit zu berücksichtigen sind; gegebenenfalls ist auch die Ursprungslaufzeit zu beachten.
Diese Kriterien für die Eignung als Einlagensubstitut werden auch angewendet, wenn über die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen entschieden wird, es sei denn, für solche Verbindlichkeiten existiert eine gesonderte Kategorie.
- 1.2.
- Im Sinne sowohl der Bestimmung der Eignung als Einlagensubstitut als auch der Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen:
- —
bezieht sich die Übertragbarkeit auf die Möglichkeit, in Finanzinstrumenten angelegte Gelder unter Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten wie Schecks, Überweisungsaufträgen, Lastschriften oder ähnlichen zu mobilisieren;
- —
bezieht sich die Konvertibilität auf die Möglichkeit und die Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld oder übertragbare Einlagen; der Verlust von steuerlichen Vorteilen im Falle der Umwandlung kann als Strafgebühr angesehen werden, die den Liquiditätsgrad verringert;
- —
bedeutet Sicherheit, dass der Wert eines Finanzinstruments in nationaler Währung im Voraus genau bekannt ist, und
- —
gelten regelmäßig an einem organisierten Markt notierte und gehandelte Wertpapiere als marktfähig. Für Anteile an offenen Investmentfonds gibt es keinen Markt im üblichen Sinne. Den Anlegern ist die Tagesnotierung der Anteile jedoch bekannt und sie können Gelder zu diesem Kurs abziehen.
- Abschnitt 2:
- Beschreibungen der Einordnungskriterien für Geldmarktfonds
Für die Zwecke von Artikel 1a dieser Verordnung gilt:- a)
- Die Kreditqualität eines Geldmarktinstruments ist von hoher Qualität, wenn es von jeder anerkannten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, mit einem der zwei höchsten Kurzfrist-Kreditratings bewertet wurde bzw., falls kein Rating für das Instrument vorliegt, wenn es von gleichwertiger Qualität gemäß der Beurteilung des internen Ratingverfahrens der Verwaltungsgesellschaft ist. Unterteilt eine anerkannte Ratingagentur ihr höchstes Kurzfrist-Rating in zwei Kategorien, so sind diese beiden Ratings als eine einzige Kategorie und somit als das höchste erhältliche Rating anzusehen;
- b)
- der Geldmarktfonds kann, abweichend von den in Buchstabe a niedergelegten Anforderungen, Staatsanleihen halten, die zumindest „investment grade” -Rating aufweisen, wobei der Begriff „Staatsanleihen” Geldmarktinstrumente bezeichnet, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der EZB, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden;
- c)
- Die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente basiert auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum rechtlichen Kapitaltilgungszeitpunkt. Enthält ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption, so kann der Tag der Ausübung der Option nur dann anstelle des Kapitaltilgungszeitpunktes verwendet werden, wenn nachstehende Bedingungen zu jeder Zeit erfüllt sind:
- —
die Verkaufsoption kann von der Verwaltungsgesellschaft zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;
- —
der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum nächsten Ausübungszeitpunkt;
- —
die Anlagestrategie des Geldmarktfonds impliziert eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum nächsten Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird;
- d)
- für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit und der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer ist der Einfluss von Finanzderivaten, Einlagen und effizienter Portfolioverwaltungstechniken zu berücksichtigen;
- e)
- „gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer” (WAM) bezeichnet die durchschnittliche Zeit bis zur Fälligkeit aller in dem Fonds enthaltenen Wertpapiere, welche entsprechend den relativen Beständen an den einzelnen Instrumenten gewichtet sind, unter der Annahme, dass diese Fälligkeit bei einem Finanzinstrument mit variablem Zinssatz die Zeitspanne bis zur nächsten Anpassung an den Geldmarktzinssatz ist und nicht jene bis zur Kapitaltilgung. In der Praxis dient die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer dazu, die Sensitivität eines Geldmarktfonds für Änderungen der Geldmarktzinsen zu erfassen;
- f)
- „gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit” (WAL) bezeichnet die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit aller Wertpapiere eines Investmentfonds bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt, ohne Berücksichtigung der Zinsen und ohne Diskont. Anders als bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer erlaubt es die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht, auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz abzustellen; stattdessen ist ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Wertpapiers abzustellen. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit dient dazu, das Kreditrisiko zu erfassen, da das Kreditrisiko umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalwerts erfolgt. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos;
- g)
- „Geldmarktinstrumente” bezeichnet üblicherweise am Geldmarkt gehandelte Instrumente, die liquide sind und deren Wert jederzeit genau festgestellt werden kann;
- h)
- „Verwaltungsgesellschaft” bezeichnet eine Gesellschaft, deren gewöhnliches Geschäft die Verwaltung des Portfolios eines Geldmarktfonds ist.
TEIL 2
Für die Zusammenstellung der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten für das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten benötigt die EZB die in Tabelle 1 aufgeführten Daten auf folgende Weise:- 1.
- Instrumentenkategorien
- a)
- Passiva
Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Bargeldumlauf, Verbindlichkeiten aus Einlagen, begebene Geldmarktfondsanteile, begebene Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie sonstige Passiva. Um monetäre und nicht monetäre Verbindlichkeiten zu trennen, werden die Verbindlichkeiten aus Einlagen wie folgt untergliedert: „täglich fällige Einlagen” , „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit” , „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist” und „Repogeschäfte” (Repos). Siehe die Definitionen in Anhang II.- b)
- Aktiva
Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Kassenbestand, Kredite, Wertpapiere außer Aktien, Geldmarktfondsanteile, Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, Sachanlagen und sonstige Aktiva. Siehe die Definitionen in Anhang II.- 2.
- Untergliederung nach Laufzeit
Ursprungslaufzeitgliederungen können in den Fällen, in denen Finanzinstrumente verschiedener Märkte nicht voll vergleichbar sind, als Ersatz für ausführliche Angaben zu diesen Instrumenten dienen.- a)
- Passiva
Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder (oder für Kündigungsfristen) sind: bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit ein Jahr und zwei Jahre Ursprungslaufzeit; bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist eine Kündigungsfrist von drei Monaten und zwei Jahren. Repogeschäfte werden nicht nach Laufzeit untergliedert, da es sich hierbei in der Regel um sehr kurzfristige Instrumente handelt (üblicherweise weniger als drei Monate Ursprungslaufzeit). Von MFIs begebene Schuldverschreibungen werden nach Laufzeiten von einem bzw. zwei Jahren untergliedert. Bei Anteilen, die von Geldmarktfonds ausgegeben werden, ist eine Laufzeituntergliederung nicht vorgesehen.- b)
- Aktiva
Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder sind: für MFI-Kredite an Gebietsansässige (außer MFIs und öffentliche Haushalte (Staat)) in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Teilsektor sowie ferner für Kredite von MFIs an Haushalte nach dem Verwendungszweck bei Laufzeiten von einem Jahr und fünf Jahren, und für Bestände der MFIs an Schuldverschreibungen, die von sonstigen MFIs, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, begeben wurden, bei Laufzeiten von einem Jahr und zwei Jahren, um die Saldierung von Inter-MFI-Beständen an diesen Instrumenten bei der Berechnung der monetären Aggregate zu ermöglichen.- 3.
- Untergliederung nach Zweck und getrennter Ausweis von Krediten an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Kredite an private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck werden nach Kreditzweck untergliedert (Konsumentenkredit, Wohnungsbaukredit, sonstige Kredite). Innerhalb der Kategorie „sonstige Kredite” sind Kredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit getrennt auszuweisen (siehe die Definitionen von Instrumentenkategorien in Teil 2 von Anhang II und die Definitionen von Sektoren in Teil 3 von Anhang II). NZBen können von dem Erfordernis der getrennten Ausweises von Krediten an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit absehen, wenn diese Kredite weniger als 5 % der gesamten Kredite des teilnehmenden Mitgliedstaats an private Haushalte entsprechen.- 4.
- Untergliederung nach Währung
Für Bilanzpositionen, die bei der Zusammenstellung von monetären Aggregaten herangezogen werden können, sind Euro-Positionen getrennt auszuweisen, damit die EZB die Möglichkeit hat, die monetären Aggregate auf alle Währungen zusammen lautende Positionen oder ausschließlich auf Euro lautende Positionen festzulegen.- 5.
- Untergliederung nach Sektor und Ansässigkeit der Geschäftspartner
- 5.1.
- Die Berechnung von monetären Aggregaten und ihren Gegenposten, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten erfasst, erfordert den Ausweis derjenigen Geschäftspartner, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind und den geldhaltenden Sektor bilden. Zu diesem Zweck wird, dem ESVG 95 folgend (siehe Anhang II, Teil 3), bei Nicht-MFI-Geschäftspartnern zwischen öffentlichen Haushalten (Staat) (S. 13), wobei der Zentralstaat (S. 1311) bei dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen gesondert aufgeführt wird, und sonstigen Gebietsansässigen unterschieden. Zur Berechnung der monatlichen sektoralen Aufgliederung der monetären Aggregate und Kreditgegenposten werden die sonstigen Sektoren von Gebietsansässigen weiter in folgende Teilsektoren untergliedert: sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124), Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125), nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) sowie private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S15). Für Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit siehe Abschnitt 3. Bei den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen und den Einlagenkategorien „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren” , „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren” und „Repogeschäfte” wird für die Zwecke des Mindestreservesystems der EZB ferner zusätzlich zwischen Kreditinstituten, sonstigen MFI-Geschäftspartnern und dem Zentralstaat unterschieden.
- 5.2.
- Bei den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen, Verbindlichkeiten aus Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und der Aktiva-Kategorie „Wertpapiere außer Aktien” wird zusätzlich unterschieden für Geschäftspartner, die FMKGs sind.
- 5.3.
- Bestimmte Einlagen/Kredite aus Repos/Reverse Repos oder ähnlichen Geschäften mit „sonstigen Finanzintermediären (S. 123) sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124) können sich auf Transaktionen mit einer zentralen Gegenpartei beziehen. Eine zentrale Gegenpartei ist ein Rechtssubjekt, das bei auf Finanzmärkten gehandelten Verträgen rechtlich zwischen die Vertragsparteien geschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer fungiert. Da diese Transaktionen häufig Substitute für bilaterale Geschäfte zwischen MFIs bilden, wird zusätzlich innerhalb der Einlagenkategorie „Repogeschäfte” nach Geschäften mit diesen Gegenparteien unterschieden. Gleichermaßen wird innerhalb der Aktiva-Kategorie „Kredite” in Bezug auf Reverse-Repogeschäfte mit diesen Gegenparteien unterschieden.
- 5.4.
- Geschäftspartner, die im Inland und in den übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, werden in allen statistischen Untergliederungen in gleicher Weise behandelt und gesondert ausgewiesen. Eine geografische Untergliederung der Geschäftspartner, die außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, erfolgt nicht. Der Ausweis der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer institutionellen Zuordnung im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs und dem Sektorenhandbuch der EZB, das Klassifizierungsgrundsätzen folgt, die so weit wie möglich dem ESVG 95 entsprechen.
- 5.5.
- Bei Geldmarktfondsanteilen, die von MFIs der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben werden, melden die Berichtspflichtigen gemäß einer Untergliederung nach Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt mindestens Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber, um die Bestände Gebietsfremder der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausschließen zu können. Bei auf den eingetragenen Inhaber lautenden Anteilen melden emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter in der monatlichen Bilanz Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierten Geldmarktfonds untergliedert sind. Bei Inhaberanteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Geldmarktfondsanteile untergliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB im Einvernehmen mit der EZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt, deren Auswahl unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt. Diese Voraussetzung wird in regelmäßigen Abständen von der entsprechenden NZB überprüft.
- a)
- Emittierende Geldmarktfonds:
Emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierenden Geldmarktfonds untergliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, kann diese Daten zur Verfügung stellen.
- b)
- MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren:
Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) die Verwahrstelle zwischen Geldmarktfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; und ii) die meisten Geldmarktfondsanteile von im Inland gebietsansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzintermediären (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind.
- c)
- MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarkfonds melden:
Als Berichtspflichtige über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarktfonds melden MFIs und SFIs Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind; und iv) die von Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden, gering sind.
- d)
- Wenn die Varianten a bis c keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Informationen.
Tabelle 1
Monatliche Bestände
BILANZPOSITIONEN |
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IFM(3) | Nicht-MFIs | MFIs(3) | Nicht-MFIs | Gesamt | Banken | Nichtbanken | ||||||||||||||||||||||
Kreditinstitute | davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | Kreditinstitute | davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | |||||||||||||||||||||
Zentralstaat (S.1311) | Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123 + S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | Zentralstaat (S.1311) | Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123 + S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | |||||||||||||||
davon: ZGP(4) | davon FMKGs | davon: ZGP(4) | davon: FMKGs | |||||||||||||||||||||||||
(a) | (b) | (c) | (d) | (e) | (f) | (g) | (h) | (i) | (j) | (k) | (l) | (m) | (n) | (o) | (p) | (q) | (r) | (s) | (t) | |||||||||
PASSIVA | ||||||||||||||||||||||||||||
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davon: übertragbare Einlagen | ||||||||||||||||||||||||||||
davon: bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||
davon: Konsortialkredite | ||||||||||||||||||||||||||||
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davon: übertragbare Einlagen | ||||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | |||||||||||||||||
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bis zu 3 Monaten | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||
über 3 Monaten | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||
davon: über 2 Jahren(2) | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | |||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | |||||||||||||||||
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bis zu 3 Monaten | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||
über 3 Monaten | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||
davon: über 2 Jahren(2) | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | |||||||||||||||||
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davon: bis zu 2 Jahren und mit einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % | * | |||||||||||||||||||||||||||
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davon: bis zu 2 Jahren und mit einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % | * | |||||||||||||||||||||||||||
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Tabelle 1. Passiva |
BILANZPOSITIONEN |
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MFIs | Nicht-MFIs | MFIs | Nicht-MFIs | |||||||||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13) | Sonstige Gebietsansässige | Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13) | Sonstige Gebietsansässige | |||||||||||||||||||||||||
Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S.15) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11 | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S.15) | |||||||||||||||||||
davon: ZGP(4) | davon: FMKG: | Gesamt | Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Sonstige Kredite | davon: ZGP(4) | davon: FMKG: | Gesamt | Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Sonstige Kredite | |||||||||||||||||
davon: EU/PoR(5) | davon: EU/PoR(5) | |||||||||||||||||||||||||||
AKTIVA | ||||||||||||||||||||||||||||
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davon: Konsortialkredite | ||||||||||||||||||||||||||||
davon: Repogeschäfte | ||||||||||||||||||||||||||||
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davon: revolvierende Kredite und Überziehungskredite | ||||||||||||||||||||||||||||
davon unechte Kreditkartenkredite | ||||||||||||||||||||||||||||
davon echte Kreditkartenkredite | ||||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||
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Tabelle 1. Aktiva |
TEIL 3
Zur weiteren Analyse der monetären Entwicklung und für andere statistische Zwecke benötigt die EZB folgende Daten hinsichtlich der Schlüsselaggregate:- 1.
- Untergliederung nach Teilsektor, Laufzeit und Immobiliensicherheiten in Bezug auf Kredite an Nicht-MFIs der teilnehmenden Mitgliedstaaten (siehe Tabelle 2).
Dies ist erforderlich, um die vollständige Teilsektor- und Laufzeitstruktur der gesamten Kreditgewährung (Kredite und Wertpapiere) von MFIs an den geldhaltenden Sektor überwachen zu können. Für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Haushalte sind weitere „davon” -Positionen erforderlich, die Kredite ausweisen, die mit Immobiliensicherheiten besichert sind.
Für auf Euro lautende Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und über zwei Jahren gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Haushalten sind weitere „davon” -Positionen für bestimmte Restlaufzeiten und Zinsanpassungsperioden (siehe Tabelle 2) erforderlich. Eine Zinsanpassung ist als Änderung des Zinssatzes eines Kredits zu verstehen, die im betreffenden Kreditvertrag vorgesehen ist. Kredite, die einer Zinsanpassung unterliegen, umfassen unter anderem Kredite mit Zinssätzen, die in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der Entwicklung eines Index (z. B. Euribor) revidiert werden, Kredite mit Zinssätzen, die laufend revidiert werden ( „variable Zinssätze” ) und Kredite mit Zinssätzen, die nach dem Ermessen des MFI revidierbar sind.
- 2.
- Untergliederung nach Teilsektoren von Verbindlichkeiten aus Einlagen der MFIs gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) (außer Zentralstaat) der teilnehmenden Mitgliedstaaten (siehe Tabelle 2).
Dies ist als ergänzende Information zu den monatlichen Meldungen erforderlich.
- 3.
- Untergliederung nach Sektoren von Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten und übrige Welt) (siehe Tabelle 2).
Soweit das ESVG 95 nicht anwendbar ist, gilt die Sektorenzuordnung nach den Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, dem „System of National Accounts” ( „SNA 93” ).
- 4.
- Untergliederung nach Ländern (siehe Tabelle 3).
Diese Untergliederung ist zur weiteren Analyse der monetären Entwicklungen, für den Datenbedarf in der Übergangsphase sowie zur Überprüfung der Datenqualität erforderlich.
- 5.
- Untergliederung nach Währungen (siehe Tabelle 4).
Diese Untergliederung ist erforderlich, um die Berechnung der wechselkursbereinigten Transaktionen über monetäre Aggregate und ihre Gegenposten zu ermöglichen, soweit diese Aggregate so definiert sind, dass sie alle Währungen zusammen enthalten.
BILANZPOSITIONEN |
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Nicht-MFIs | Nicht-MFIs | Gesamt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | Banken | Nichtbanken | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamt | Zentralstaat (S.1311) | Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | Gesamt | Zentralstaat (S.1311) | Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | Öffentliche Haushalte (Staat) | Sonstige Gebietsansässige | |||||||||||||||||||||||
Gesamt | Länderhaushalte (S.1312) | Gemeinden (S.1313) | Sozialversicherungen (S.1314) | Gesamt | Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Sonstige Kredite | Gesamt | Länderhaushalte (S.1312) | Gemeinden (S.1313) | Sozialversicherungen (S.1314) | Gesamt | Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Sonstige Kredite | |||||||||||||||||||||||||
Immobiliensicherheiten | Immobiliensicherheiten | Immobiliensicherheiten | Immobiliensicherheiten | Immobiliensicherheiten | Immobiliensicherheiten | Immobiliensicherheiten | Immobiliensicherheiten | |||||||||||||||||||||||||||||||||
PASSIVA | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| M | M | M | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | ||||||||||||||||||||||||||||
| M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | ||||||||||||||||||||||||||||
| M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | ||||||||||||||||||||||||||||
| M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AKTIVA | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| M | M | M | M | M | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | M | M | M | M | M | M | M | M | ||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren | M | M | M | M | M | M | M | M | ||||||||||||||||||||||||||||||||
über 5 Jahren | M | M | M | M | M | M | M | M | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Kredite mit einer Restlaufzeit von bis zu einschließlich 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Kredite mit einer Restlaufzeit von über 1 Jahr und Zinsanpassung in den nächsten 12 Monaten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Kredite mit einer Restlaufzeit von bis zu einschließlich 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Kredite mit einer Restlaufzeit von über 2 Jahren und Zinsanpassung in den nächsten 24 Monaten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| M | M | M | M | M | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| M | M | M | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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M | Monatlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 1. |
BILANZPOSITIONEN | Jeder sonstige teilnehmende Mitgliedstaat (d. h. ohne inländischen Sektor) und jeder sonstige EU-Mitgliedstaat | Übrige Welt (ohne EU) | |||
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Mitgliedstaat | Mitgliedstaat | Mitgliedstaat | Mitgliedstaat | ||
PASSIVA | |||||
| |||||
| |||||
von MFIs | |||||
von Nicht-MFIs | |||||
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AKTIVA | |||||
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| |||||
an MFIs | |||||
an Nicht-MFIs | |||||
| |||||
von MFI ausgegeben | |||||
bis zu 1 Jahr | |||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | |||||
über 2 Jahren | |||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | |||||
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BILANZPOSITIONEN | Alle Währungen gesamt | Euro | EU-Währungen außer Euro | Fremdwährungen gesamt | ||||||||
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Gesamt | Währung des EU-Mitgliedstaats | Währung des EU-Mitgliedstaats | Währung des EU-Mitgliedstaats | GBP | Gesamt | USD | JPY | CHF | Übrige Währungen gesamt | |||
PASSIVA | ||||||||||||
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von MFIs | M | M | ||||||||||
von Nicht-MFIs | M | |||||||||||
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von MFIs | M | M | ||||||||||
von Nicht-MFIs | M | |||||||||||
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bis zu 1 Jahr | M | |||||||||||
über 1 Jahr | M | |||||||||||
von Banken | Q | |||||||||||
von Nichtbanken | ||||||||||||
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| M | M | ||||||||||
| M | |||||||||||
| M | |||||||||||
AKTIVA | ||||||||||||
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an MFIs | M | |||||||||||
an Nicht-MFIs | M | M | ||||||||||
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an MFIs | M | |||||||||||
an Nicht-MFIs | M | M | ||||||||||
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bis zu 1 Jahr | M | |||||||||||
über 1 Jahr | M | |||||||||||
an Banken | Q | |||||||||||
an Nichtbanken | ||||||||||||
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von MFIs ausgegeben | M | M | ||||||||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | M | M | ||||||||||
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von MFIs ausgegeben | M | M | ||||||||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | M | M | ||||||||||
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von Banken ausgegeben | Q | |||||||||||
von Nichtbanken ausgegeben | ||||||||||||
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| M | |||||||||||
| M | |||||||||||
| M | |||||||||||
| M | |||||||||||
M | Monatlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 1. | |||||||||||
Q | Vierteljährlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 2. |
TEIL 4
Für Zahlungsstatistiken und andere Zwecke benötigt die EZB die folgenden zwei Positionen:- 1.
- Anzahl übertragbarer, täglich fälliger Einlagenkonten:
Diese Position bezieht sich auf die Anzahl übertragbarer, täglich fälliger Einlagenkonten (siehe die Definitionen der Instrumentenkategorien in Teil 2 von Anhang II), die bei dem berichtenden Institut gehalten werden.
- 2.
- Anzahl übertragbarer, täglich fälliger Internet/PC-gebundener Einlagenkonten:
Diese Position bezieht sich auf die Anzahl übertragbarer, täglich fälliger Einlagenkonten, die bei dem berichtenden Institut gehalten werden und die der Kontoinhaber elektronisch über das Internet oder PC-Banking mittels spezieller Software und speziellen Telekommunikationsleitungen abrufen und nutzen kann, um Zahlungen vorzunehmen. Übertragbare, täglich fällige Einlagen mit Bankzugang per Telefon oder Mobilfunk sind nicht enthalten, es sei denn sie sind über das Internet oder über PC-Banking ebenfalls zugänglich.
NICHTBILANZPOSITIONEN |
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Nicht-MFI | Nicht-MFI | Nichtbanken | Nicht-MFIs(6) | |||||
Anzahl von übertragbaren täglich fälligen Einlagenkonten | ||||||||
Anzahl übertragbarer Internet/PC-gebundener täglich fälliger Einlagenkonten |
TEIL 5
Zur Berechnung von Transaktionen hinsichtlich der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten für die Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten benötigt die EZB Bereinigungen infolge Neubewertung in Bezug auf Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und die Preisneubewertung von Wertpapieren.- 1.
- Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten:
Die Meldung von Bereinigungen infolge von Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten erfolgt, um der EZB zu ermöglichen, finanzielle Transaktionen aus den in zwei aufeinander folgenden Berichtszeiträumen gemeldeten Beständen zu berechnen. Die Bereinigungen spiegeln Veränderungen im gemäß den Teilen 2 und 3 gemeldeten Kreditbestand wider, die durch die Anwendung von Wertberichtigungen, einschließlich der Wertberichtigung des vollen ausstehenden Kreditbetrags (Abschreibung) verursacht werden. Die Bereinigungen sollten darüber hinaus die Änderungen der Kreditrückstellungen wiedergeben, sofern eine NZB beschließt, dass Bilanzbestände nach Abzug von Rückstellungen zu melden sind. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind. Die Mindestanforderungen an Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sind in der Tabelle 1A festgelegt.- 2.
- Preisneubewertung von Wertpapieren:
Berichtigungen infolge der Preisneubewertung von Wertpapieren beziehen sich auf Schwankungen in der Bewertung von Wertpapieren, die sich aus einer Änderung des Kurses ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen oder gehandelt werden. Die Berichtigung umfasst Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bilanzbestände zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen des Referenzwerts ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen werden, d. h. mögliche Gewinne/Verluste. Ebenfalls erfasst sind Bewertungsänderungen aus Wertpapiergeschäften, d. h. realisierte Gewinne/Verluste. Die Mindestanforderungen an die Preisneubewertung von Wertpapieren sind in der Tabelle 1A festgelegt. Für die Passivseite der Bilanz bestehen keine Mindestberichtspflichten. Wenn jedoch die von den Berichtspflichtigen auf begebene Schuldverschreibungen angewandte Bewertungspraxis zu Änderungen der Bestände zum Ende eines Berichtszeitraums führen, ist es den NZBen gestattet, Daten über diese Änderungen zu erheben. Diese Daten werden als Bereinigungen infolge „sonstiger Neubewertungen” gemeldet.Tabelle 1A
Monatliche Bereinigungen infolge Neubewertung
BILANZPOSITIONEN |
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MFIs | Nicht-MFIs | MFIs | Nicht-MFIs | |||||||||||||||||
davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen | Öffentliche Haushalte (Staat) | Sonstige Gebietsansässige | davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen | Öffentliche Haushalte (Staat) | Sonstige Gebietsansässige | |||||||||||||||
Zentralstaat | Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | Zentralstaat | Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | |||||||
PASSIVA | ||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||
über 1 Jahr | ||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||
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bis zu 3 Monaten | ||||||||||||||||||||
über 3 Monaten | ||||||||||||||||||||
davon: über zwei Jahren | ||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||
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bis zu 3 Monaten | ||||||||||||||||||||
über 3 Monaten | ||||||||||||||||||||
davon: über zwei Jahren(2) | ||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | * | |||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||
über 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | * | |||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||
über 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||
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Tabelle 1A. Passiva |
BILANZPOSITIONEN |
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MFI | Nicht-MFIs | MFI | Nicht-MFIs | |||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) | Sonstige Gebietsansässige | Öffentliche Haushalte (Staat) | Sonstige Gebietsansässige | |||||||||||||||||||
Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | |||||||||||||
Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Sonstige Kredite | Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Sonstige Kredite | |||||||||||||||||
davon: EU/PoR | davon: EU/PoR | |||||||||||||||||||||
AKTIVA | ||||||||||||||||||||||
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| MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | |||||
bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren | ||||||||||||||||||||||
über 5 Jahren | ||||||||||||||||||||||
davon; Konsortialkredite | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | ||||||||||||||
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davon: über zwei Jahren(8) | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | |||||||||||||||
| (kein Feld) | |||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||
| (kein Feld) | |||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||
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| MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | |||||||||||||||||
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Tabelle 1A. Aktiva |
TEIL 6
- 1.
- Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet „Ausbuchung” die Herausrechnung eines Kredits oder eines Teils hiervon aus den im Einklang mit den Teilen 2 und 3 von Anhang I gemeldeten Beständen, einschließlich seiner Herausrechnung aufgrund der Anwendung einer in Artikel 8 Absatz 6 enthaltenen Ausnahmeregelung.- 2.
- Allgemeine Anforderungen
Daten werden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Daten gemäß Artikel 7 Absatz 4 gemeldet. Alle Datenpositionen werden nach Gebietsansässigkeit und Teilsektor des Kreditschuldners gemäß den Spaltenüberschriften von Tabelle 5 untergliedert. Kredite, die während einer Warehousing-Phase in einer Verbriefung veräußert werden (wenn die Verbriefung noch nicht abgeschlossen ist, weil Wertpapiere oder ähnliche Instrumente noch nicht an Investoren ausgegeben worden sind) werden behandelt, als ob sie schon verbrieft wären.- 3.
- Berichtsanforderungen bezüglich Nettostromgrößen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen werden
- 3.1.
- Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 berechnen die MFIs die Positionen in den Teilen 1 und 2 von Tabelle 5 als Nettostromgrößen der während des betreffenden Zeitraums verbrieften oder anderweitig übertragenen Kredite abzüglich der in diesem Zeitraum erworbenen Kredite. Kredite, die an ein anderes MFI des Euro-Währungsgebiets übertragen oder von diesem erworben werden, und Kredite, die aufgrund einer Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung übertragen werden, an der der Berichtspflichtige beteiligt ist, sind in dieser Berechnung nicht enthalten.
- 3.2.
- Die in Abschnitt 3.1 genannten Positionen werden den Teilen 1 und 2 der Tabelle 5 wie folgt zugeordnet:
- —
Veräußerung und Erwerb mit Auswirkungen auf die im Einklang mit den Teilen 2 und 3 von Anhang I gemeldeten Kreditbestände, d. h. eine Veräußerung, die eine Ausbuchung beinhaltet und ein Erwerb, der einen Ansatz bzw. einen Neuansatz beinhaltet, werden Teil 1 zugeordnet.
- —
Veräußerung und Erwerb mit Auswirkungen auf die im Einklang mit den Teilen 2 und 3 von Anhang I gemeldeten Kreditbestände, d. h. eine Veräußerung, die keine Ausbuchung beinhalten und ein Erwerb, die keinen Ansatz bzw. Neuansatz beinhalten, werden Teil 2 zugeordnet.
- 3.3.
- Die Positionen in Teil 1 von Tabelle 5 werden monatlich weiter untergliedert nach dem Geschäftspartner der Kreditübertragung; hierbei wird zwischen FMKGs, davon: im Euro-Währungsgebiet ansässigen FMKGs und anderen Geschäftspartnern unterschieden. Weitere Untergliederungen nach Ursprungslaufzeit und Kreditzweck sind vierteljährlich für einige Positionen gemäß Tabelle 5 Buchstabe b erforderlich.
- 4.
- Berichtsanforderungen bezüglich der ausstehenden Beträge von in einer Verbriefung verwalteten Krediten
- 4.1.
- Die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 finden unabhängig davon Anwendung, ob die verwalteten Kredite oder ihre jeweiligen Servicerechte in der Bilanz des Berichtspflichtigen erscheinen. Die Daten werden im Einklang mit Teil 3 von Tabelle 5 gemeldet.
- 4.2.
- In Bezug auf Kredite, die für FMKGs verwaltet werden, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, stellen die MFIs durch die getrennte Aggregierung der verwalteten Kredite für jeden Mitgliedstaat, in dem eine FMKG gebietsansässig ist, weitere Untergliederungen zur Verfügung
- 4.3.
- Die NZBen können die Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2, oder Teile hiervon, für jede FMKG einzeln von gebietsansässigen MFIs erheben, die als Servicer verbriefter Kredite tätig sind. Wenn eine NZB der Ansicht ist, dass die Daten gemäß Abschnitt 4.1 und die Untergliederungen gemäß Abschnitt 4.2 für jede FMKG einzeln erhoben werden können, informiert sie die MFIs, ob und inwieweit die Meldungen gemäß den Abschnitten 4.1 und 4.2 erforderlich sind.
- 5.
- Berichtsanforderungen für MFIs, die das IAS 39 oder ähnliche nationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden
- 5.1.
- MFIs, die das IAS 39 oder ähnliche Vorschriften anwenden, melden zum Monatsende die ausstehenden Beträge von Krediten, die mittels einer Verbriefung veräußert und nicht gemäß Teil 4 von Tabelle 5 ausgebucht worden sind.
- 5.2.
- MFIs, für die die Ausnahmeregelung in Artikel 8 Absatz 6 gilt, melden zum Ende des Quartals ausstehende Beträge von Krediten, die mittels einer Verbriefung veräußert worden sind und einer Ausbuchung unterlagen, aber immer noch in der Bilanz gemäß Teil 4 von Tabelle 5 aufgeführt sind.
BILANZPOSITIONEN |
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Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | ||||||||||||
Gesamt | Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) (S.1312+S.1313+S.1314) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | Gesamt | Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) (S.1312+S.1313+S.1314) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | ||
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BILANZPOSITIONEN |
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Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | ||||||||||||||||||
Gesamt | Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) (S.1312+S.1313+S.1314) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | Gesamt | Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) (S.1312+S.1313+S.1314) | Gesamt | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | ||||||||
Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Andere Kredite | Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Andere Kredite | ||||||||||||||||
EU/PoR(11) | EU/PoR(11) | ||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||
| M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | ||||||||
Kreditzweck | |||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | |||||||||||||||||||||
über 1 und bis zu 5 Jahren | |||||||||||||||||||||
über 5 Jahren | |||||||||||||||||||||
| M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | |||||||||
bis zu 1 Jahr | |||||||||||||||||||||
über 1 und bis zu 5 Jahren | |||||||||||||||||||||
über 5 Jahren | |||||||||||||||||||||
| M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | ||||||||
Kreditzweck | |||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||
| M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | ||||||||
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| |||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | |||||||||||||||||||||
über 1 und bis zu 5 Jahren | |||||||||||||||||||||
über 5 Jahren | |||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | |||||||||||||||||||||
über 1 und bis zu 5 Jahren | |||||||||||||||||||||
über 5 Jahren | |||||||||||||||||||||
M | Monatlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 5a. | ||||||||||||||||||||
TEIL 7
Kreditinstitute, für die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d gelten, können von den folgenden Anforderungen ausgenommen werden:- 1.
- Untergliederung nach Währung gemäß Teil 2, Abschnitt 4.
- 2.
- Getrennter Ausweis von:
- —
Positionen mit zentralen Gegenparteien gemäß Teil 2, Abschnitt 5.3,
- —
Konsortialkrediten gemäß Teil 2, Tabelle 1,
- —
Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren und einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % gemäß Teil 2, Tabelle 1.
- 3.
- Untergliederung nach Sektoren gemäß Teil 3, Abschnitt 3.
- 4.
- Untergliederung nach Ländern gemäß Teil 3, Abschnitt 4.
- 5.
- Untergliederung nach Währungen gemäß Teil 3, Abschnitt 5.
TEIL 8
Zusammenfassung der Untergliederungen hinsichtlich der aggregierten Bilanz des MFI-Sektors(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)Instrumenten- und Laufzeitkategorien | |
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BILANZPOSITIONEN | |
AKTIVA | PASSIVA |
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NICHTBILANZPOSITIONEN | |
Anzahl übertragbarer täglich fälliger Einlagenkonten | |
Anzahl übertragbarer Internet/PC-gebundener täglich fälliger Einlagenkonten |
Geschäftspartner und Zweckkategorien | |
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AKTIVA | PASSIVA |
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Währungen | |
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Fußnote(n):
- (1)
Zellen, die mit einem * markiert sind, werden für die Berechnung der Mindestreservebasis herangezogen. In Bezug auf Schulverschreibungen legen die Kreditinstitute entweder Nachweise für Passiva vor, die aus der Mindestreservebasis auszuschließen sind, oder ziehen standardisiert einen von der EZB angegebenen festen Prozentsatz ab. Dünn gedruckte Zellen werden ausschließlich von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet. Siehe auch die Speziellen Regelungen über die Anwendung der Mindestreserven in Anhang III.
- (2)
Die Meldung dieser Position ist bis auf weiteres freiwillig.
- (3)
Daten in dieser Position können unterschiedlichen von einer NZB gemäß den Regeln in Anhang I, Teil 2 festgelegten statistischen Erhebungsverfahren unterliegen.
- (4)
Zentrale Gegenparteien.
- (5)
Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
- (6)
Nichtbanken für die übrige Welt.
- (7)
Mit dem Wort MINIMUM gekennzeichnete Serien werden von MFIs gemeldet. Die NZBen können diese Anforderung dahin gehend erweitern, dass sie auch die als leere Zellen gekennzeichneten Serien umfassen (d. h. die nicht das Wort MINIMUM enthalten). Leere Zellen und MINIMUM-Zellen werden von der NZB an die EZB gemeldet. Bei leeren Zellen mit einem Stern auf der Passivaseite wird angenommen, dass diese Null entsprechen, wenn es keine Beweise für das Gegenteil gibt.
- (8)
Die NZBen können verlangen, dass MFIs diese Position auf vierteljährlicher Basis melden anstatt monatlich.
- (9)
Diese Position ist nur vierteljährlich erforderlich, siehe Tabelle 5b für das Berichtssystem.
- (10)
Bezüglich der Berichtspflicht gemäß Anhang I Teil 6 Abschnitt 5.2 wird nur die Reihe „Gesamt” gemeldet und diese nur vierteljährlich.
- (11)
Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
- (12)
Monatliche Datenuntergliederungen sind fettgedruckt, vierteljährliche Datenuntergliederungen in Normalschrift und jährliche Nichtbilanzdaten kursiv angegeben.
- (13)
Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Kredite an die gebietsansässigen Hauptsektoren, die nicht MFIs oder öffentliche Haushalte (Staat) der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind. Die entsprechenden Untergliederungen nach Laufzeit für Kredite an öffentliche Haushalte (Staat) außer Zentralstaat der teilnehmenden Mitgliedstaaten erfolgen auf vierteljährlicher Basis.
- (14)
Für Kredite ist eine weitere Untergliederung nach Zwecken für den Teilsektor S. 14 + S. 15 enthalten. Darüber hinaus sind für eine begrenzte Anzahl an Instrumenten weitere „davon-Positionen” für einige Teilsektoren erforderlich: „davon: zentrale Gegenparteien” und „davon: FMKGs” für den Teilsektor S. 123, „davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit” für Kredite an den Teilsektor S. 14, „davon: Immobiliensicherheiten” für Kredite an die Teilsektoren S. 11 und S. 14 + S. 15 (nur vierteljährliche Anforderungen).
- (15)
Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Bestände von Wertpapieren, die von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen MFIs ausgegeben werden. Wie bei den vierteljährlichen Daten sind die Bestände an von Nicht-MFIs in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen Wertpapieren in „bis zu 1 Jahr” und „über 1 Jahr” untergliedert.
- (16)
Ausschließlich gegenüber der übrigen Welt.
- (17)
Die Meldung der Position „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über 2 Jahren” ist vorerst freiwillig.
- (18)
Monatliche Untergliederungen nach Teilsektoren sind für Kredite und Einlagen erforderlich.
- (19)
Eine vierteljährliche Untergliederung nach Währungen für jeden Mitgliedstaat der EU ist nur für bestimmte Positionen erforderlich.
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