ANHANG II VO (EG) 2009/25
GRUNDSÄTZE UND DEFINITIONEN DER KONSOLIDIERUNG
TEIL 1
- 1.
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Für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat setzt sich der Kreis der Berichtspflichtigen aus den MFIs zusammen, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs enthalten und im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind. Dies sind:
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Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften(1) von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften, und
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Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb dieses Staatsgebiets haben.
In Off-shore-Finanzzentren ansässige Institute werden statistisch als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind.
- 2.
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MFIs konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen). Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.
- a)
- Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässige MFIs, so ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren, wobei jedoch die Geschäftsaktivitäten von Kreditinstituten und sonstigen MFIs getrennt aufgeführt werden.
- b)
- Hat ein Institut innerhalb des Staatsgebiets der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen innerhalb der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietansässigen in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
- c)
- Hat ein Institut außerhalb des Staatsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietansässigen in der übrigen Welt.
TEIL 2
- 1.
- Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden(2). Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 95.
- 2.
- Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht (z. B. Schuldverschreibungen) oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe (z. B. bestimmte Einlagearten) getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann gemäß der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.
Tabelle
AKTIVA-KATEGORIEN
Kategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden. |
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Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die Berichtspflichtigen an Schuldner ausgeliehen haben und die nicht durch Dokumente verbrieft oder durch ein einziges Dokument belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist). Sie beinhaltet insbesondere Aktiva in Form von Einlagen. Die NZBen können auch die vollständige Untergliederung nach Sektoren für diese Position verlangen. Hierunter fallen:
Für die Zwecke dieses Berichtssystems beinhaltet die Untergliederung der Kredite nach Immobiliensicherheiten den Gesamtbetrag ausstehender Kredite, die im Einklang mit Anhang VIII, Teil 1 Nrn. 13-19 der Richtlinie 2006/48 besichert sind und ein Verhältnis zwischen ausstehenden Krediten und Sicherheiten von 1 oder unter 1 aufweisen. Wenn diese Regeln von dem Berichtspflichtigen nicht angewendet werden, basiert die Festlegung der in diese Untergliederung einzubeziehenden Kredite auf dem zur Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen gewählten Ansatz. Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:
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Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die börsenfähig sind und in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:
Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts (und nicht nur eine bloße Option hierauf) besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden. |
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Diese beinhalten:
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Diese Aktivposition umfasst Bestände an von Geldmarktfonds ausgegebenen Anteilen. Siehe auch die Definition in Anhang I, Teil 1, Abschnitt 2 (siehe auch Passiva-Kategorie 5 und Aktiva-Kategorie 10). |
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Bestände an Wertpapieren, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Diese Wertpapiere räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation ein. Hier sind ferner Investmentfondsanteile (außer Geldmarktfondsanteilen) zu berücksichtigen. |
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Für die Zwecke des Berichtssystems setzt sich diese Position aus nichtfinanziellen materiellen oder immateriellen Vermögenswerten zusammen, die dazu bestimmt sind, länger als ein Jahr von den Berichtspflichtigen wiederholt genutzt zu werden. Dazu gehören von den MFIs genutzte Grundstücke und Gebäude sowie Ausrüstungen, Software und sonstige Infrastrukturen. Finanzanlagen werden nicht hier, sondern je nach der Art des Instruments unter „Kredite” / „Wertpapiere außer Aktien” / „Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen” ausgewiesen. |
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Die Position „sonstige Aktiva” ist die Restposition auf der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Aktiva” können die folgenden Positionen fallen:
Nicht unter „sonstige Aktiva” fallen Finanzinstrumente in Form von finanziellen Aktiva (in den anderen Bilanzpositionen enthalten), bestimmte Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Aktiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Aktiva wie Grundstücke und Waren (in „Sachanlagen” enthalten). |
PASSIVA-KATEGORIEN
Kategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Die Passiva-Kategorie „Bargeldumlauf” ist definiert als „im Umlauf befindliche Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden” . Davon erfasst sind von der EZB und den NZBen ausgegebene Banknoten. Im Umlauf befindliche Münzen sind keine Verbindlichkeit der MFIs in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern eine Verbindlichkeit des Zentralstaats. Münzen sind jedoch Teil der monetären Aggregate, weshalb diese Verbindlichkeit vereinbarungsgemäß unter der Kategorie „Bargeldumlauf” auszuweisen ist. Der Gegenposten zu dieser Verbindlichkeit ist in „Sonstige Aktiva” einzustellen. |
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Beträge (Anteile, Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I, Teil 1, Abschnitt 1 beschriebenen Merkmale erfüllen, außer solchen, die sich aus der Ausgabe von marktfähigen Wertpapieren oder Geldmarktfondsanteilen ergeben. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Repogeschäfte untergliedert.
Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt:
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Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann bzw. die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:
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Übertragbare Einlagen sind Einlagen innerhalb der Kategorie „Täglich fällige Einlagen” , die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen. |
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Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist (erfasst im Laufzeitband „über zwei Jahren” ). Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet. |
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Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:
Zusätzlich umfassen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren:
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Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich” ), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monate” ). |
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Diese Positionen beinhalten:
Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten:
Und Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über drei Monaten, davon: über zwei Jahren umfassen (gegebenenfalls):
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Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Beträge, die von den Berichtspflichtigen gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte ( „vorübergehende Erwerber” ) entgegengenommen werden, sind unter „Repogeschäfte” auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass die Berichtspflichtigen alle Risiken und Vorteile an den zugrunde liegenden Wertpapierenwährend der Laufzeit des Geschäfts behalten. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte werden alle in „Repogeschäfte” klassifiziert:
Die den repoähnlichen Geschäften zugrunde liegenden Wertpapiere werden gemäß der Regeln der Aktiva-Kategorie 3, „Wertpapiere außer Aktien” verbucht. Geschäfte, die die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barmittel-Sicherheiten beinhalten, sind auch in dieser Kategorie enthalten. |
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Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile. Siehe die Definition in Anhang I, Teil 1, Abschnitt 2. |
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Wertpapiere außer sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel übertragbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:
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Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:
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Von MFIs ausgegebene hybride Instrumente mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren, die bei Fälligkeit aufgrund ihrer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten einen vertraglichen Tilgungswert in der Ausgabewährung haben können, der niedriger ist als der ursprünglich angelegte Betrag. |
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Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Position die Beträge aus der Ausgabe Beteiligungen durch die Berichtspflichtigen an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an den MFIs und im allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position sind auch Mittel aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen Berichtspflichtiger für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. Diese Position umfasst:
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Die Position „sonstige Passiva” ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Passiva” können die folgenden Positionen fallen:
Nicht unter „sonstige Passiva” fallen nahezu sämtliche (in den anderen Bilanzpositionen enthaltene) Finanzinstrumente in Form von finanziellen Passiva, Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Passiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Passiva wie Kapitalbestandteile auf der Passivseite (in „Kapital und Rücklagen” enthalten). |
TEIL 3
Das ESVG 95 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs und dem Leitfaden für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern im Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung ( „sector manual” ) festgelegt. Bankinstitute außerhalb der Mitgliedstaaten werden als „Banken” und nicht als MFIs bezeichnet. Ebenso bezieht sich der BegriffNicht-MFI nur auf die Mitgliedstaaten; für andere Länder wird die Bezeichnung „Nichtbanken” verwendet.Tabelle
Sektor | Definition |
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MFIs | Siehe Artikel 1 dieser Verordnung. |
Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13) (Abschnitte 2.68 bis 2.70 des ESVG 95) | Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nichtmarktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum zu produzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen. |
Zentralstaat (S. 1311) (Abschnitt 2.71 des ESVG 95) | Zentrale öffentliche Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung. |
Länderhaushalte (S. 1312) (Abschnitt 2.72 des ESVG 95) | Separate institutionelle Einheiten, die auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung. |
Gemeinden (S. 1313) (Abschnitt 2.73 des ESVG 95) | Öffentliche Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung. |
Sozialversicherung (S. 1314) (Abschnitt 2.74 des ESVG 95) | Institutionelle Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht. |
Sonstige Finanzinstitute (S. 123) + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124) (Abschnitte 2.53 bis 2.59 des ESVG 95) | Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (außer MFIs) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinne haben. FMKGs, zentrale Gegenparteien, die kein MFI sind, und Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, bestehend aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, sind umfasst. |
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen (S. 125) (Abschnitte 2.60 bis 2.67 des ESVG 95) | Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben. |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) (Abschnitte 2.21 bis 2.31 des ESVG 95) | Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben, sondern als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. |
Private Haushalte (S. 14) und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 15) (Abschnitte 2.75 bis 2.88 des ESVG 95) | Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den Eigenkonsum sowie als Produzenten marktbestimmter Waren und nichtfinanzieller und finanzieller Dienstleistungen, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen. |
Einzelunternehmer und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Teilgesamtheit von „Haushalte” ) (Abschnitt 2.76d des ESVG 95) | Einzelunternehmer und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit — außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status —, die Marktproduzenten sind. Dies beinhaltet Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Rechtsanwälte, Ärzte (bzw. deren Partnerschaften) usw. Bei Einzelunternehmern ist die Unternehmenseinheit untrennbar mit der/den natürliche(n) Person(en) verbunden, die die Eigentümer(in) ist/sind; hierbei werden alle Rechte und Pflichten aus dem Unternehmensbereich und dem privaten Bereich kombiniert. |
Fußnote(n):
- (1)
Tochtergesellschaften sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt, während Zweigstellen nicht als Kapitalgesellschaften geführte (rechtlich unselbständige) Rechtssubjekte sind, die vollständig der Muttergesellschaft gehören.
- (2)
D. h. diese Tabelle ist keine Liste einzelner Finanzinstrumente.
© Europäische Union 1998-2021
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