Präambel VO (EG) 2009/250

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik(*), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97(**) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wurde eine Neufassung der genannten Verordnung vorgenommen, bei der verschiedene Bestimmungen erheblich geändert wurden.
(2)
Damit diesen Änderungen Rechnung getragen wird, müssen auch die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 2700/98 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik(***) und (EG) Nr. 2702/98 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken(****) geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten sie aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(3)
Damit vergleichbare und harmonisierte Daten für die Mitgliedstaaten erstellt werden, müssen die Merkmale für die strukturelle Unternehmensstatistik festgelegt werden.
(4)
Ferner müssen das technische Format und das Verfahren für die Übermittlung der in den Anhängen I bis IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 aufgeführten strukturellen Unternehmensstatistiken festgelegt werden, um vergleichbare und harmonisierte Daten für die Mitgliedstaaten erstellen zu können, die Gefahr von Fehlern bei der Datenübermittlung zu verringern und die Verarbeitung der erhobenen Daten und ihre Bereitstellung für die Nutzer zu beschleunigen.
(5)
Darüber hinaus werden genaue Angaben zu den erforderlichen Doppelmeldungen von strukturellen Unternehmensstatistiken benötigt, die für das Berichtsjahr 2008 außer nach der NACE Rev. 2 auch nach der NACE Rev. 1.1 zu liefern sind.
(6)
Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 können während der Übergangsfristen Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen der genannten Verordnung gewährt werden.
(7)
Einige Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während der Übergangsfristen Abweichungen von einigen Bestimmungen der Anhänge I, II, III, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 zugelassen werden, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder die bestehenden Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der Übergangsfrist eingehalten werden.
(8)
Da die Ersuchen der Mitgliedstaaten auf dem legitimen Erfordernis einer weiteren Anpassung ihrer Datenerhebungssysteme basieren, erscheint es gerechtfertigt, diese Abweichungen zuzulassen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13-59.

(**)

ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

(***)

ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.

(****)

ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102.

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