Artikel 1 VO (EG) 2009/250
Die Merkmale, auf die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 Bezug genommen wird, werden in Anhang I dieser Verordnung definiert.
Wird in diesen Definitionen auf Unternehmensabschlüsse verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf die in Artikel 9 (Bilanz), Artikel 23 (Gewinn- und Verlustrechnung) oder Artikel 43 (Anhang zum Jahresabschluss) der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(*) sowie auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission(**) aufgeführten Positionen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
- (**)
ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1.
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