ANHANG II VO (EG) 2009/25

GRUNDSÄTZE UND DEFINITIONEN DER KONSOLIDIERUNG

TEIL 1

1.
Für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat setzt sich der Kreis der Berichtspflichtigen aus den MFIs zusammen, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs enthalten und im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind. Dies sind:

Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften(1) von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften, und

Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb dieses Staatsgebiets haben.

In Off-shore-Finanzzentren ansässige Institute werden statistisch als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind.

2.
MFIs konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen). Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.

a)
Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässige MFIs, so ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren, wobei jedoch die Geschäftsaktivitäten von Kreditinstituten und sonstigen MFIs getrennt aufgeführt werden.
b)
Hat ein Institut innerhalb des Staatsgebiets der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen innerhalb der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietansässigen in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
c)
Hat ein Institut außerhalb des Staatsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietansässigen in der übrigen Welt.

TEIL 2

1.
Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden(2). Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 95.
2.
Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht (z. B. Schuldverschreibungen) oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe (z. B. bestimmte Einlagearten) getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann gemäß der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.

Tabelle

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale
1.
Kassenbestand
Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.
2.
Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die Berichtspflichtigen an Schuldner ausgeliehen haben und die nicht durch Dokumente verbrieft oder durch ein einziges Dokument belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist). Sie beinhaltet insbesondere Aktiva in Form von Einlagen. Die NZBen können auch die vollständige Untergliederung nach Sektoren für diese Position verlangen. Hierunter fallen:

a)
Kredite an private Haushalte (S. 14) und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 15), untergliedert nach:

Konsumentenkrediten (Kredite, die hauptsächlich zum Zweck der persönlichen Nutzung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden). Konsumentenkredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind von dieser Kategorie umfasst, wenn das berichtende MFI weiß, dass der Kredit hauptsächlich für Zwecke des persönlichen Konsums genutzt wird;

Wohnungsbaukrediten (Kredite, die für die Beschaffung von Wohnraum zur Eigennutzung oder Vermietung, einschließlich Wohnungsbau und Renovierungen, gewährt werden) Sie umfassen durch Wohneigentum besicherte Kredite, die zum Erwerb von Wohnraum dienen, und sonstige Wohnungsbaukredite, die auf persönlicher Basis gewährt oder durch andere Formen von Aktiva besichert werden. Wohnungsbaukredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind von dieser Kategorie umfasst, außer, wenn das berichtende MFI weiß, dass der Wohnraum hauptsächlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird; in diesem Fall werden sie als „sonstige Kredite, davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit” gemeldet;

sonstigen (Kredite, die für andere Zwecke als Konsum und Wohnungsbau gewährt werden, z. B. Geschäftskredite, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw.). Diese Kategorie kann Konsumentenkredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit beinhalten (siehe Anhang II, Teil 3), wenn diese nicht in der Kategorie „Konsumentenkredite” gemeldet werden. Wenn die Voraussetzungen für verringerte Berichtspflichten nicht anwendbar sind, ist eine „davon-Position” zu melden, die innerhalb dieser Kategorie die Kredite an Einzelunternehmer separat ausweist (siehe Anhang II, Teil 3);

b)
Kreditkartenforderungen:

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst diese Kategorie Kredite an Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften über Karten mit einer verzögerten Debitfunktion (d. h. Karten, die unechte Kreditkartenkredite gemäß nachstehender Definition gewähren) oder über Kreditkarten (d. h. Karten, die unechte Kredite und echte Kredite gewähren). Kreditkartenforderungen werden auf speziellen Kartenkonten gebucht und erscheinen daher nicht auf laufenden Konten oder Überziehungskonten. Unechte Kreditkartenkredite werden definiert als Kredite, die im Zeitraum zwischen dem/den mit der Karte während einer Abrechnungsperiode vorgenommenen Zahlungsgeschäft(en) und dem Datum, an dem die Sollsalden aus dieser speziellen Abrechnungsperiode fällig werden, zu einem Zinssatz von 0 % gewährt werden. Echte Kreditkartenkredite werden definiert als Kredite, die nach Ablauf des/der Fälligkeitsdatums/-daten der vorherigen Abrechnungsperiode(n) gewährt werden, d. h. Sollbeträge auf dem Kartenkonto, die noch nicht bei der ersten Ausgleichsmöglichkeit ausgeglichen wurden und für die ein Zinssatz oder abgestufte Zinssätze von üblicherweise mehr als 0 % berechnet werden. Oft sind Mindestmonatsraten zu leisten, um echte Kredite zumindest teilweise zurückzuzahlen.

Der Geschäftspartner für diese Kreditformen ist das Rechtssubjekt, das dafür haftet, ausstehende Beträge im Einklang mit der vertraglichen Vereinbarung später zurückzuzahlen; dieses ist bei privat genutzten Karten mit dem Karteninhaber identisch, aber nicht bei Geschäftskarten;

c)
revolvierende Kredite und Überziehungskredite:

Revolvierende Kredite sind Kredite, die alle folgenden Eigenschaften besitzen: 1. der Kreditnehmer kann die Mittel bis zu einem im Voraus genehmigten Kreditlimit nutzen oder abheben, ohne den Kreditgeber davon im Voraus in Kenntnis zu setzen; 2. der verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verringern; 3. der Kredit kann wiederholt genutzt werden; 4. es besteht keine Pflicht zu regelmäßiger Rückzahlung der Mittel.

Revolvierende Kredite beinhalten die durch einen Kreditrahmen erhaltenen und noch nicht zurückgezahlten Beträge (ausstehende Beträge). Ein Kreditrahmen ist eine Vereinbarung zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditnehmer, die es einem Kreditnehmer erlaubt, für einen bestimmten Zeitraum und bis zu einem gewissen Betrag Vorauszahlungen in Anspruch zu nehmen und diese nach seinem Ermessen vor einem festgelegten Datum zurückzuzahlen. Mittels eines Kreditrahmens verfügbare Beträge, die noch nicht abgehoben oder bereits zurückgezahlt worden sind, sind in keiner der Kategorien der Bilanzpositionen zu berücksichtigen. Überziehungskredite sind Sollsalden auf laufenden Konten. Sowohl revolvierende Kredite und Überziehungskredite schließen durch Kreditkarten gewährte Kredite aus. Der vom Kreditnehmer geschuldete Gesamtbetrag ist unabhängig davon zu melden, ob er innerhalb oder außerhalb eines im Vorhinein zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer vereinbarten Limits in Bezug auf die Höhe und/oder die Höchstdauer des Kredits liegt;

d)
konsortialkredite (einzelne Kreditvereinbarungen, an denen mehrere Institute als Kreditgeber beteiligt sind): Konsortialkredite betreffen ausschließlich Fälle, in denen der Kreditnehmer aus dem Kreditvertrag weiß, dass der Kredit von mehreren Kreditgebern ausgereicht wird. Für statistische Zwecke werden nur tatsächlich von Kreditgebern ausgegebene Beträge (nicht die gesamten Kreditrahmen) als Konsortialkredite angesehen. Der Konsortialkredit wird üblicherweise von einem Institut (oft „Konsortialführer” genannt) arrangiert und koordiniert und wird tatsächlich durch verschiedene Teilnehmer des Konsortiums ausgereicht. Alle Teilnehmer, einschließlich des Konsortialführers, melden ihren Anteil an dem Kredit gegenüber dem Kreditnehmer (d. h. nicht gegenüber dem Konsortialführer) in ihren Bilanzaktiva;
e)
Einlagen gemäß der Definition in Passiva-Kategorie 9;
f)
Finanzierungsleasinggeschäfte mit Dritten:

Finanzierungsleasinggeschäfte sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines dauerhaften Wirtschaftsguts ( „Leasinggeber” ) diese Aktiva miethalber für die überwiegende oder gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der Aktiva gegen Entrichtung von Ratenzahlungen, welche die Kosten des Wirtschaftsguts plus eine kalkulierte Verzinsung decken, Dritten ( „Leasingnehmer” ) überlässt. Der Leasingnehmer wird dabei de facto so gestellt, dass ihm sämtliche aus der Nutzung des Wirtschaftsguts erzielbaren Vorteile zustehen und er die mit der Eigentümerstellung verbundenen Kosten und Risiken trägt. Für statistische Zwecke werden Finanzierungsleasinggeschäfte als Kredite des Leasinggebers an den Leasingnehmer behandelt (durch welche ein Leasingnehmer das Wirtschaftsgut käuflich erwerben kann). Die dem Leasingnehmer miethalber überlassenen Aktiva (dauerhaften Wirtschaftsgüter) werden an keiner Stelle der Bilanz des MFI aufgeführt;

g)
uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden:

der Gesamtbetrag der Kredite, bei denen gemäß der Ausfalldefinition in der Richtlinie 2006/48/EG die Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise zum Teil oder vollständig als Not leidend eingestuft werden;

h)
Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren:

Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können, siehe auch „handelbare Kredite” ;

i)
handelbare Kredite:

De facto handelbar gewordene Kredite sind unter der Aktivposition „Kredite” auszuweisen, solange sie weiterhin durch ein einziges Dokument verbrieft sind und in der Regel nur gelegentlich gehandelt werden;

j)
nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten:

Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite) befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von „Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen” verleiht. Für statistische Zwecke sind nachrangige Forderungen entweder als „Kredite” oder „Wertpapiere außer Aktien” entsprechend der Art des Finanzinstruments einzustufen. In Fällen, in denen Bestände der MFI an sämtlichen Formen nachrangiger Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert unter der Position „Wertpapiere außer Aktien” auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen;

k)
Forderungen aus Reverse Repos oder Wertpapierleihen gegen Barmittel-Sicherheitsleistung:

Gegenposten zu von Berichtspflichtigen gegen gekaufte Wertpapiere oder im Rahmen einer Wertpapierleihe gegen Barmittel-Sicherheitsleistung ausgezahlten Barmitteln, siehe Passivposition 9.4.

Für die Zwecke dieses Berichtssystems beinhaltet die Untergliederung der Kredite nach Immobiliensicherheiten den Gesamtbetrag ausstehender Kredite, die im Einklang mit Anhang VIII, Teil 1 Nrn. 13-19 der Richtlinie 2006/48 besichert sind und ein Verhältnis zwischen ausstehenden Krediten und Sicherheiten von 1 oder unter 1 aufweisen. Wenn diese Regeln von dem Berichtspflichtigen nicht angewendet werden, basiert die Festlegung der in diese Untergliederung einzubeziehenden Kredite auf dem zur Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen gewählten Ansatz.

Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:

auf Treuhandbasis gewährte Kredite:

Auf Treuhandbasis gewährte Kredite ( „Treuhandkredite” ) sind im Namen einer Partei ( „Treuhänder” ) an einen Dritten ( „Begünstigter” ) gewährte Kredite. Für statistische Zwecke sind Treuhandkredite nicht in der Bilanz des Treuhänders auszuweisen, wenn die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile beim Begünstigten verbleiben. Die mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Vorteile bleiben beim Begünstigten, wenn: a) der Begünstigte das Kreditrisiko übernimmt (d. h. der Treuhänder ist nur für die Verwaltung des Kredits verantwortlich) oder b) die Investition des Begünstigten gegen Verluste abgesichert ist, sollte der Treuhänder in Liquidation gehen (d. h. der Treuhandkredit gehört nicht zu den im Insolvenzfall ausschüttbaren Aktiva des Treuhänders).

3.
Wertpapiere außer Aktien

Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die börsenfähig sind und in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

a)
Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;
b)
handelbare Kredite, die in eine große Anzahl an gleichartigen Papieren umgewandelt worden sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden können (siehe auch „handelbare Kredite” in Kategorie 2i);
c)
nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Darlehen” in Kategorie 2j).

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts (und nicht nur eine bloße Option hierauf) besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

3a/3b/3c.
Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese beinhalten:

a)
Bestände an börsenfähigen (verbrieften oder nicht verbrieften) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;
b)
handelbare Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden;
c)
nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren.
4.
Geldmarktfondsanteile
Diese Aktivposition umfasst Bestände an von Geldmarktfonds ausgegebenen Anteilen. Siehe auch die Definition in Anhang I, Teil 1, Abschnitt 2 (siehe auch Passiva-Kategorie 5 und Aktiva-Kategorie 10).
5.
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen
Bestände an Wertpapieren, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Diese Wertpapiere räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation ein. Hier sind ferner Investmentfondsanteile (außer Geldmarktfondsanteilen) zu berücksichtigen.
6.
Sachanlagen

Für die Zwecke des Berichtssystems setzt sich diese Position aus nichtfinanziellen materiellen oder immateriellen Vermögenswerten zusammen, die dazu bestimmt sind, länger als ein Jahr von den Berichtspflichtigen wiederholt genutzt zu werden. Dazu gehören von den MFIs genutzte Grundstücke und Gebäude sowie Ausrüstungen, Software und sonstige Infrastrukturen.

Finanzanlagen werden nicht hier, sondern je nach der Art des Instruments unter „Kredite” / „Wertpapiere außer Aktien” / „Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen” ausgewiesen.

7.
Sonstige Aktiva

Die Position „sonstige Aktiva” ist die Restposition auf der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Aktiva” können die folgenden Positionen fallen:

a)
Finanzderivate mit positivem Brutto-Marktwert:

Für statistische Zwecke werden bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier ausgewiesen;

b)
Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen:

Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der MFI-Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen (z. B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel);

c)
Bruttoforderungen aus Zwischenkonten:

Bei Verbindlichkeiten aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel (üblicherweise Kundengelder), die sich gerade im Transit zwischen MFIs befinden. Hiervon sind Schecks und andere Zahlungsformen umfasst, die zur Einziehung an andere MFIs gesandt wurden;

d)
aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten:

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung sollten Zinsforderungen aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). Aufgelaufene Zinsen aus Krediten werden auf Bruttobasis unter der Kategorie „Sonstige Aktiva” ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von dem ihnen zugrunde liegenden Kredit erfasst;

e)
Dividendenforderungen;
f)
Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der MFIs stammen;
g)
aktivisch ausgewiesener Gegenwert der vom Staat ausgegebenen Münzen (nur NZB-Bilanzen).

Nicht unter „sonstige Aktiva” fallen Finanzinstrumente in Form von finanziellen Aktiva (in den anderen Bilanzpositionen enthalten), bestimmte Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Aktiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Aktiva wie Grundstücke und Waren (in „Sachanlagen” enthalten).

PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale
8.
Bargeldumlauf
Die Passiva-Kategorie „Bargeldumlauf” ist definiert als „im Umlauf befindliche Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden” . Davon erfasst sind von der EZB und den NZBen ausgegebene Banknoten. Im Umlauf befindliche Münzen sind keine Verbindlichkeit der MFIs in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern eine Verbindlichkeit des Zentralstaats. Münzen sind jedoch Teil der monetären Aggregate, weshalb diese Verbindlichkeit vereinbarungsgemäß unter der Kategorie „Bargeldumlauf” auszuweisen ist. Der Gegenposten zu dieser Verbindlichkeit ist in „Sonstige Aktiva” einzustellen.
9.
Einlagen

Beträge (Anteile, Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I, Teil 1, Abschnitt 1 beschriebenen Merkmale erfüllen, außer solchen, die sich aus der Ausgabe von marktfähigen Wertpapieren oder Geldmarktfondsanteilen ergeben. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Repogeschäfte untergliedert.

a)
Einlagen und Kredite:

Unter „Einlagen” fallen ferner „Kredite” als Verbindlichkeiten von MFI. Vom Prinzip her stellen Kredite von MFIs entgegengenommene Beträge dar, die nicht in Form von „Einlagen” strukturiert sind. Das ESVG 95 unterscheidet auf der Basis der die Initiative ergreifenden Partei zwischen „Krediten” und „Einlagen” (geht die Initiative vom Kreditnehmer aus, handelt es sich um einen Kredit; geht sie hingegen vom Kreditgeber aus, handelt es sich um eine Einlage). Innerhalb des Berichtssystems werden „Kredite” nicht als Kategorie auf der Passivseite der Bilanz geführt. Stattdessen sind Beträge, die als „Kredite” angesehen werden, ohne Differenzierung unter der Position „Verbindlichkeiten aus Einlagen” auszuweisen, sofern sie nicht durch börsenfähige Wertpapiere verbrieft sind. Dies steht im Einklang mit der obigen Definition von „Verbindlichkeiten aus Einlagen” . Kredite an MFIs, die als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” eingestuft werden, sind entsprechend den Anforderungen des Berichtssystems zu untergliedern (d. h. nach Sektor, Instrument, Währung und Laufzeit); die Aufnahme von Konsortialkrediten durch MFIs fällt in diese Kategorie;

b)
nicht börsenfähige Schuldverschreibungen:

Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Schuldverschreibungen sind generell als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” zu klassifizieren. Entsprechende Instrumente können insoweit als „nicht börsenfähig” angesehen werden, als Einschränkungen in Bezug auf die Übertragung des Eigentums an einem Instrument bestehen, was bedeutet, dass sie nicht vermarktet oder trotz vorhandener Börsenfähigkeit auf Grund des Fehlens eines organisierten Marktes nicht gehandelt werden können. Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die später börsenfähig werden und an Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten in „Schuldverschreibungen” reklassifiziert werden;

c)
Einschüsse:

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” eingestuft werden, wenn es sich um bei MFIs hinterlegte Barmittel-Sicherheitsleistungen handelt, die Eigentum des Einlegers bleiben und bei Liquidation des Kontrakts an diesen zurückzuzahlen sind. Auf der Basis der aktuellen Marktpraxis wird ferner vorgeschlagen, dass vom Berichtspflichtigen erhaltene Einschüsse nur in dem Umfang als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” klassifiziert werden sollten, in dem das MFI die Mittel zur freien Kreditweitervergabe erhält. Muss ein Teil des vom MFI entgegengenommenen Einschusses an einen anderen Teilnehmer des Derivatemarkts weitergeleitet werden (z. B. an das Clearinginstitut), so sollte grundsätzlich nur der Teil, der dem MFI weiter zur Verfügung steht, als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” klassifiziert werden. Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem MFI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse unter „Sonstige Passiva” oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” auszuweisen; entsprechend den nationalen Praktiken werden „zweckgebundene Mittel, z. B. aus Leasingverträgen” als Verbindlichkeiten aus Einlagen unter „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit” oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist” entsprechend der Laufzeit/den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags klassifiziert. Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) werden nicht in der MFI-Bilanzstatistik ausgewiesen (siehe „Auf Treuhandbasis gewährte Kredite” unter Kategorie 2);

d)
von MFIs ausgegebene Anteile:

Von MFIs ausgegebene Anteile werden als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen klassifiziert, wenn: 1. es eine wirtschaftliche Schuldner-Gläubiger-Beziehung zwischen dem ausgebenden MFI und dem Inhaber gibt (ungeachtet der Eigentumsrechte an diesen Anteilen) und 2. die Anteile in Bargeld umgewandelt oder ohne nennenswerte Beschränkungen oder Vertragsstrafen getilgt werden können. Eine Kündigungsfrist wird nicht als nennenswerte Beschränkung angesehen. Darüber hinaus müssen diese Anteile die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die einschlägigen nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften räumen dem ausgebenden MFI kein uneingeschränktes Recht ein, die Rücknahme seiner Anteile zu verweigern;

die Anteile sind „wertsicher” , d. h. unter normalen Umständen werden sie bei Tilgung zu ihrem Nennwert ausgezahlt, und

bei Insolvenz des MFI unterliegen die Inhaber seiner Anteile rechtlich weder der Verpflichtung, zusätzlich zu dem Nennwert der Anteile (d. h. die Teilnahme der Anteilsinhaber am gezeichneten Kapital) ausstehende Verbindlichkeiten zu tragen, noch sonstigen zusätzlichen belastenden Verpflichtungen. Die Nachrangigkeit der Anteile gegenüber jedem sonstigen von dem MFI ausgegebenen Instrument ist keine zusätzliche belastende Verpflichtung.

Die Kündigungsfristen für die Umwandlung dieser Anteile in Bargeld werden dazu verwendet, um diese Anteile gemäß der Untergliederung nach Kündigungsfristen innerhalb der Instrumentenkategorie „Einlagen” zu klassifizieren. Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Bestimmung des Mindestreservesatzes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9). Alle durch das MFI gewährten zweckgebundenen Anteile im Zusammenhang mit Krediten sollten als Verbindlichkeiten aus Einlagen mit derselben Laufzeituntergliederung wie der zugrunde liegende Kredit klassifiziert werden, d. h. als „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit” oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist” , die von den Bestimmungen zur Laufzeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags abhängen.

Von MFIs ausgegebene und als Einlagen anstatt als Kapital und Rücklagen klassifizierte Anteile, die von MFIs gehalten werden, werden von dem haltenden MFI als Kredite auf der Aktivseite seiner Bilanz klassifiziert;

e)
Verbindlichkeiten aus Verbriefungen:

Der Gegenposten zu Krediten bzw. anderen Aktiva, die mittels Verbriefung veräußert worden sind, aber immer noch in der statistischen Bilanz ausgewiesen sind.

Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt:

auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) (siehe „Auf Treuhandbasis gewährte Kredite” unter Kategorie 2).

9.1.
Täglich fällige Einlagen

Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann bzw. die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:

(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die bis zum Geschäftsschluss des auf das Verlangen folgenden Tages sofort in Bargeld umgewandelt werden können, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung, die aber nicht übertragbar sind;

(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit „hardware-” oder „softwaregestütztem” elektronischen Geld (z. B. Geldkarten);

aufgenommene Kredite, die bis zum Geschäftsschluss des auf die Kreditaufnahme folgenden Tages zurückzuzahlen sind.

9.1a.
Übertragbare Einlagen
Übertragbare Einlagen sind Einlagen innerhalb der Kategorie „Täglich fällige Einlagen” , die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen.
9.2.
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit
Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist (erfasst im Laufzeitband „über zwei Jahren” ). Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.
9.2a/9.2b/9.2c.
Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)
Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können;
b)
Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; nach Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen gegebenenfalls unter Punkt 9.3a. oder 9.3b. einzuordnen;
c)
Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen zurückgezahlt werden können;
d)
Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb von einem Jahr/über einem Jahr bis zu zwei Jahren/über zwei Jahren einschließlich zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber im Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind;
e)
durch ein einziges Papier verbriefte Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;
f)
nicht börsenfähige, von MFIs ausgegebene (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;
g)
nachrangige Verbindlichkeiten von MFIs in Form von Einlagen oder Krediten mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;
h)
Verbindlichkeiten aus Verbriefungen:

der Gegenposten zu Krediten bzw. anderen Aktiva, die mittels Verbriefung veräußert worden sind, aber immer noch in der statistischen Bilanz ausgewiesen sind. Diese Verbindlichkeiten werden vereinbarungsgemäß der Laufzeituntergliederung „vereinbarte Laufzeit von über zwei Jahren” zugeordnet.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren:

Einlagen beliebiger Laufzeit, deren Verzinsung bzw. allgemeine Bedingungen in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die für bestimmte Zwecke gehalten werden sollen (z. B. Finanzierung von Wohnraum), die über den Zweijahreshorizont hinausgehen (wenngleich sie, technisch gesehen, jederzeit rückzahlbar sind).

9.3.
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist
Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich” ), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monate” ).
9.3a/9.3b.
Einlagen mit einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten/über drei Monaten, davon: über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten:

a)
Einlagen ohne feste Laufzeit, über die nur nach einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten/über drei Monaten, davon: über zwei Jahren verfügt werden kann; sollte die Rückzahlung vor Ende dieser Kündigungsfrist (oder sogar jederzeit) möglich sein, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen;
b)
Einlagen mit fester Laufzeit, die nicht übertragbar sind, die aber mit einer Frist von weniger als drei Monaten/über zwei Monaten, davon: über zwei Jahren zur vorzeitigen Auszahlung gekündigt worden sind.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten:

nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar rechtlich jederzeit fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen.

Und Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über drei Monaten, davon: über zwei Jahren umfassen (gegebenenfalls):

Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch bestimmte Verfügungsbeschränkungen gelten.

9.4.
Repogeschäfte

Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Beträge, die von den Berichtspflichtigen gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte ( „vorübergehende Erwerber” ) entgegengenommen werden, sind unter „Repogeschäfte” auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass die Berichtspflichtigen alle Risiken und Vorteile an den zugrunde liegenden Wertpapierenwährend der Laufzeit des Geschäfts behalten.

Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte werden alle in „Repogeschäfte” klassifiziert:

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form eines Wertpapierleihgeschäfts gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form einer Verkaufs-/Rückkaufsvereinbarung an Dritte übertragene Wertpapiere.

Die den repoähnlichen Geschäften zugrunde liegenden Wertpapiere werden gemäß der Regeln der Aktiva-Kategorie 3, „Wertpapiere außer Aktien” verbucht. Geschäfte, die die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barmittel-Sicherheiten beinhalten, sind auch in dieser Kategorie enthalten.

10.
Geldmarktfondsanteile
Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile. Siehe die Definition in Anhang I, Teil 1, Abschnitt 2.
11.
Begebene Schuldverschreibungen

Wertpapiere außer sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel übertragbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

a)
Wertpapiere, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;
b)
von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt börsenfähig werden, sollten als „Schuldverschreibungen” reklassifiziert werden (siehe auch Kategorie 9);
c)
von MFIs ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten sind für geld- und bankenstatistische Zwecke wie andere von MFIs begebene Verbindlichkeiten zu behandeln. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind daher unter „Begebene Schuldverschreibungen” auszuweisen, während in Form von Einlagen oder Krediten von MFIs ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” zu klassifizieren sind. In Fällen, in denen sämtliche von MFIs ausgegebenen nachrangigen Verbindlichkeiten für statistische Zwecke unter einen einzigen Betrag summiert werden, ist der entsprechende Betrag deshalb unter der Position „Begebene Schuldverschreibungen” auszuweisen, weil nachrangige Verbindlichkeiten hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen. Nachrangige Verbindlichkeiten sollten nicht unter der Passiva-Kategorie „Kapital und Rücklagen” ausgewiesen werden;
d)
hybride Instrumente. marktfähige Instrumente mit einer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten, die folgende Instrumente umfassen:

marktfähige Schuldtitel, die eingebettete Derivate enthalten,

marktfähige Instrumente, deren Tilgungswert und/oder Kupon über die Laufzeit des Instruments an die Entwicklung einer zugrunde liegenden Referenzanlage, eines Anlagekurses oder eines anderen Referenzindikators gebunden ist.

11a/11b/11c.
Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)
börsenfähige, von MFIs ausgegebene (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;
b)
nachrangige Verbindlichkeiten von MFIs in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren.
11d.
Davon: Schuldverschreibungen bis zu zwei Jahren und einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 %
Von MFIs ausgegebene hybride Instrumente mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren, die bei Fälligkeit aufgrund ihrer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten einen vertraglichen Tilgungswert in der Ausgabewährung haben können, der niedriger ist als der ursprünglich angelegte Betrag.
12.
Kapital und Rücklagen

Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Position die Beträge aus der Ausgabe Beteiligungen durch die Berichtspflichtigen an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an den MFIs und im allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position sind auch Mittel aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen Berichtspflichtiger für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. Diese Position umfasst:

a)
gezeichnetes Kapital;
b)
Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder sonstigen Eigenmitteln;
c)
Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Forderungen (entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften ausweisbar).
13.
Sonstige Passiva

Die Position „sonstige Passiva” ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Passiva” können die folgenden Positionen fallen:

a)
Finanzderivate mit negativem Brutto-Marktwert:

Für statistische Zwecke sind bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier auszuweisen;

b)
Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen:

Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der MFI-Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen (z. B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel);

c)
Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten:

Bei Verbindlichkeiten aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel (üblicherweise Kundengelder), die sich gerade im Transit zwischen MFIs befinden. Hierunter fallen den Kundenkonten belastete Überweisungen und sonstige Transferbeträge, für die noch keine entsprechende Zahlung seitens des Berichtspflichtigen erfolgt ist;

d)
Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen:

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsverbindlichkeiten aus Einlagen in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihrer Zahlung (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). Aufgelaufene Zinsen auf Einlagen werden auf Bruttobasis in der Kategorie „Sonstige Passiva” ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von der ihnen zugrunde liegenden Einlage erfasst;

e)
Dividendenverbindlichkeiten;
f)
Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der MFIs stammen (Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.);
g)
Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Pensionen, Dividenden usw.);
h)
Einschüsse aus Derivatekontrakten:

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten werden üblicherweise als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” klassifiziert (siehe Kategorie 9). Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren, Einschüsse zu erkennen, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Einschüssen ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder Einschüsse zu erkennen, die dem MFI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse entsprechend der nationalen Praxis unter „Sonstige Passiva” oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” auszuweisen;

i)
Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften oder Devisentransaktionen zu zahlen sind.

Nicht unter „sonstige Passiva” fallen nahezu sämtliche (in den anderen Bilanzpositionen enthaltene) Finanzinstrumente in Form von finanziellen Passiva, Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Passiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Passiva wie Kapitalbestandteile auf der Passivseite (in „Kapital und Rücklagen” enthalten).

TEIL 3

Das ESVG 95 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs und dem Leitfaden für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern im Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung ( „sector manual” ) festgelegt. Bankinstitute außerhalb der Mitgliedstaaten werden als „Banken” und nicht als MFIs bezeichnet. Ebenso bezieht sich der BegriffNicht-MFI nur auf die Mitgliedstaaten; für andere Länder wird die Bezeichnung „Nichtbanken” verwendet.

Tabelle

SektorDefinition
MFIsSiehe Artikel 1 dieser Verordnung.
Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13) (Abschnitte 2.68 bis 2.70 des ESVG 95)Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nichtmarktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum zu produzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen.
Zentralstaat (S. 1311) (Abschnitt 2.71 des ESVG 95)Zentrale öffentliche Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung.
Länderhaushalte (S. 1312) (Abschnitt 2.72 des ESVG 95)Separate institutionelle Einheiten, die auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung.
Gemeinden (S. 1313) (Abschnitt 2.73 des ESVG 95)Öffentliche Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung.
Sozialversicherung (S. 1314) (Abschnitt 2.74 des ESVG 95)Institutionelle Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht.
Sonstige Finanzinstitute (S. 123) + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124) (Abschnitte 2.53 bis 2.59 des ESVG 95)Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (außer MFIs) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinne haben. FMKGs, zentrale Gegenparteien, die kein MFI sind, und Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, bestehend aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, sind umfasst.
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen (S. 125) (Abschnitte 2.60 bis 2.67 des ESVG 95)Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben.
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) (Abschnitte 2.21 bis 2.31 des ESVG 95)Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben, sondern als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren.
Private Haushalte (S. 14) und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 15) (Abschnitte 2.75 bis 2.88 des ESVG 95)Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den Eigenkonsum sowie als Produzenten marktbestimmter Waren und nichtfinanzieller und finanzieller Dienstleistungen, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Teilgesamtheit von „Haushalte” ) (Abschnitt 2.76d des ESVG 95)Einzelunternehmer und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit — außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status —, die Marktproduzenten sind. Dies beinhaltet Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Rechtsanwälte, Ärzte (bzw. deren Partnerschaften) usw. Bei Einzelunternehmern ist die Unternehmenseinheit untrennbar mit der/den natürliche(n) Person(en) verbunden, die die Eigentümer(in) ist/sind; hierbei werden alle Rechte und Pflichten aus dem Unternehmensbereich und dem privaten Bereich kombiniert.

Fußnote(n):

(1)

Tochtergesellschaften sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt, während Zweigstellen nicht als Kapitalgesellschaften geführte (rechtlich unselbständige) Rechtssubjekte sind, die vollständig der Muttergesellschaft gehören.

(2)

D. h. diese Tabelle ist keine Liste einzelner Finanzinstrumente.

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