ANHANG I VO (EG) 2009/250

MERKMALSDEFINITIONEN

Code:
11 01 0
Bezeichnung:
Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t
Anhang:
IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen, die irgendwann in einem gegebenen Bezugszeitraum t mindestens einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten.
Code:
11 02 0
Bezeichnung:
Zahl der aktiven Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
Anhang:
IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen, die ihren ersten Lohn- und Gehaltsempfänger irgendwann in einem gegebenen Bezugszeitraum t hatten. Dies kann unter Code 11 92 0 definierte Unternehmensgründungen betreffen, aber auch unter Code 11 91 0 definierte Unternehmen, falls die Unternehmen bereits in vorangegangenen Bezugszeiträumen aktiv waren, aber in den zwei vorangegangenen Bezugszeiträumen keinen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten.
Code:
11 03 0
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
Anhang:
IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben und die zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem früheren Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t hatten. Dies kann unter Code 11 93 0 definierte Schließungen von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger betreffen, aber auch unter Code 11 01 0 definierte Unternehmen, falls die Unternehmen weiterhin aktiv bleiben, aber ab einem beliebigen Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t und den folgenden zwei Bezugszeiträumen t + 1 und t + 2 keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben. Dies gilt auch, falls der Arbeitsvertrag des letzten Lohn- und Gehaltsempfängers im Zeitraum t zum 31. Dezember endet.
Code:
11 04 1
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
Code:
11 04 2
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
Code:
11 04 3
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
Code:
11 04 4
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
Code:
11 04 5
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
Anhang:
IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in jedem Jahr ab dem Jahr, in dem sie den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger hatten (t – 1 bis t – 5), bis zu einem gegebenen Bezugszeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die ihren ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben, wird wie in der Variablen 11 02 0 definiert. Vom Fortbestand eines Unternehmens wird auch dann ausgegangen, wenn die mit ihm verbundene(n) rechtliche(n) Einheit(en) nicht mehr aktiv ist (sind), ihre Tätigkeit jedoch von einer neuen rechtlichen Einheit übernommen wurde, die speziell geschaffen wurde, um die Produktionsfaktoren dieses Unternehmens zu übernehmen (= Fortbestand durch Übernahme).
Code:
11 11 0
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen
Anhang:
I bis VIII

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates(*), die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Nur aktive Einheiten, die irgendwann im Berichtszeitraum Umsatz oder Beschäftigung hatten, sollten berücksichtigt werden. Ruhende (vorübergehend nicht aktive) und nicht aktive Einheiten sind ausgeschlossen. Dieses Merkmal sollte alle Einheiten umfassen, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren. Eingeschlossen sind auch örtliche Einheiten (Zweigniederlassungen), die keine separate rechtliche Einheit bilden und die von ausländischen Unternehmen abhängen, außer für die unter Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 fallenden Tätigkeiten. Für die Statistiken über die in Anhang V Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten beschränkt sich dieses Merkmal auf die Zahl der nach dem Recht des Meldelandes errichteten Unternehmen und auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern. Für Rückversicherungsunternehmen werden keine Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern erfasst. Für die Statistiken über die in Anhang VII Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten umfasst dieses Merkmal auch Pensionsfonds, die kein Personal beschäftigen. Ferner gehören dazu Pensionsfonds, die keine juristischen Personen sind und von Pensionsfonds-Verwaltungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften oder anderen Finanzinstituten verwaltet werden (ohne jedoch von den Jahresabschlüssen dieser Institute erfasst zu werden). Nicht zu diesem Merkmal gehört dagegen die Zahl der Pensionsfonds, die nicht rechtlich unabhängig von dem Trägerunternehmen oder der Träger-Berufsvereinigung bestehen (d. h. die nicht autonomen Pensionsfonds oder die Bilanzrückstellungssysteme, die in der Regel vom Arbeitgeber als Nebentätigkeit verwaltet werden).
Code:
11 11 1
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform
Anhang:
V und VI

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) wird nach der Rechtsform aufgegliedert

Verbindung zu anderen Variablen

Die „Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform” ist eine Untergliederung der Zahl der Unternehmen (11 11 0).
Code:
11 11 2
Bezeichnung:
Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge
Anhang:
V

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge, ist eine Untergliederung der Zahl der Unternehmen (11 11 0).
Code:
11 11 3
Bezeichnung:
Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
Anhang:
V

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen, ist eine Untergliederung der Zahl der Unternehmen (11 11 0).
Code:
11 11 4
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:
VI

Definition:

„Muttergesellschaft” bezeichnet neben dem Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983(**) aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss über das Versicherungsunternehmen ausübt. Die folgende geografische Aufgliederung der Muttergesellschaften ist anzuwenden: Muttergesellschaft im Sitzland des Unternehmens (das beobachtete Unternehmen kann als inländisch kontrolliert angesehen werden), Muttergesellschaft in anderen Ländern (das beobachtete Unternehmen kann als ausländisch kontrolliert angesehen werden). Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land als dem Meldeland haben keine Muttergesellschaft. Diese Unternehmen werden hier nicht berücksichtigt. Die institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) ist das bevorzugte Konzept, das so weit wie möglich angewandt werden sollte.

Verbindung zu anderen Variablen

Die „Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft” ist Teil der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).
Code:
11 11 5
Bezeichnung:
Geografische Aufgliederung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:
V

Definition

„Muttergesellschaft” bezeichnet neben dem Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss über das Versicherungsunternehmen ausübt. Die folgende geografische Aufgliederung der Muttergesellschaften ist anzuwenden: Muttergesellschaft im Sitzland des Unternehmens (das beobachtete Unternehmen kann als inländisch kontrolliert angesehen werden), Muttergesellschaft in anderen Ländern (das beobachtete Unternehmen kann als ausländisch kontrolliert angesehen werden). Da Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern keine Muttergesellschaft haben, werden solche Unternehmen hier nicht berücksichtigt. Die institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das bevorzugte Konzept, das so weit wie möglich angewandt werden sollte.

Verbindung zu anderen Variablen

Die „Geografische Aufgliederung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft” ist Teil der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).
Code:
11 11 6
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme
Anhang:
VI

Definition:

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) wird nach Größenklassen der Bilanzsumme aufgegliedert. Berücksichtigt wird die Bilanzsumme am Ende des Geschäftsjahres (siehe Variable 43 30 0).

Verbindung zu anderen Variablen

Die „Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme” ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).
Code:
11 11 7
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten
Anhang:
VI

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) wird wie folgt nach Kategorien von Kreditinstituten aufgegliedert: zugelassene Banken, Spezialkreditinstitute, sonstige Kreditinstitute.

Verbindung zu anderen Variablen

Die „Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten” ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).
Code:
11 11 8
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen
Anhang:
VII

Definition

Die Zahl der Unternehmen in der Definition der Variablen 11 11 0, aufgegliedert nach Größenklassen der Kapitalanlagen; dies sind die in den Variablen 48 10 0 oder 48 10 4 erfassten Kapitalanlagen, d. h. die Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable „Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen” (11 11 8) ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).
Code:
11 11 9
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder
Anhang:
VII

Definition

Die Zahl der Unternehmen in der Definition der Variablen 11 11 0, aufgegliedert nach Größenklassen der Mitglieder; dies sind die in der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) erfassten Mitglieder.
Hinweis:
Berücksichtigt werden sollte die Mitgliederzahl am Ende des Geschäftsjahres.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable „Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder” (11 11 9) ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).
Code:
11 15 0
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst die Zahl der Unternehmen, die Rückstellungen für die Auszahlung von Pensionen an ihre Arbeitnehmer bilden. Die Verwaltung des nicht autonomen Pensionsfonds stellt für diese Unternehmen eine Nebentätigkeit dar.
Code:
11 21 0
Bezeichnung:
Zahl der örtlichen Einheiten
Anhang:
I bis IV und VI

Definition

Auszählung der örtlichen Einheiten gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Örtliche Einheiten müssen enthalten sein, selbst wenn sie keine bezahlten Lohn- und Gehaltsempfänger haben. Dieses Merkmal sollte alle Einheiten enthalten, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren.
Code:
11 31 0
Bezeichnung:
Zahl der fachlichen Einheiten
Anhang:
II und IV

Definition

Auszählung der fachlichen Einheiten gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Der Wert kann auch geschätzt werden, wenn diese statistische Einheit nicht registriert ist. Dieses Merkmal sollte alle Einheiten enthalten, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren.
Code:
11 41 0
Bezeichnung:
Gesamtanzahl und Standort der Niederlassungen in anderen Ländern
Anhang:
V

Definition

Niederlassungen oder Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)(****) und von Artikel 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)(*****). Die folgende geografische Aufgliederung der Zahl der Zweigniederlassungen im Ausland ist anzuwenden: die einzelnen anderen Mitgliedstaaten, andere EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).
Code:
11 41 1
Bezeichnung:
Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nach Standort in Nicht-EWR-Ländern
Anhang:
VI

Definition

„Zweigniederlassung” im Sinne des Begriffs „Zweigstelle” wird in Artikel 1 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates(******) definiert und in der Mitteilung der Kommission zum freien Dienstleistungsverkehr und zum Allgemeininteresse in der Zweiten Bankenrichtlinie (95/C 291/06) genauer erläutert. Die folgende geografische Aufgliederung der Zahl der Zweigniederlassungen im Ausland ist anzuwenden: Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt).
Hinweis:
Berücksichtigt werden alle im Sitzland des Kreditinstituts zugelassenen aktiven Zweigniederlassungen in Nicht-EWR-Ländern.
Code:
11 51 0
Bezeichnung:
Gesamtzahl der dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen nach Standort in anderen Ländern
Anhang:
VI

Definition

Unter „Tochterunternehmen” ist ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss zu verstehen. Berücksichtigt werden alle Unternehmen, bei denen es sich um Finanzdienstleistungsunternehmen (gemäß Kapitel 1.3 des Methodikhandbuchs für die Statistik der Kreditinstitute) handelt.
Hinweis:
Die folgende geografische Aufgliederung der Tochterunternehmen ist anzuwenden: die einzelnen anderen Mitgliedstaaten, andere EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt). Berücksichtigt werden lediglich direkte Tochterunternehmen.
Code:
11 61 0
Bezeichnung:
Zahl der Pensionssysteme
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst die Gesamtzahl der von Pensionsfonds verwalteten Pensionssysteme. Ein Pensionssystem beruht auf einer in der Regel zwischen Sozialpartnern getroffenen Vereinbarung, in der festgelegt wird, welche Versorgungsleistungen unter welchen Bedingungen gewährt werden.
Code:
11 91 0
Bezeichnung:
Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen im Jahr t
Anhang:
IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen, die irgendwann in einem gegebenen Berichtszeitraum Umsatz oder Beschäftigung hatten.
Code:
11 92 0
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmensgründungen im Jahr t
Anhang:
IX

Definition

Auszählung der Gründungen von für den Markt produzierenden Unternehmen, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler. Eine Unternehmensgründung bedeutet die Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensgründungen gelten Zugänge zur Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Auflösungen, Abtrennung oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Zugänge zu einer Teilpopulation, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.
Code:
11 93 0
Bezeichnung:
Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr t
Anhang:
IX

Definition

Auszählung der Schließungen von für den Markt produzierenden Unternehmen, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler. Eine Schließung bedeutet die Auflösung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensschließungen gelten Abgänge aus der Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Abgänge aus einer Teilpopulation, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.
Code:
11 94 1
Bezeichnung:
Zahl der im Jahr t-1 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:
11 94 2
Bezeichnung:
Zahl der im Jahr t-2 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:
11 94 3
Bezeichnung:
Zahl der im Jahr t-3 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:
11 94 4
Bezeichnung:
Zahl der im Jahr t-4 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:
11 94 5
Bezeichnung:
Zahl der im Jahr t-5 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Anhang:
IX

Definition

Ein Fortbestand von Unternehmen im Sinne dieser Merkmale ist gegeben, wenn ein Unternehmen im Jahr seiner Gründung und im folgenden Jahr oder den folgenden Jahren in Bezug auf Beschäftigung und/oder Umsatz aktiv ist. Zwei Arten von Fortbestand lassen sich unterscheiden:
1)
Ein im Jahr t-1 gegründetes Unternehmen besteht im Jahr t fort, wenn es bezüglich Umsatz und/oder Beschäftigung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres t aktiv ist (= Fortbestand ohne Änderungen).
2)
Vom Fortbestand eines Unternehmens wird auch dann ausgegangen, wenn die mit ihm verbundene(n) rechtliche(n) Einheit(en) nicht mehr aktiv ist (sind), ihre Tätigkeit jedoch von einer neuen rechtlichen Einheit übernommen wurde, die speziell geschaffen wurde, um die Produktionsfaktoren dieses Untenehmens zu übernehmen (= Fortbestand durch Übernahme).
Code:
11 96 0
Bezeichnung:
Zahl der schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t
Anhang:
IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen mit mindestens 10 Lohn- und Gehaltsempfängern im Zeitraum t – 3, die über einen Dreijahreszeitraum hinweg (t – 3 bis t) ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger von über 10 % pro Jahr aufweisen. Nicht mitgezählt werden unter Code 11 92 0 definierte Unternehmen im Zeitraum t – 3.
Code:
12 11 0
Bezeichnung:
Umsatz
Anhang:
I bis V, VII und VIII

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV und VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten umfasst der Umsatz die von der Erhebungseinheit während des Berichtszeitraums insgesamt in Rechnung gestellten Beträge, die den Verkäufen von Waren und Dienstleistungen an Dritte entsprechen. Zu den Warenverkäufen zählen neben den vom Unternehmen produzierten Waren auch die von einem Einzelhändler erworbenen Handelswaren sowie Grundstücke und andere Sachanlagen, die für den Weiterverkauf bestimmt sind (Grundstücke und andere Sachanlagen, die ursprünglich zu Investitionszwecken erworben wurden, sollten nicht in den Umsatz einbezogen werden). Das Erbringen von Dienstleistungen umfasst typischerweise die Ausführung vertraglich vereinbarter Aufgaben über einen vereinbarten Zeitraum durch das Unternehmen. Erträge aus langfristigen Verträgen (z. B. Bauaufträgen) sollten entsprechend dem Leistungsfortschritt und nicht bei der vollständigen Abwicklung des Vertrags erfasst werden. Für den Eigenverbrauch oder zu Investitionszwecken produzierte Waren sollten aus dem Umsatz ausgenommen werden. Der Umsatz schließt alle Steuern und Abgaben ein, die auf den von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen liegen, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer (MwSt). Die MwSt wird in verschiedenen Phasen vom Unternehmen vereinnahmt und vollständig vom Endverbraucher getragen. Außerdem umfasst der Umsatz alle berechneten Nebenkosten (Transport, Verpackung usw.), die an die Kunden weitergegeben werden, selbst wenn diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Preisnachlässe, Rabatte und Skonti sowie der Wert der zurückgegebenen Verpackung sind abzuziehen. Vom Umsatz ausgenommen sind Erträge, die in den Unternehmensabschlüssen gemäß der 4. Richtlinie über den Rechnungsabschluss (Rechnungslegungsrichtlinie) als sonstige betriebliche Erträge, Finanzerträge oder außerordentliche Erträge ausgewiesen sind, Erträge, die sich aus der Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch Dritte gegen Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden ergeben, sowie sonstige Erträge gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS). Ebenfalls nicht einbezogen sind die vom Staat oder der Europäischen Union erhaltenen Betriebssubventionen. Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten lautet die entsprechende Merkmalsbezeichnung „Gebuchte Bruttobeiträge” . Dieses Merkmal wird in Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG(*******) definiert. Hinweis: Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten lautet die entsprechende Merkmalsbezeichnung „Pensionsbeiträge insgesamt” . Dieses Merkmal umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge, freiwilligen Zusatzbeiträge, erhaltenen Übertragungen und sonstigen Beiträge.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV und VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Der Umsatz gemäß der vorstehenden Definition für statistische Zwecke umfasst in den Unternehmensabschlüssen

Nettoumsatzerlöse einschließlich anderer Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Der Umsatz gemäß der vorstehenden Definition für statistische Zwecke umfasst in den Unternehmensabschlüssen

Erträge aus dem Verkauf von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen (IAS 18.35). Wenn in diesem Posten Zinsen, Dividenden und Nutzungsentgelte enthalten sind, sollten diese abgezogen werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV und VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme von Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

Der Umsatz wird zur Berechnung des Produktionswertes (12 12 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Der Umsatz kann nach Art der Tätigkeit aufgegliedert werden: Umsatz aus i) der Haupttätigkeit, ii) industriellen Tätigkeiten, iii) Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten, iv) Vermittlungstätigkeiten, v) anderen Dienstleistungstätigkeiten (18 11 0 bis 18 16 0).

Der Umsatz kann nach der Produktart aufgegliedert werden: Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (18 21 0).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten werden die „Gebuchten Bruttobeiträge” (12 11 0) wie folgt berechnet:

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1),
+
Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge (12 11 2).
Die gebuchten Bruttobeiträge werden zur Berechnung der Verdienten Bruttobeiträge (32 11 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der Umsatz (Pensionsbeiträge insgesamt) wie folgt berechnet:

Pensionsbeiträge von Mitgliedern (48 00 1),
+
Pensionsbeiträge von Arbeitgebern (48 00 2),
+
Erträge aus Übertragungen (48 00 3),
+
Sonstige Pensionsbeiträge (48 00 4)
oder: Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen (48 00 5),
+
Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen (48 00 6),
+
Pensionsbeiträge an hybride Systeme (48 00 7).
Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der „Umsatz” weiter nach Produkten und nach Gebietsansässigkeit des Kunden untergliedert.
Code:
12 11 1
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Nur das selbst abgeschlossene Geschäft wird berücksichtigt.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge (12 11 2)
=
Gebuchte Bruttobeiträge (12 11 0)
Code:
12 11 2
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Es werden nur die gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts erfasst.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge (12 11 2)
=
Gebuchte Bruttobeiträge (12 11 0)
Code:
12 11 3
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Einzelbeiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge (12 11 3)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen (12 11 4)
=
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)
Code:
12 11 4
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge (12 11 3)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen (12 11 4)
=
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)
Code:
12 11 5
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der periodischen Beiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge (12 11 5)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge (12 11 6)
=
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)
Code:
12 11 6
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der einmaligen Beiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge (12 11 5)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge (12 11 6)
=
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)
Code:
12 11 7
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung (12 11 7)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung (12 11 8)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (12 11 9)
=
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)
Code:
12 11 8
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung (12 11 7)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung (12 11 8)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (12 11 9)
=
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)
Code:
12 11 9
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung (12 11 7)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung (12 11 8)
+
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (12 11 9)
=
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)
Code:
12 12 0
Bezeichnung:
Produktionswert
Anhang:
I bis IV, VI und VII

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme von Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt Der Produktionswert misst den tatsächlichen Produktionsumfang der Einheit auf der Grundlage der Umsatzerlöse, einschließlich der Vorratsveränderung und des Wiederverkaufs von Waren und Dienstleistungen. Der Produktionswert ist definiert als Umsatz oder Ertrag aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf (nur die während des Berichtszeitraums verkauften Waren und Dienstleistungen und ohne Kosten für Lagerung und Transport der zum Wiederverkauf erworbenen Waren) plus selbst erstellte Anlagen plus sonstige (betriebliche und außerordentliche) Erträge (außer Subventionen). Finanzielle Erträge und Aufwendungen oder Erträge aus Zinsen und Dividenden werden nicht in den Produktionswert einbezogen. In den Käufen von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf sind die Käufe von Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand an Dritte enthalten.
Hinweis:
Die selbst erstellten Anlagen beinhalten alle Güter des Anlagevermögens, die von ihren Produzenten aktiviert werden. Hierzu zählt die Produktion von Sachanlagen (Gebäude usw.) sowie von immateriellen Vermögenswerten (Entwicklung von Software usw.). Bei den selbst erstellten Anlagen handelt es sich um nicht veräußerte Produktion, die auf der Grundlage der Herstellungskosten bewertet wird. Dabei ist zu beachten, dass diese Anlagegüter auch in die Investitionen einzubeziehen sind.
Hinweis:
Sonstige (betriebliche und außerordentliche) Erträge sind ein Posten in der Rechnungslegung des Unternehmens, dessen Inhalt zwischen Sektoren und im Zeitablauf schwanken kann und sich daher für statistische Zwecke nicht präzise definieren lässt.
Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 wird der Produktionswert definiert als verdiente Bruttobeiträge plus Gesamterträge aus Kapitalanlagen plus sonstige erbrachte Dienstleistungen minus Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle (ohne Schadenregulierungsaufwendungen) plus Kapitalgewinne und Rückstellungen. Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der Produktionswert definiert als Zinserträge und ähnliche Erträge minus Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen plus Provisionserträge plus Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren plus Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften plus sonstige betriebliche Erträge. Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der Produktionswert definiert als Umsatz minus Aufwendungen für Versicherungsbeiträge plus Erträge aus Kapitalanlagen plus sonstige Erträge plus Erträge der Versicherungsleistungen minus gesamte Aufwendungen für Pensionen minus Nettoveränderung der technischen Rückstellungen. Für die Unternehmen der Klasse 64.11 der NACE Rev. 2 (Zentralbanken) wird der Produktionswert definiert als Zinserträge und ähnliche Erträge minus Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen plus Provisionserträge plus Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren plus Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften plus sonstige betriebliche Erträge.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Komponenten des Produktionswerts sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

Nettoumsatzerlöse

Teil der Sonstigen betrieblichen Erträge — ohne Subventionen

Teil der Außerordentlichen Erträge — ohne Subventionen

Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Teil des Materialaufwands, der Käufe und Vorratsveränderungen von Waren zum Wiederverkauf betrifft

Andere aktivierte Eigenleistungen

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Komponenten des Produktionswerts sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten (Umsatzkostenverfahren):

Erträge aus dem Verkauf von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen, Lizenzerträge (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit enthalten)

Sonstige Erträge (ohne Subventionen)

+
Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen

Teil der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, der Käufe und Vorratsveränderungen von Waren zum Wiederverkauf betrifft

+
Andere aktivierte Eigenleistungen (in Sonstigen Erträgen enthalten)

Die Komponenten des Produktionswerts sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten (Gesamtkostenverfahren):

Erträge aus dem Verkauf von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen, Lizenzerträge (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit enthalten)

Sonstige Erträge — ohne Subventionen

Umsatzkosten ohne Aufwand für planmäßige Abschreibungen

+
Andere aktivierte Eigenleistungen (in Sonstigen Erträgen enthalten)

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, berechnet sich der Produktionswert aus Umsatz (12 11 0)
+/-
Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit (13 21 3)
+/-
Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen (13 21 1)
-
Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0)
+
Selbst erstellte Anlagen
+
Sonstige betriebliche Erträge (ohne Subventionen)
Der Produktionswert wird zur Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (12 15 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet. Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 berechnet sich der Produktionswert wie folgt: Lebensversicherungsgeschäft: Gebuchte Bruttobeiträge (12 11 0)
+
Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (32 11 2)
+
Erträge aus Kapitalanlagen (32 22 0)
-
Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5)
-
Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)
-
Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)
+
[(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) — Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen (32 22 0) — Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) — Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) — Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)),
+
Sonstige versicherungstechnische Nettoerträge (32 16 1)
+
Sonstige Erträge (32 46 0)
-
Bruttozahlungen für Versicherungsfälle (32 13 1)
-
Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (32 13 4)
+
Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen (32 61 5)
+
Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)
+
Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen (32 23 0)
-
Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 72 3)
-
Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen (32 28 0)
-
Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (32 25 0)
-
Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (32 16 3)
-
Veränderung des Fonds für spätere Zuweisungen (Teil von 32 29 0)
-
Anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen (32 16 2).
Schadenversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft: Gebuchte Bruttobeiträge (12 11 0)
+
Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (32 11 2)
+
Erträge aus Kapitalanlagen (32 42 0)
-
Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5)
-
Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)
-
Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)
+
[(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) — Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen (32 42 0) — Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) — Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) — Erträge aus Beteiligungen (32 71 1))
+
Sonstige versicherungstechnische Nettoerträge (32 16 1)
+
Sonstige Erträge (32 46 0)
-
Bruttozahlungen für Versicherungsfälle (32 13 1)
-
Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (32 13 4)
+
Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen (32 61 5)
+
Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)
-
Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 72 3)
-
Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (32 16 3)
-
Veränderung der Schwankungsrückstellung (32 15 0)
-
Anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen (32 16 2).
Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten berechnet sich der Produktionswert wie folgt: Zinserträge und ähnliche Erträge (42 11 0)
-
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen (42 12 0)
+
Provisionserträge (42 14 0)
+
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren (42 13 1)
+
Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften (42 20 0)
+
Sonstige betriebliche Erträge (42 31 0)
Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten berechnet sich der Produktionswert wie folgt: Umsatz (12 11 0)
-
Aufwendungen für Versicherungsbeiträge (48 05 0)
+
Erträge aus Kapitalanlagen (48 01 0)
+
Sonstige Erträge (48 02 2)
+
Erträge der Versicherungsleistungen (48 02 1)
-
Gesamte Aufwendungen für Pensionen (48 03 0)
-
Nettoveränderung der technischen Rückstellungen (48 04 0)
Code:
12 13 0
Bezeichnung:
Bruttogewinnspanne bei Handelswaren
Anhang:
II bis IV

Definition

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren entspricht den Erträgen aus Käufen und Wiederverkäufen ohne weitere Be- und Verarbeitung. Sie berechnet sich aus dem Umsatz und den Käufen sowie Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen. Enthalten in den Posten Umsatz, Käufe und Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen sind der Umsatz, die Käufe und Vorratsveränderungen von Dienstleistungen, die erworben werden, um in unverändertem Zustand wiederverkauft zu werden. Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren wird auch als Bruttohandelsspanne bezeichnet.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Diese Zahlen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind im Rahmen der Rechnungslegung gemäß der 4. Rechnungslegungsrichtlinie (78/660) Teil der Posten Nettoumsatzerlöse und Materialaufwand.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Diese Zahlen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Beim Gesamtkostenverfahren sind sie Teil der Umsatzerlöse und der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Beim Umsatzkostenverfahren sind sie Teil der Umsatzerlöse und der Umsatzkosten.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren berechnet sich aus Umsatz aus Handel (An- und Wiederverkauf) (18 16 0)
-
Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0)
+/-
Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen (13 21 1)

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren ist Teil des Produktionswerts (12 12 0).

Code:
12 15 0
Bezeichnung:
Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
Anhang:
I bis IV, VI und VII

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, beinhaltet die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten die Bruttoerträge durch betriebliche Aktivitäten nach Berichtigung in Bezug auf betriebliche Subventionen und indirekte Steuern. Sie kann errechnet werden aus: Umsatz plus selbst erstellte Anlagen plus sonstige betriebliche Erträge (einschließlich betriebliche Subventionen) plus oder minus Vorratsveränderungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus Steuern und Abgaben, die mit der Produktion verbunden sind. Produktionsbezogene Steuern und Abgaben sind Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union ohne Gegenleistung auf die Produktion und die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder das Eigentum an oder den Einsatz von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprouess eingesetzten Aktiva erheben, unabhängig von Menge und Wert der produzierten oder verkauften Güter und Leistungen. Alternativ kann sie berechnet werden durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalaufwendungen. Erträge und Aufwendungen, die in den Unternehmensabschlüssen als finanzielle Erträge und Aufwendungen gemäß der 4. Rechnungslegungsrichtlinie (78/660) ausgewiesen sind, werden in die Bruttowertschöpfung nicht einbezogen. Erträge und Aufwendungen, die als Zinserträge, Dividendenerträge, mit dem Zinsaufwand verbundene Umrechnungsgewinne aus Fremdwährungskrediten, Gewinne aus der Ablösung und Tilgung von Schulden oder Finanzierungskosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission ausgewiesen sind, werden in die Bruttowertschöpfung nicht einbezogen. Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird „brutto” ausgewiesen, da Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen) nicht abgezogen werden. Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Bruttowert der erhaltenen Rückversicherungsdienstleistungen minus Provisionen minus sonstige externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen. Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt. Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt. Für die Unternehmen der Klasse 64.11 der NACE Rev. 2 wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Komponenten der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten sind in folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

Nettoumsatzerlöse

Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Andere aktivierte Eigenleistungen

Materialaufwand

Sonstige externe Aufwendungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Sonstige betriebliche Erträge

Außerordentliche Aufwendungen

Außerordentliche Erträge

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten lässt sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse nach dem Gesamtkostenverfahren direkt berechnen: Umsatzerlöse (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit in den Umsatzerlösen enthalten)
+/-
Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen
-
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
-
Andere Aufwendungen
+
Sonstige Erträge
Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten lässt sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse nach dem Umsatzkostenverfahren direkt berechnen: Umsatzerlöse (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit in den Umsatzerlösen enthalten)
-
Umsatzkosten (ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen)
-
Vertriebskosten (ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer)
-
Verwaltungsaufwendungen (ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer)
-
Andere Aufwendungen
+
Sonstige Erträge

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten berechnet sich wie aus: Umsatz (12 11 0)
+/-
Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen (13 21 0)
+
Selbst erstellte Anlagen
+
Sonstige betriebliche Erträge
-
Waren- und Dienstleistungskäufe (13 11 0)
-
Andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind
-
Produktionsbezogene Abgaben und Steuern

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wird zur Berechnung des Bruttobetriebsüberschusses (12 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wie folgt berechnet: Produktionswert (12 12 0)
-
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).
Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wie folgt berechnet: Produktionswert (12 12 0)
-
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).
Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wie folgt berechnet: Produktionswert (12 12 0)
-
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).
Code:
12 17 0
Bezeichnung:
Bruttobetriebsüberschuss
Anhang:
I bis IV

Definition

Der Bruttobetriebsüberschuss ist der durch die betriebliche Geschäftstätigkeit geschaffene Überschuss nach erfolgter Vergütung der eingesetzten Menge des Produktionsfaktors Arbeit. Er lässt sich aus der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten abzüglich der Personalaufwendungen ermitteln. Es ist der für die Einheit verfügbare Saldo, der es ihr ermöglicht, die Eigen- und Fremdkapitalgeber zu vergüten, Steuern zu zahlen und unter Umständen ihre Investitionen ganz oder teilweise zu finanzieren.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Der Bruttobetriebsüberschuss lässt sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen: Nettoumsatzerlöse

Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Andere aktivierte Eigenleistungen

Materialaufwand

Sonstige externe Aufwendungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Sonstige betriebliche Erträge

Außerordentliche Aufwendungen

Außerordentliche Erträge

Personalaufwand

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Der Bruttobetriebsüberschuss lässt sich nach dem Gesamtkostenverfahren direkt anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Umsatzerlöse (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit in den Umsatzerlösen enthalten)

+/-
Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Andere Aufwendungen

+
Sonstige Erträge

Zuwendungen an Arbeitnehmer

Der Bruttobetriebsüberschuss lässt sich nach dem Umsatzkostenverfahren direkt anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Umsatzerlöse (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit in den Umsatzerlösen enthalten)

Umsatzkosten (ohne planmäßige Abschreibungen)

Vertriebskosten (ohne planmäßige Abschreibungen)

Verwaltungsaufwendungen (ohne planmäßige Abschreibungen)

Andere Aufwendungen (ohne planmäßige Abschreibungen)

+
Sonstige Erträge

Verbindung zu anderen Variablen

Der Bruttobetriebsüberschuss berechnet sich wie aus: Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (12 15 0)
-
Personalaufwendungen (13 31 0)
Code:
13 11 0
Bezeichnung:
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
Anhang:
I bis IV, VI und VII

Definition

Die Waren- und Dienstleistungskäufe umfassen den Wert aller Waren und Dienstleistungen, die während des Berichtszeitraums für den Wiederverkauf oder die Verwendung im Produktionsprozess gekauft werden, mit Ausnahme von Anlagegütern, deren Verwendung als Abschreibungen erfasst wird. Die Waren und Dienstleistungen können entweder in unverändertem Zustand oder nach entsprechender Be- und Verarbeitung wiederverkauft, im Produktionsprozess voll verbraucht oder aber gelagert werden. Zu den Waren- und Dienstleistungskäufen gehören Materialien, die direkt in die erzeugten Produkte eingehen (Rohstoffe, Zwischenprodukte, Bauteile) sowie nicht aktivierte Werkzeuge und Arbeitsmittel von geringem Wert. Gleichermaßen schließen sie den Wert von Hilfsgütern (Schmierstoffen, Wasser, Verpackungen, Reparatur- und Instandhaltungsmaterial, Büromaterial) sowie den Energieeinsatz mit ein. Unter dieser Variablen werden auch die von der Einheit getätigten Materialkäufe zur Produktion von selbst erstellten Anlagen erfasst. Zudem sind in diesem Posten die in den Berichtszeitraum fallenden Käufe von industriellen und nichtindustriellen Dienstleistungen erfasst. Weiterhin enthalten sind alle Beträge, die für im Auftrag der Einheit von Dritten ausgeführte Arbeiten einschließlich laufender Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, Installationsarbeiten und technischer Untersuchungen aufgewendet wurden. Nicht erfasst werden die Kosten für die Installation von Anlagegütern und der Wert von aktivierten Gütern. Darin enthalten sind ferner die Kosten für nichtindustrielle Dienstleistungen wie Rechts- und Beratungskosten, Patent- und Lizenzgebühren (sofern nicht aktiviert), Versicherungsbeiträge, die Kosten für Zusammenkünfte der Anteilseigner und Leitungsgremien, Beiträge zu Unternehmens- und Berufsverbänden, Post-, Telefon- und Faxgebühren, die Kosten für elektronische Kommunikation und telegrafische Dienste sowie für den Güter- und Personentransport, Werbeaufwendungen, Provisionen (sofern nicht unter Löhnen und Gehältern erfasst), Mietzahlungen, Bankgebühren (ohne Zinsaufwendungen) sowie die Kosten für alle weiteren Unternehmensdienstleistungen durch Dritte. Unter diesen Posten fallen auch Dienstleistungen, die von der Einheit umgewandelt und als Eigenproduktion aktiviert werden. Finanzaufwendungen oder Zins- und Dividendenerträge werden nicht in die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt einbezogen. Die Käufe von Waren und Dienstleistungen werden zu den Anschaffungskosten erfasst, d. h. dem Preis, den der Käufer tatsächlich für die Güter bezahlt, einschließlich sämtlicher Gütersteuern (ohne Gütersubventionen), jedoch abzüglich Mehrwertsteuer. Dagegen werden alle anderen Steuern und Abgaben auf die Produkte bei der Bewertung der Waren- und Dienstleistungskäufe nicht abgezogen. Die Behandlung von Steuern auf die Produktion ist bei der Bewertung dieser Käufe ohne Bedeutung. Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, werden in der Rechnungslegung als Finanzaufwendungen ausgewiesene Aufwendungen nicht in die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt einbezogen. Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt definiert als Bruttowert der erhaltenen Rückversicherungsdienstleistungen plus Provisionen gemäß Artikel 64 der Richtlinie 91/674 des Rates plus sonstige externe Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen (ohne Personalaufwendungen). Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt definiert als Provisionsaufwendungen plus sonstige allgemeine Verwaltungskosten plus sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Waren- und Dienstleistungskäufe lassen sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Materialaufwand (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen)

Sonstige externe Aufwendungen (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen)

Sonstige betriebliche Aufwendungen, Teilbetrag — Der einzubeziehende Teil betrifft Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen, die nicht in den beiden vorangegangenen Posten (Materialaufwand und sonstige externe Aufwendungen) enthalten sind. Der hier nicht erfasste Teil betrifft den Steueraufwand in Verbindung mit der Produktion.

Außerordentliche Aufwendungen

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Waren- und Dienstleistungskäufe lassen sich nach dem Gesamtkostenverfahren anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Andere Aufwendungen (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen)

Die Waren- und Dienstleistungskäufe lassen sich nach dem Umsatzkostenverfahren anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Umsatzkosten (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen und ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen)

Vertriebskosten (während des Berichtszeitraums und ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen)

Verwaltungsaufwendungen (während des Berichtszeitraums und ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen)

Andere Aufwendungen

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt zur Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (12 15 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet. Viele der in den Waren- und Dienstleistungskäufen insgesamt enthaltenen Posten werden getrennt erfasst

Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0)

Aufwendungen für Leiharbeitnehmer (13 13 1)

Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen (13 41 1)

Käufe von Energieprodukten (20 11 0)

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt wie folgt berechnet: Lebensversicherungsgeschäft: Rückversicherungssaldo (32 18 0)
+
[(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) — Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen (32 22 0) — Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) — Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) — Erträge aus Beteiligungen (32 71 1))
+
Provisionen (32 61 1)
+
Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (32 61 4)
Schadenversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft: Rückversicherungssaldo (32 18 0)
+
[(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) — Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen (32 42 0) — Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) — Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) — Erträge aus Beteiligungen (32 71 1))
+
Provisionen (32 61 1)
+
Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (32 61 4)
Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten werden die Waren- und Diensteistungskäufe insgesamt wie folgt berechnet: Provisionsaufwendungen (42 15 0)
+
Sonstige allgemeine Verwaltungskosten (42 32 2)
+
Sonstige betriebliche Aufwendungen (42 33 0).
Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Variable Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0) zur Berechnung der Variablen Betriebsaufwendungen insgesamt (48 06 0) verwendet.
Code:
13 12 0
Bezeichnung:
Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
Anhang:
I bis IV

Definition

Dabei handelt es sich um Käufe von Waren und Dienstleistungen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung zum Wiederverkauf an Dritte bestimmt sind. Darin enthalten sind auch Dienstleistungskäufe von Dienstleistungsanbietern, die diese Käufe dann erneut „in Rechnung stellen” , d. h. von Unternehmen, deren Umsatz sich nicht nur aus Vermittlerprovisionen für eine Dienstleistung (wie z. B. bei Immobilienmaklern) zusammensetzt, sondern auch aus dem tatsächlichen Betrag, um den es bei der Dienstleistungstransaktion geht, z. B. bei Käufen von Transportleistungen durch Reisebüros. Waren und Dienstleistungen, die an Dritte auf Provisionsbasis verkauft werden, sind nicht erfasst, da diese Waren vom Vermittler, der die Provision erhält, weder gekauft noch verkauft werden. Wenn in diesem Zusammenhang auf Dienstleistungen zum Wiederverkauf verwiesen wird, so sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte für vorher festgelegte Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen. Die Käufe von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren und Dienstleistungen werden zu Anschaffungskosten bewertet, abzüglich der absetzbaren MwSt. und anderer absetzbarer, direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Alle anderen Steuern und Abgaben auf die Produkte werden daher bei der Bewertung der Waren- und Dienstleistungskäufe nicht abgezogen. Die Behandlung von Steuern auf die Produktion ist für die Bewertung dieser Käufe ohne Bedeutung.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten

Materialaufwand

Sonstige externe Aufwendungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse:

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen)

Andere Aufwendungen

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse:

Umsatzkosten (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen und ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen)

Andere Aufwendungen

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0)

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden zur Berechnung der Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (12 13 0), des Produktionswerts (12 12 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Code:
13 13 1
Bezeichnung:
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Anhang:
I bis IV

Definition

In dieser Zahl enthalten sind Zahlungen an Arbeitsvermittlungsagenturen und ähnliche Einrichtungen, die Kunden für einen begrenzten Zeitraum Arbeitskräfte überlassen, um den Personalbestand des Kunden aufzustocken oder vorübergehend zu ersetzen, wobei die überlassenen Arbeitskräfte Angestellte der Zeitarbeitsfirmen bleiben. Diese Agenturen und Einrichtungen üben jedoch keine direkte Aufsicht über ihre Mitarbeiter in den Kundenunternehmen aus. Berücksichtigt werden hier nur Aufwendungen für die Bereitstellung von Personal, die nicht mit der Erbringung einer bestimmten industriellen oder nichtindustriellen Dienstleistung in Zusammenhang steht.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Posten Andere Aufwendungen oder Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (in bestimmten Fällen, wenn die Leiharbeitnehmer Produktionstätigkeiten verrichten). Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Posten Umsatzkosten, Vertriebskosten, Verwaltungsaufwendungen und/oder Andere Aufwendungen. Für die Statistiken über die unter die Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen gemäß Artikel 34 Posten III 16 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates nicht getrennt ausgewiesen. Für die Statistiken über die unter die Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Sonstigen allgemeinen Verwaltungskosten gemäß Artikel 27 Posten 8 b und Artikel 28 Posten A 4 b der Richtlinie 86/635/EWG nicht getrennt ausgewiesen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0)
Code:
13 21 0
Bezeichnung:
Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen
Anhang:
III

Definition

Die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen (positiven oder negativen) Veränderungen des Wertes der Bestände werden als Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen erfasst. Vorratsveränderungen können als Wert der Lagereingänge minus Wert der Lagerausgänge und Wert üblicher Lagerverluste gemessen werden. Die Vorräte werden zu Anschaffungskosten ohne MwSt. erfasst, sofern sie von einer anderen Einheit gekauft wurden; andernfalls werden sie zu Herstellungskosten erfasst. Vorräte (und Vorratsveränderungen) werden folgendermaßen untergliedert:

Vorräte an Fertigerzeugnissen

Vorräte an unfertigen Erzeugnissen

Vorräte an zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen

Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen.

Eingeschlossen sind Vorräte an Fertigerzeugnissen oder in der Fertigstellung befindlichen Erzeugnissen, die in der Einheit hergestellt und noch nicht verkauft wurden. Dazu zählen unfertige Erzeugnisse, die Eigentum der Einheit sind, auch wenn sie im Besitz Dritter sind. Erzeugnisse, die sich im Besitz der Einheit befinden, jedoch Eigentum von Dritten sind, fallen nicht hierunter. Zu diesem Posten zählen auch Vorräte an nur zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen. Vorräte an Waren und Dienstleistungen, die auf Provisionsbasis an Dritte verkauft werden, fallen dagegen nicht hierunter. Zu den Erzeugnissen, die zum Wiederverkauf erworben und von Dienstleistungsunternehmen vorrätig gehalten werden, können Waren (Industrieanlagen im Fall von Ingenieurverträgen für schlüsselfertige Lieferungen oder Gebäude im Fall von Grundstückserschließungen usw.) und Dienstleistungen (Nutzungsrechte für Werbeflächen, Beförderung, Unterbringung usw.) gehören. Werden Dienstleistungen vorrätig gehalten, so sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte für vorher festgelegte Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen. Dazu zählen auch Vorräte an Roh- und Hilfsstoffen, Zwischenerzeugnissen, Bauteilen, Energie, nicht aktivierten Kleinwerkzeugen und Dienstleistungen, die Eigentum der Einheit sind.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen lassen sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen: Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen Materialaufwand, Teilbetrag Sonstige externe Aufwendungen, Teilbetrag Sonstige betriebliche Aufwendungen, Teilbetrag

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen lassen sich nach dem Gesamtkostenverfahren anhand der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung berechnen: Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Teilbetrag Andere Aufwendungen, Teilbetrag Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen lassen sich nach dem Umsatzkostenverfahren aus den folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung berechnen: Umsatzkosten, Teilbetrag Vertriebskosten, Teilbetrag Verwaltungsaufwendungen, Teilbetrag Andere Aufwendungen, Teilbetrag

Verbindung zu anderen Variablen

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen werden zur Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (12 15 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen werden nach Vorratsarten untergliedert: i) Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen (13 21 1), ii) Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit (13 21 3) und iii) Vorratsveränderungen bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen.

Code:
13 21 1
Bezeichnung:
Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen
Anhang:
III

Definition

Diese Variable wird definiert als die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen Veränderungen der Bestände, bewertet zu Anschaffungskosten ohne MwSt. Vorratsveränderungen werden gemessen als Wert der Lagereingänge von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Erzeugnissen minus Wert der Lagerausgänge und Wert üblicher Lagerverluste. Zu den Vorräten zählen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekaufte Waren und Dienstleistungen. Vorräte an Waren und Dienstleistungen, die auf Provisionsbasis an Dritte verkauft werden, fallen dagegen nicht hierunter. Zu den Erzeugnissen, die zum Wiederverkauf erworben und von Dienstleistungsunternehmen vorrätig gehalten werden, können Waren (Industrieanlagen im Fall von Ingenieurverträgen für schlüsselfertige Lieferungen oder Gebäude im Fall von Grundstückserschließungen usw.) und Dienstleistungen (Nutzungsrechte für Werbeflächen, Beförderung, Unterbringung usw.) gehören. Werden Dienstleistungen vorrätig gehalten, so sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte für vorher festgelegte Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Materialaufwand, Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren und Dienstleistungen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und der Anderen Aufwendungen. Die Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren und Dienstleistungen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Umsatzkosten und der Anderen Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Posten Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren wird zur Berechnung der Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (12 13 0), des Produktionswerts (12 12 0) sowie anderer Aggregate und Salden verwendet.

Teil der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen (13 21 0)

Code:
13 21 3
Bezeichnung:
Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit
Anhang:
II und IV

Definition

Unter dieser Variablen werden die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen Veränderungen des Werts der Bestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die von der Einheit produziert, jedoch noch nicht verkauft wurden, erfasst. Dazu zählen unfertige Erzeugnisse, die Eigentum der Einheit sind, auch wenn sie sich im Besitz Dritter befinden. Nicht unter diesen Posten fallen Erzeugnisse, die sich im Besitz der Einheit befinden, jedoch Eigentum Dritter sind. Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu Herstellungskosten vor Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen werden in den Unternehmensabschlüssen unter dem Posten Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren unter dem Posten Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen ausgewiesen. Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Umsatzkosten.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit werden zur Berechnung des Produktionswerts (12 12 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Teil der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen (13 21 0)

Code:
13 31 0
Bezeichnung:
Personalaufwendungen
Anhang:
I bis VII

Definition

Personalaufwendungen sind alle Geld- oder Sachleistungen, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer (Festangestellte, Arbeitnehmer mit Zeitverträgen oder Heimarbeiter) für die von ihnen während des Berichtszeitraums erbrachte Arbeit leistet. Sie beinhalten auch die von der Einheit einbehaltenen Steuern und Sozialbeiträge der Lohn- und Gehaltsempfänger sowie die gesetzlichen und freiwilligen Arbeitgeberanteile an den Sozialbeiträgen. Die Personalaufwendungen setzen sich zusammen aus

Löhnen und Gehältern

Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers.

Unter Personalaufwendungen fallen alle während des Berichtszeitraums geleisteten Vergütungen, unabhängig davon, ob es sich um Stunden-, Stück- oder Akkordlohn, regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Darin enthalten sind alle Sondervergütungen, arbeitsplatzgebundene und Leistungsprämien, Gratifikationen, 13. Monatsgehälter (und vergleichbare feste Prämienzahlungen), Zahlungen an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Entlassungen, Mietzuschüssen, Transportkosten, Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren, Überstunden- und Nachtschichtvergütungen usw. sowie alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und sonstigen Beträge. Weiterhin gehören zu den Personalaufwendungen die Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers. Diese umfassen die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zur Vorsorge im Hinblick auf Altern, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen sowie sonstige soziale Leistungen. Diese Kosten werden unabhängig davon erfasst, ob es sich um gesetzlich vorgeschriebene, tariflich oder vertraglich vereinbarte oder freiwillig erbrachte Leistungen handelt. Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind nicht in den Personalaufwendungen enthalten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Personalaufwendungen lassen sich direkt anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Personalaufwand, d. h. die Summe aus Löhnen und Gehältern sowie sozialen Aufwendungen

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Personalaufwendungen lassen sich in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren direkt anhand des Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer berechnen Die Zuwendungen an Arbeitnehmer werden zusätzlich zur Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ausgewiesen

Verbindung zu anderen Variablen

Die Personalaufwendungen berechnen sich aus: Löhne und Gehälter (13 32 0)
+
Sozialversicherungskosten (13 33 0)
Die Personalaufwendungen werden zur Berechnung des Bruttobetriebsüberschusses (12 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
Code:
13 32 0
Bezeichnung:
Löhne und Gehälter
Anhang:
I bis IV

Definition

Als Löhne und Gehälter gelten alle Geld- oder Sachleistungen, die an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten (einschließlich Heimarbeitern) für die von ihnen während des Berichtszeitraums erbrachte Arbeit geleistet werden, unabhängig davon, ob es sich um Stunden-, Stück- oder Akkordlohn, regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu Löhnen und Gehältern gehören alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Arbeitnehmers direkt an den Sozialversicherungsträger, die Steuerbehörde usw. abgeführt werden. Nicht zu den Löhnen und Gehältern zählen die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialbeiträge. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Arbeitnehmer empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, „13. Monatsgehälter” , Entlassungsabfindungen, Zuschüsse zu Mieten, Transportkosten, Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Trinkgelder, Provisionen, Teilnehmergebühren usw. sowie alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und sonstigen Zahlungen. Die vom Arbeitgeber im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Kurzarbeit geleisteten Lohn- und Gehaltsfortzahlungen können je nach Rechnungslegungspraxis der Einheit entweder unter diesem Posten oder unter Sozialversicherungskosten erfasst werden. Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind nicht in den Löhnen und Gehältern enthalten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Löhne und Gehälter werden in den Unternehmensabschlüssen unter dem Posten Löhne und Gehälter verbucht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Löhne und Gehälter fallen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren unter den Posten Zuwendungen an Arbeitnehmer Löhne und Gehälter sind Teil des zusätzlich zur Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ausgewiesenen Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer

Verbindung zu anderen Variablen

Der Posten Löhne und Gehälter wird zur Berechnung der Personalaufwendungen (13 31 0) verwendet.
Code:
13 33 0
Bezeichnung:
Sozialversicherungskosten
Anhang:
I bis IV

Definition

Die Sozialversicherungskosten der Arbeitgeber entsprechen dem Wert der Sozialbeiträge, die die Arbeitgeber zur Sicherung der Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Sozialleistungen erbringen. Zu den Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers gehören die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zur Vorsorge im Hinblick auf Alter, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen sowie sonstige soziale Leistungen. Dazu zählen die Abgaben für alle Arbeitnehmer, einschließlich Heimarbeitern und Auszubildenden. Es werden die Aufwendungen für alle Leistungen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, tariflich vereinbarte, vertraglich geregelte oder freiwillige Leistungen handelt. Lohn- und Gehaltsfortzahlungen des Arbeitgebers im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Kurzarbeit können je nach Rechnungslegungspraxis der Einheit entweder hier oder unter dem Posten Löhne und Gehälter erfasst werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Sozialversicherungskosten werden in den Unternehmensabschlüssen unter dem Posten Soziale Aufwendungen ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Sozialversicherungskosten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren Teil des Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer Sozialversicherungskosten sind Teil des zusätzlich zur Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ausgewiesenen Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer

Verbindung zu anderen Variablen

Die Sozialversicherungskosten werden zur Berechnung der Personalaufwendungen (13 31 0) verwendet.
Code:
13 41 1
Bezeichnung:
Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen
Anhang:
II und IV

Definition

Zu den Zahlungen für die langfristige Anmietung gehören alle Aufwendungen für die Anmietung von Sachanlagen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Beim Operating-Leasing handelt es sich um Leasingverträge, bei denen der Leasingnehmer nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Vorteile übernimmt. Beim Operating-Leasing erwirbt der Leasingnehmer das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut für einen längeren oder kürzeren Zeitraum, der nicht unbedingt im Voraus festgelegt werden sein muss. Der Leasinggeber erwartet, dass er das Leasinggut nach Ablauf der Mietzeit, abgesehen vom normalen Verschleiß, in mehr oder weniger demselben Zustand zurückerhält, in dem er es vermietet hat. Die Mietzeit erstreckt sich somit weder über die gesamte noch über den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Gutes. Zahlungen für das Operating-Leasing von Gütern stehen in Verbindung zu den Kosten des Gebrauchs der Sachanlagen, die durch diese Verträge der Einheit zur Verfügung gestellt werden. Werden sämtliche mit dem Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Risiken und Vorteile zwar nicht de jure, so doch de facto vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen, liegt Finanzierungsleasing vor. Die Mietzeit erstreckt sich beim Finanzierungsleasing über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben. Der Leasinggeber muss über keinerlei Know-how im Bezug auf das Leasinggut verfügen. Er übernimmt weder die Wartung noch die Instandhaltung oder den Ersatz des Leasinggutes im Falle eines Betriebsausfalls. In der Regel sucht sich der Leasingnehmer das Gut aus, und es wird vom Produzenten oder Verkäufer direkt an ihn geliefert. Der Leasinggeber hat daher ausschließlich die Funktion eines finanziellen Mittlers. Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing sollten aus der Variablen 13 41 1 ausgenommen werden. Die Anschaffungskosten des betreffenden Gutes sind zum Zeitpunkt seines Erwerbs unter Bruttoinvestitionen zu buchen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Anderen Aufwendungen. Die Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Anderen Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0)
Code:
15 11 0
Bezeichnung:
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
Anhang:
I bis IV, VI und VII

Definition

Hierunter fallen Investitionen in alle Sachanlagen während des Berichtszeitraumes. Dazu gehören neue und gebrauchte Sachanlagen, die von Dritten gekauft, im Rahmen von Finanzierungsleasing erworben (d. h. Erwerb des Rechts, ein dauerhaftes Gut gegen eine Leasinggebühr für eine im Voraus festgelegte längere Zeit zu nutzen) oder für den Eigenbedarf produziert werden (d. h. selbst erstellte Sachanlagen) und deren Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist. Nicht produzierte Sachanlagen wie Grundstücke sind inbegriffen. Die Schwelle für die Nutzungsdauer eines aktivierbaren Gutes kann je nach Rechnungslegungspraxis in den Fällen erhöht werden, in denen eine erwartete Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr vorgeschrieben ist. Alle Investitionen werden „brutto” , ohne Wertberichtigungen und vor Berücksichtigung von Erlösen aus Abgängen, erfasst. Die erworbenen Güter werden zu Anschaffungskosten, d. h. einschließlich der Transport- und Installationskosten und der mit der Eigentumsübertragung verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Kosten bewertet. Der Wert der mit Finanzierungsleasing erworbenen Güter entspricht dem Marktwert des Gutes, wenn es gekauft worden wäre, nur im Jahr seines Erwerbs. Dieser Wert ist prinzipiell im Vertrag genannt oder kann durch Addition der Teile der Raten, die die Kapitalrückzahlung abdecken, geschätzt werden. Der Teil der Raten, der den Zinszahlungen entspricht, wird nicht berücksichtigt. Die Bewertung der selbst erstellten Sachanlagen erfolgt auf der Grundlage der Herstellungskosten. Nicht erfasst werden Güter, die durch Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Abtrennungen) erworben werden. Nicht aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter werden nicht einbezogen, sondern unter den laufenden Aufwendungen erfasst. Zudem umfasst dieser Posten alle aktivierten Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer des Anlagevermögens verlängern oder seine Produktivität erhöhen. Keine Berücksichtigung finden die laufenden Instandhaltungskosten sowie die laufenden Aufwendungen für auf Mietbasis und im Rahmen von Operating-Leasing-Verträgen genutzte Anlagegüter. Jährliche Mietzahlungen für Anlagen, die im Rahmen eines Finanzierungsleasing-Vertrags genutzt werden, gehören nicht unter diesen Posten. Finanzanlagen und immaterielle Anlagewerte werden hier ebenfalls nicht erfasst. Finanzierungsleasing ist dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche mit dem Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Risiken und Vorteile zwar nicht de jure, so doch de facto vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen werden. Die Mietzeit erstreckt sich über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben. Der Leasinggeber hat ausschließlich die Funktion eines finanziellen Mittlers. Die Erfassung von Investitionen, bei denen Inrechnungstellung, Lieferung, Zahlung und erste Nutzung des Gutes in verschiedenen Berichtszeiträumen liegen, sollte wie folgt erfolgen: Investitionen werden verbucht, wenn das Eigentum an die Einheit übertragen wird, die die Nutzung beabsichtigt. Der Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Güter sollte zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes an den Leasingnehmer verbucht werden. Selbst erstellte Sachanlagen werden zum Zeitpunkt der Produktion erfasst. Bezüglich der Erfassung der in mehreren identifizierbaren Phasen getätigten Investitionen gilt, dass jede Teilinvestition in dem Berichtszeitraum verbucht werden sollte, in dem sie durchgeführt wurde. In der Praxis ist dies unter Umständen nicht möglich. Deshalb könnte die Rechnungslegungspraxis der Unternehmen die folgenden Näherungsmethoden erforderlich machen:
i)
Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie geliefert werden,
ii)
Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie in den Produktionsprozess eingehen,
iii)
Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie in Rechnung gestellt werden,
iv)
Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie bezahlt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen sind Sachanlagen unter dem Posten Anlagevermögen — Sachanlagen ausgewiesen. Der Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen wird in der 4. Rechnungslegungsrichtlinie nicht angesprochen. Jedoch erlauben es einige nationale Rechnungslegungssysteme, diese Güter in der Bilanz zu aktivieren.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

In den Unternehmensabschlüssen werden Sachanlagen unter dem Posten Sachanlagen ausgewiesen. Informationen über Finanzierungsleasing sind in den Unternehmensabschlüssen getrennt aufzuführen.

Verbindung zu anderen Variablen

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen berechnen sich aus: Bruttoinvestitionen in Grundstücke (15 12 0)
+
Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten (15 13 0)
+
Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden (15 14 0)
+
Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen (15 15 0)
Der Wert der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen kann höher sein als die Summe von 15 12 0 + 15 13 0 + 15 14 0 + 15 15 0, da einzelne Posten des Anlagevermögens wie etwa Kunstgegenstände, Wälder, Obstanlagen, Rinder usw. keiner der Sachanlagenkategorien zugeordnet werden können.
Code:
15 12 0
Bezeichnung:
Bruttoinvestitionen in Grundstücke
Anhang:
II bis IV

Definition

Neben den eigentlichen Grundstücken fallen unter dieser Variable unterirdische Lagerstätten, Wälder und Binnengewässer. Wird ein Grundstück mit bestehenden Gebäuden gekauft und der Wert der beiden Komponenten kann nicht getrennt werden, so wird ihr Gesamtwert unter diesem Posten erfasst, wenn davon auszugehen ist, dass der Wert des Grundstücks den der Gebäude übersteigt. Wird der Wert der bestehenden Gebäude höher als der des Grundstücks eingeschätzt, so ist der Gesamtwert unter „Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten” zu verbuchen (15 13 0). Unter diesen Posten fallen auch Grundstücke, die durch Einebnung, Verlegung von Rohrleitungen oder das Anlegen von Wegen oder Straßen verbessert wurden. Nicht unter diesen Posten fallen im Rahmen von Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworbene Grundstücke.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen wird der Posten „Grundstücke” unter der Rubrik Anlagevermögen — Sachanlagen — Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Der sich auf Gebäude beziehende Teil sollte in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfasst werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf Grundstücke bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in Grundstücke werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).
Code:
15 13 0
Bezeichnung:
Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten
Anhang:
II bis IV

Definition

Die Investitionen enthalten die Aufwendungen für bestehende (bereits genutzte) Gebäude und Bauten, die im Berichtszeitraum erworben wurden. Wird ein Grundstück mit bestehenden Gebäuden gekauft und der Wert der beiden Komponenten kann nicht getrennt werden, so wird ihr Gesamtwert unter diesem Posten erfasst, wenn davon auszugehen ist, dass der Wert der Gebäude den des Grundstücks übersteigt. Wird der Wert des Grundstücks höher als der der bestehenden Gebäude eingeschätzt, so ist der Gesamtwert unter „Bruttoinvestitionen in Grundstücke” zu erfassen (15 12 0). Der Erwerb von neuen Gebäuden, die nie genutzt wurden, ist ausgenommen. Bestehende Gebäude und Bauten, die durch Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworben wurden, sind ebenfalls ausgenommen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten unter der Rubrik Anlagevermögen — Sachanlagen — Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Die sich auf Grundstücke und die Errichtung und den Umbau von Gebäuden beziehenden Teile sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfasst werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf bestehende Gebäude und Bauten bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).
Code:
15 14 0
Bezeichnung:
Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden
Anhang:
II bis IV

Definition

Unter diese Variable fallen die während des Berichtszeitraums für die Errichtung oder Umgestaltung von Gebäuden entstandenen Aufwendungen. Der Erwerb neuer Gebäude, die nie genutzt wurden, ist hier enthalten. Ebenso erfasst sind alle Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer des Gebäudes verlängern oder seine Produktivität erhöhen. In diesem Posten enthalten sind feste Installationen wie Wasserversorgung, Zentralheizung, Klimaanlagen, Beleuchtung usw. sowie Baukosten für Ölbohrungen, in Betrieb befindliche Gruben, Rohrleitungen, Hochspannungsleitungen, Gasleitungen, Bahnlinien, Hafenanlagen, Straßen, Brücken, Viadukte, Ableitungskanäle und andere Standortverbesserungen. Nicht unter diesen Posten fallen die laufenden Instandhaltungskosten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden unter der Rubrik Anlagevermögen — Sachanlagen — Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Die sich auf Grundstücke und bestehende Gebäude und Bauten beziehenden Teile sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfasst werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf die Errichtung und den Umbau von Gebäuden bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).
Code:
15 15 0
Bezeichnung:
Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen
Anhang:
II bis IV

Definition

Unter diese Variable fallen Aufwendungen für Maschinen (Büromaschinen usw.), innerhalb des Unternehmens auf dem Betriebsgelände genutzte Spezialfahrzeuge, sonstige Maschinen und Einrichtungen, Fahrzeuge und Schiffe für den Transport außerhalb des Unternehmens, d. h. Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen sowie Spezialfahrzeuge aller Art, Schiffe, Waggons usw., die während des Berichtszeitraums neu oder gebraucht erworben wurden. Nicht unter diesen Posten fallen die im Rahmen von Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworbenen Maschinen und Ausrüstungen. Erfasst werden jedoch alle aktivierten Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer dieses Anlagevermögens verlängern oder seine Produktivität erhöhen. Keine Berücksichtigung finden die laufenden Instandhaltungskosten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden „Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen” unter der Rubrik Anlagevermögen — Sachanlagen — Technische Anlagen und Maschinen und Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung ausgewiesen. Erfasst werden sollte der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf Maschinen und Ausrüstungen bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten. Erfasst werden sollte der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf Maschinen und Ausrüstungen bezieht.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).
Code:
15 21 0
Bezeichnung:
Verkäufe von Sachanlagen
Anhang:
II bis IV

Definition

Die Verkäufe von Sachanlagen umfassen den Wert der vorhandenen, an Dritte veräußerten Sachanlagen. Der Verkauf von Sachanlagen wird zum tatsächlich erzielten Verkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) und nicht zum Buchwert bewertet; vom erzielten Verkaufspreis werden die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung entstandenen Kosten abgezogen. Unberücksichtigt bleiben nicht verkaufsbedingte Wertberichtigungen und Abgänge.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Verkäufe von Sachanlagen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Sachanlagen sind Güter, die in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Anlagevermögen — Sachanlagen ausgewiesen werden.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

In den Unternehmensabschlüssen werden Sachanlagen unter dem Posten Sachanlagen ausgewiesen.
Code:
15 42 0
Bezeichnung:
Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte
Anhang:
II

Definition

Investitionen in Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte gelten nur dann als immaterielle Vermögenswerte, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und die angefallenen Kosten des Vermögenswertes verlässlich bestimmt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob ein immaterieller Vermögenswert extern erworben oder selbst geschaffen wird. Eine Konzession berechtigt zur Ausübung eines Gewerbes auf Vertrags- oder Lizenzbasis und ist mit einem gewissen Maß an Exklusivität für den Betrieb eines Geschäfts innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets verbunden. In Sportstadien oder öffentlichen Parks beispielsweise kann es konzessionierte Verkaufsstände geben, und Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, wie etwa die Wasserversorgung, können auf Konzessionsbasis erbracht werden. Der Inhaber der Konzession — der Konzessionär — betreibt sein Geschäft unabhängig und zahlt entweder eine feste Gebühr, einen prozentualen Anteil am Ertrag oder Gewinn oder beides an die Einheit, wobei er die Möglichkeit hat, Exklusivrechte für ein Gebiet oder eine Einrichtung abzutreten. Mit einer Konzession kann dem Konzessionär das Recht übertragen werden, bestehende Infrastruktureinrichtungen, die er zur Ausübung der Geschäftstätigkeit benötigt (z. B. das städtische Wasserversorgungssystem) zu nutzen. Ein Patent ist ein staatlich verbrieftes gewerbliches Schutzrecht, das dem Patentinhaber das ausschließliche Recht auf die gewerbliche Nutzung seiner Erfindung für ein begrenztes Gebiet und eine begrenzte Anzahl von Jahren gewährt. Das Patent schützt den Inhaber gegen Nachahmung und Doppelerfindung und verbietet es anderen Personen, die Erfindung ohne Genehmigung zu nutzen oder zu verkaufen. Als Gegenleistung für das ausschließliche Recht auf Nutzung der Erfindung werden deren technische Details veröffentlicht. Die Patentierbarkeit setzt Neuheit, Erfindungsgehalt und gewerbliche Anwendbarkeit der zu schützenden Erfindung voraus. Ein Lizenzgeber kann eine Lizenz, d. h. ein Nutzungsrecht an gewerblichen Schutzrechten (z. B. das Recht auf Kopieren von Software oder die Nutzung einer patentierten Erfindung) gewähren: So besteht keine Gefahr, dass der Lizenzgeber einen Verstoß gegen die Rechte am geistigen Eigentum geltend macht. Eine Lizenz zur Nutzung gewerblicher Schutzrechte besteht in der Regel aus mehreren Teilen, in denen unter anderem die Laufzeit, das Marktsegment bzw. die Marktregion, die Verlängerung sowie etwaige vom Lizenzgeber als notwendig erachtete Einschränkungen festgelegt werden. Warenzeichen sind Unterscheidungszeichen, die sich grafisch darstellen lassen. Als Wettbewerbsinstrument ermöglichen sie es der Industrie und den Unternehmen, Kunden zu werben und zu binden, indem sie ihre Waren und Dienstleistungen von denjenigen der Wettbewerber unterscheiden. Ein Warenzeichen dient dazu, ein Produkt oder eine Dienstleistung von anderen zu unterscheiden. Warenzeichen können zwei- oder dreidimensional sein und aus Wörtern, Bildern, Farben und/oder Tönen usw. bestehen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte werden in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Anlagevermögen — Immaterielle Anlagewerte ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte werden in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Immaterielle Vermögenswerte ausgewiesen.
Code:
15 44 1
Bezeichnung:
Investitionen in beschaffte Software
Anhang:
II, IV

Definition

Investitionen in beschaffte Software gelten nur dann als immaterielle Vermögenswerte, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes verlässlich bewertet werden können. Entspricht der Erwerb von Software diesen Bedingungen nicht, so wird er als Aufwendung in den Wert der Variablen 13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt einbezogen und zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Kosten angefallen sind. Die Investitionen in beschaffte Software umfassen ihren Kaufpreis, einschließlich Einfuhrzölle und einbehaltene Verbrauchsteuern, sowie direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung der Software auf ihre beabsichtigte Nutzung. Direkt zurechenbare Kosten beinhalten beispielsweise Honorare für die Software-Installation. Bei der Ermittlung der Kosten werden Skonti und Rabatte abgezogen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen dieses Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden Investitionen in Software unter dem Posten Anlagevermögen — Immaterielle Anlagewerte ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

In den Unternehmensabschlüssen werden Investitionen in Software unter dem Posten Immaterielle Vermögenswerte ausgewiesen.
Code:
16 01 0
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben, wird wie in der Variablen 11 01 0 definiert.
Code:
16 01 1
Bezeichnung:
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben, wird wie in der Variablen 11 01 0 definiert.
Code:
16 02 0
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die ihren ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben, wird wie in der Variablen 11 02 0 definiert.
Code:
16 02 1
Bezeichnung:
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die ihren ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben, wird wie in der Variablen 11 02 0 definiert.
Code:
16 03 0
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben, wird wie in der Variablen 11 03 0 definiert.
Code:
16 03 1
Bezeichnung:
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben, wird wie in der Variablen 11 03 0 definiert.
Code:
16 04 1
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code:
16 04 2
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code:
16 04 3
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code:
16 04 4
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code:
16 04 5
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 1 bis t – 5 hatten und die zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten, wird wie in den Variablen 11 04 1 bis 11 04 5 definiert.
Code:
16 05 1
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 1 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code:
16 05 2
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 2 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code:
16 05 3
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 3 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code:
16 05 4
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 4 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code:
16 05 5
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 5 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 1 bis t – 5 hatten und die zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t hatten, wird wie in den Variablen 11 04 1 bis 11 04 5 definiert.
Code:
16 11 0
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten
Anhang:
I bis VII

Definition

Die Zahl der Beschäftigten ist definiert als die Gesamtzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr vergütet werden (z. B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandhaltungsteams). Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte entsprechend den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen. Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Einheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen, sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten. Als unbezahlt mithelfende Familienangehörige gelten Personen, die im Haushalt des Eigentümers der Einheit leben und ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig in der Einheit mitarbeiten. In diese Gruppe fallen nur Personen, die nicht hauptberuflich in einer anderen Einheit tätig sind und dort auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen.
Hinweis:
Um die Vergleichbarkeit der Daten überprüfen zu können, muss angegeben werden, ob die in der Beobachtungseinheit freiwillig Beschäftigten in diesem Merkmal enthalten sind oder nicht.
Die Zahl der Beschäftigten ist das Ergebnis einer Auszählung und wird als jährlicher Durchschnittswert berechnet, in den mindestens Daten für jedes Quartal des Jahres eingehen, mit Ausnahme der Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge V, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten, für die die Berechnung auf der Grundlage von Daten mit geringerer Periodizität vorgenommen werden kann.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Zahl der Beschäftigten wird im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen (Artikel 43 Absatz 9).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der Beschäftigten lässt sich aufschlüsseln in Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0) und Zahl der unbezahlten Beschäftigten (16 12 0).
Code:
16 11 1
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten
Anhang:
VI

Definition

Die Zahl der Beschäftigten (siehe Variable 16 11 0) wird wie folgt nach Kategorien von Kreditinstituten aufgegliedert: Zugelassene Banken, Spezialkreditinstitute, sonstige Kreditinstitute. Diese Aufgliederung ermöglicht eine Zuordnung der Kategorien von Kreditinstituten zu den entsprechenden Klassen der NACE Rev. 2.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Beschäftigten (16 11 0).
Code:
16 11 2
Bezeichnung:
Zahl der weiblichen Beschäftigten
Anhang:
VI

Definition

Zahl der Beschäftigten (siehe Variable 16 11 0) weiblichen Geschlechts.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der weiblichen Beschäftigten ist Teil der Variablen Zahl der Beschäftigten (16 11 0).
Code:
16 12 0
Bezeichnung:
Zahl der unbezahlten Beschäftigten
Anhang:
I bis IV und VI

Definition

Die Zahl der unbezahlten Beschäftigten wird definiert als die Zahl der Personen, die regelmäßig in der Erhebungseinheit mitarbeiten und kein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Honorar, Gratifikationen, Stücklohn oder Sachleistungen erhalten (unbezahlt mithelfende Familienangehörige, mitarbeitende Inhaber, die kein Entgelt in Form von Lohn oder Gehalt erhalten, usw.).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der unbezahlten Beschäftigten (16 12 0) wird berechnet als Differenz zwischen der Zahl der Beschäftigten (16 11 0) und der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0).
Code:
16 13 0
Bezeichnung:
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
Anhang:
I bis IV und VI

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ist definiert als die Zahl der Personen, die für einen Arbeitgeber tätig sind und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Honorar, Gratifikationen, Stücklohn oder Sachleistungen erhalten. (Alle Personen, für die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens unter dem Posten Personalaufwendungen Zahlungen verbucht werden, sollten einbezogen werden, auch wenn unter Umständen kein Arbeitsvertrag vorliegt.) Ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer eine formelle oder informelle, in der Regel freiwillig getroffene Vereinbarung geschlossen wurde, derzufolge der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird und dafür Geld- oder Sachleistungen erhält. Arbeitnehmer gelten als Lohn- oder Gehaltsempfänger einer bestimmten Einheit, wenn sie von der Einheit Lohn oder Gehalt beziehen, unabhängig davon, wo sich der Leistungsort (innerhalb oder außerhalb der Produktionseinheit) befindet. Über Zeitarbeitsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer gelten als Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma und nicht der Produktionseinheit (des Kunden), in der sie tätig sind. Als Lohn- und Gehaltsempfänger gelten insbesondere

Eigentümer, die entgeltlich tätig sind;

Studenten, die im Rahmen einer formellen Vereinbarung gegen Vergütung und/oder Ausbildungsleistungen einen Beitrag zum Produktionsprozess der Einheit leisten;

Lohn- und Gehaltsempfänger, die unter einem Vertrag im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig sind;

Heimarbeiter, sofern ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Vergütung auf der Grundlage der geleisteten Arbeit erfolgt und die Heimarbeiter auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umfasst Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Streikende oder kurzzeitig beurlaubte Arbeitnehmer, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger enthält nicht die freiwillig Beschäftigten. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird auf die gleiche Weise ermittelt wie die Zahl der Beschäftigten: Sie ist das Ergebnis einer Auszählung und wird als jährlicher Durchschnittswert berechnet, in den Daten für mindestens jedes Quartal des Jahres eingehen, mit Ausnahme der Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten, für die die Berechnung auf der Grundlage von Daten mit geringerer Periodizität vorgenommen werden kann.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Zahl der Beschäftigten (16 11 0)
Code:
16 13 6
Bezeichnung:
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen
Anhang:
VI

Definition

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (siehe Variable 16 13 0) weiblichen Geschlechts.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen ist Teil der Variablen Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0).
Code:
16 14 0
Bezeichnung:
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Anhang:
I bis IV und VI

Definition

Unter dieser Rubrik erscheint die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umgerechnet in Vollzeiteinheiten (VZE). Die Angaben zur Zahl der Personen, die weniger als die reguläre Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten leisten, sollten in Vollzeiteinheiten unter Zugrundelegung der Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten der Einheit umgerechnet werden. Dabei handelt es sich um die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der auf Vollzeitarbeitsplätzen im Wirtschaftsgebiet gearbeiteten Stunden. Da sich die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit im Laufe der Zeit geändert hat und in den einzelnen Wirtschaftszweigen unterschiedlich ist, sind für die einzelnen Berufsgruppen Verfahren zur Ermittlung des durchschnittlichen Anteils und der durchschnittlichen Arbeitsstunden von Tätigkeiten, in denen weniger als Vollzeit gearbeitet wird, anzuwenden. Zunächst muss für jede Berufsgruppe eine normale Vollzeitarbeitswoche geschätzt werden. Falls möglich, kann eine Berufsgruppe innerhalb eines Wirtschaftszweigs anhand des Geschlechts und/oder der Art der Arbeit der Beschäftigten definiert werden. Vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten können für die Tätigkeiten von Lohn- und Gehaltsempfängern das geeignete Kriterium für die Ermittlung dieser Werte darstellen. Die Vollzeiteinheiten werden für jede Berufsgruppe getrennt berechnet und dann addiert. Unter dieser Rubrik sind Personen zu erfassen, deren Arbeitszeit weniger Stunden als die regulären Arbeitsstunden je Arbeitstag, weniger Tage als die regulären Arbeitstage je Arbeitswoche oder weniger Wochen/Monate als die regulären Arbeitswochen/-monate je Arbeitsjahr umfasst. Bei der Umrechnung ist von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, -tage, -wochen oder -monate auszugehen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden (16 15 0) kann bei der Umrechnung der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0) in Vollzeiteinheiten zugrunde gelegt werden.
Code:
16 15 0
Bezeichnung:
Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden
Anhang:
II und IV

Definition

Bei der Gesamtzahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden handelt es sich um die Summe der tatsächlichen Arbeitsstunden, die für die Produktion der Erhebungseinheit während des Berichtszeitraums erbracht wurden. Nicht unter diese Variable fallen bezahlte Stunden, in denen keine Arbeit erbracht wurde, wie Jahresurlaub, Feiertage und Krankheitstage. Ebenfalls nicht erfasst werden Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten und die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Unter diesem Posten anzugeben sind die während der normalen Arbeitzeit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die Überstunden, die Zeit, die am Arbeitplatz für Aufgaben wie zum Beispiel die Arbeitsvorbereitung aufgewendet wird, sowie Kurzpausen am Arbeitsplatz. Wenn die genaue Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht bekannt ist, kann eine Schätzung auf der Grundlage der theoretischen Zahl der Arbeitsstunden und der durchschnittlichen Fehlzeitenquote (Krankheit, Mutterschaft usw.) vorgenommen werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden kann bei der Umrechnung der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0) in die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten (16 14 0) zugrunde gelegt werden.
Code:
16 91 0
Bezeichnung:
Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten ist definiert als die Gesamtzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr vergütet werden (z. B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandsetzungsteams). Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte entsprechend den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen. Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Einheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten. Als unbezahlt mithelfende Familienangehörige gelten Personen, die im Haushalt des Eigentümers der Einheit leben und ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig in der Einheit mitarbeiten. In diese Gruppe fallen nur Personen, die nicht hauptberuflich in einer anderen Einheit tätig sind und dort auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen.
Hinweis:
Um die Vergleichbarkeit der Daten überprüfen zu können, muss angegeben werden, ob die in der Beobachtungseinheit freiwillig Beschäftigten in diesem Merkmal enthalten sind oder nicht.
Code:
16 91 1
Bezeichnung:
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ist definiert als die Zahl der Personen, die für einen Arbeitgeber tätig sind und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Honorar, Gratifikationen, Stücklohn oder Sachleistungen erhalten. Ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer eine formelle oder informelle, in der Regel freiwillig getroffene Vereinbarung geschlossen wurde, derzufolge der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird und dafür Geld- oder Sachleistungen erhält. Arbeitnehmer gelten als Lohn- oder Gehaltsempfänger einer bestimmten Einheit, wenn sie von der Einheit Lohn oder Gehalt beziehen, unabhängig davon, wo sich der Leistungsort (innerhalb oder außerhalb der Produktionseinheit) befindet. Über Zeitarbeitsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer gelten als Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma und nicht der Produktionseinheit (des Kunden), in der sie tätig sind. Als Lohn- und Gehaltsempfänger gelten insbesondere

Eigentümer, die entgeltlich tätig sind;

Studenten, die im Rahmen einer formellen Vereinbarung gegen Vergütung und/oder Ausbildungsleistungen einen Beitrag zum Produktionsprozess der Einheit leisten;

Lohn- und Gehaltsempfänger, die unter einem Vertrag im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig sind;

Heimarbeiter, sofern ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Vergütung auf der Grundlage der geleisteten Arbeit erfolgt und die Heimarbeiter auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umfasst Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Streikende oder kurzzeitig beurlaubte Arbeitnehmer, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger enthält nicht die freiwillig Beschäftigten. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird auf die gleiche Weise ermittelt wie die Zahl der Beschäftigten: Sie wird als jährlicher Durchschnittswert der Zahl der Arbeitsplätze berechnet.
Code:
16 92 0
Bezeichnung:
Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert.
Code:
16 92 1
Bezeichnung:
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert.
Code:
16 93 0
Bezeichnung:
Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der geschlossenen Unternehmen wird wie in der Variablen 11 93 0 definiert.
Code:
16 93 1
Bezeichnung:
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der geschlossenen Unternehmen wird wie in der Variablen 11 93 0 definiert.
Code:
16 94 1
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:
16 94 2
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:
16 94 3
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:
16 94 4
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:
16 94 5
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert. Fortbestand wird wie in den Variablen 11 94 1 bis 11 94 5 definiert.
Code:
16 95 1
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
Code:
16 95 2
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
Code:
16 95 3
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
Code:
16 95 4
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
Code:
16 95 5
Bezeichnung:
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert. Fortbestand wird wie in den Variablen 11 94 1 bis 11 94 5 definiert.
Code:
16 96 1
Bezeichnung:
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t
Anhang:
IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung wird wie in der Variablen 11 96 0 definiert.
Code:
17 32 0
Bezeichnung:
Zahl der Ladengeschäfte
Anhang:
III

Definition

Unter dieser Variablen wird die Gesamtzahl der vom Unternehmen unterhaltenen eigenen oder angemieteten Ladengeschäfte verbucht. Als Geschäfte gelten ortsfeste Verkaufsräume, die der Kunde betritt, um dort seine Einkäufe zu tätigen. Ladengeschäfte fallen in die Gruppen 47.1–47.7 der NACE Rev. 2.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Zahl der örtlichen Einheiten (11 21 0).
Code:
17 33 1
Bezeichnung:
Verkaufsfläche
Anhang:
III

Definition

Die Verkaufsfläche ist die geschätzte Fläche (in m2) des Teils der Räumlichkeiten des Unternehmens, in dem verkauft und ausgestellt wird, d. h.:

die gesamte Fläche, die Kunden zugänglich ist, einschließlich Anproberäumen,

Theken- und Schaufensterfläche,

die vom Verkaufspersonal genutzte Fläche hinter Theken.

Zur Verkaufsfläche zählen nicht Büros, Lager- und Vorbereitungsräume, Werkstätten, Treppenhäuser, Garderoben und andere Gemeinschaftsräume.
Code:
18 10 0
Bezeichnung:
Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten
Anhang:
III

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten der Abschnitte A bis F der NACE Rev. 2 stammt. Nicht unter diesen Posten fällt der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)
Code:
18 11 0
Bezeichnung:
Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2
Anhang:
II und IV

Definition

Diese Variable umfasst den Teil des Umsatzes, der aus der Haupttätigkeit der Einheit stammt. Die Haupttätigkeit einer Einheit wird nach der Verordnung Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten bestimmt. Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)
Code:
18 12 0
Bezeichnung:
Umsatz aus industriellen Tätigkeiten
Anhang:
II

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten der Abschnitte B bis F der NACE Rev. 2 stammt. Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus industriellen Tätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0) Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0)
Code:
18 12 1
Bezeichnung:
Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit
Anhang:
IV

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten der Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2 stammt. Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0) Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0) Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0)
Code:
18 12 2
Bezeichnung:
Umsatz aus der Bautätigkeit
Anhang:
IV

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten des Abschnitts F der NACE Rev. 2 stammt. Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus der Bautätigkeit wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0) Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0) Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0)
Code:
18 15 0
Bezeichnung:
Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten
Anhang:
II bis IV

Definition

Diese Variable umfasst Erträge aus allen Dienstleistungstätigkeiten (Bank- und Versicherungsdienstleistungen, unternehmensbezogene und persönliche Dienstleistungen). Dazu zählt Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten, die als Haupt- oder Nebentätigkeit erbracht werden. Manche Dienstleistungstätigkeiten werden von industriellen Einheiten erbracht. Diese Tätigkeiten fallen unter die Abschnitte H bis N und P bis S sowie unter die Instandhaltung und Reparatur betreffenden Gruppen 45.2 und 45.4 des Abschnitts G der NACE Rev. 2.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)
Code:
18 16 0
Bezeichnung:
Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten
Anhang:
II bis IV

Definition

Dieses Merkmal umfasst den Teil des Umsatzes, der aus dem Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und aus Vermittlungstätigkeiten der Einheit stammt. Er entspricht dem Umsatz aus dem Verkauf von Waren, die von der Einheit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft und in unverändertem Zustand oder nach der bei Handelsunternehmen üblichen Kennzeichnung, Verpackung bzw. Aufmachung wiederverkauft werden, den Provisionen auf Käufe und Verkäufe, die im Namen und auf Rechnung Dritter getätigt wurden, sowie dem Umsatz aus vergleichbaren Tätigkeiten. Bei dieser Art des Wiederverkaufs wird unterschieden zwischen

Wiederverkauf an andere Händler, gewerbliche Verbraucher usw. (Großhandelsverkauf),

Wiederverkauf an Haushalte oder Kleinverbraucher (Einzelhandelsverkauf).

Diese Tätigkeiten fallen unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 (ausgenommen die Instandhaltung und Reparatur betreffenden Gruppen 45.2 und 45.4).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)
Code:
18 21 0
Bezeichnung:
Aufschlüsselung des Umsatzes nach Produkten (gemäß Abschnitt G der CPA)
Anhang:
III

Definition

Der aufzuschlüsselnde Teil des Umsatzes ist der Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten der Einheit (in der Definition der Variablen 18 16 0).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz nach Produkten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Summe des Umsatzes für alle Produkte muss gleich dem Umsatz aus Handel und Vermittlungstätigkeiten (18 16 0) sein.
Code:
18 31 0
Bezeichnung:
Umsatz aus dem Hochbau
Anhang:
IV

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus den in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten stammt und sich auf Gebäude bezieht, die in der Klassifikation der Bauwerke (CC) als Hochbauten klassifiziert sind. Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus dem Hochbau wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0) Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0) Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0). Teil des Umsatzes aus der Bautätigkeit (18 12 2)
Code:
18 32 0
Bezeichnung:
Umsatz aus dem Tiefbau
Anhang:
IV

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus den in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten stammt und sich auf Bauten bezieht, die in der Klassifikation der Bauwerke (CC) als Tiefbauten klassifiziert sind. Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus dem Tiefbau wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0) Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0) Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0). Teil des Umsatzes aus der Bautätigkeit (18 12 2)
Code:
20 11 0
Bezeichnung:
Käufe von Energieprodukten (Wert)
Anhang:
II und IV

Definition

Unter dieser Variablen sind die Käufe von Energieprodukten während des Berichtszeitraums nur aufzuführen, wenn sie zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Energieprodukte, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik. Das Merkmal ist nur wertmäßig anzugeben.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe von Energieprodukten werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Sie sind Teil des Materialaufwands.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Sie sind nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Nach dem Umsatzkostenverfahren sind sie Teil der Posten Umsatzkosten, Vertriebskosten und Verwaltungsaufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0)
Code:
21 11 0
Bezeichnung:
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe” -Einrichtungen)
Anhang:
II

Definition

Investitionsausgaben für Methoden, Technologien, Verfahren oder Einrichtungen, die dafür gedacht sind, bereits vorhandene Schadstoffe zu sammeln sowie vorhandene Schadstoffe und Umweltverschmutzungen zu beseitigen (z. B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe), die Ausbreitung der Verschmutzung zu verhindern, den Belastungsgrad zu messen und die durch die Betriebstätigkeit des Unternehmens erzeugten Schadstoffe zu behandeln und zu beseitigen. Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Andere Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen. Eingeschlossen sind:

Investitionen in getrennte, identifizierbare Komponenten, die vorhandene Anlagen ergänzen und am Ende oder vollkommen außerhalb der Produktionslinie installiert werden ( „End-of-pipe” -Einrichtungen).

Investitionen in Anlagen (z. B. Filter oder separate Reinigungsstufen), welche die Schadstoffe innerhalb der Produktionslinie verringern oder entfernen, sofern die Demontage dieser zusätzlichen Einrichtungen die Produktionslinie nicht wesentlich beeinträchtigen würde.

Der Hauptzweck bzw. die Hauptfunktion dieser Investitionsausgaben ist der Umweltschutz, und die Gesamtausgaben hierfür sollten gemeldet werden. Als Wert von fremdbezogenen Gütern gilt der Kaufpreis ohne absetzbare MwSt. und andere absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern. Die Ausgaben sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus der Erzeugung und dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren. Ausgenommen sind:

Für die Umwelt vorteilhafte Maßnahmen und Tätigkeiten, die auch unabhängig von Umweltschutzerwägungen durchgeführt worden wären, einschließlich Maßnahmen, die in erster Linie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Produktionssicherheit abzielen.

Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei der Verwendung oder Verschrottung (umweltgerechte Anpassung der Produkte), außer wenn durch Umweltpolitik und -vorschriften die rechtliche Verantwortung des Herstellers auf die bei der Verwendung der Produkte entstehende Umweltverschmutzung oder die Behandlung von Abfallprodukten erweitert wird.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und -einsparung (z. B. Wasserversorgung oder Maßnahmen zum Einsparen von Energie und Rohstoffen), sofern nicht der Umweltschutz der Hauptzweck ist: so z. B. wenn diese Maßnahmen der Umsetzung der nationalen oder internationalen Umweltpolitik dienen und nicht aus Gründen der Kostensenkung durchgeführt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Definition der Investitionen basiert auf den Rechnungslegungsstandards, die das Unternehmen im Einklang mit den EU-Rechnungslegungsstandards in seiner Buchführung anwendet, d. h. es sind Ausgaben, die als Vermögenswert anerkannt werden können. Sachanlagen können aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes erworben werden. Der Erwerb solcher Gegenstände steigert zwar nicht direkt den künftigen wirtschaftlichen Nutzen einer Sachanlage, er kann aber notwendig sein, um den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den anderen Vermögenswerten des Unternehmens überhaupt erst zu gewinnen. In diesem Fall sind solche erworbenen Sachanlagen als Vermögenswerte anzusetzen, da sie es dem Unternehmen erlauben, einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den in Beziehung stehenden Vermögenswerten zusätzlich zu dem Nutzen zu ziehen, der ohne den Erwerb möglich gewesen wäre. Der Ansatz solcher Vermögenswerte ist jedoch nur erlaubt, insoweit der Buchwert eines solchen Vermögenswertes und seiner in Beziehung stehenden Vermögenswerte nicht den gesamten aus ihm und den zugehörigen Gegenständen erzielbaren Betrag übersteigt. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dass ein Chemieunternehmen ein bestimmtes neues chemisches Bearbeitungsverfahren einrichten muss, um die Umweltschutzvorschriften für die Herstellung und Lagerung gefährlicher chemischer Stoffe zu erfüllen. Damit verbundene Betriebsverbesserungen werden als Vermögenswert angesetzt, soweit sie wieder amortisiert werden können, da das Unternehmen ohne sie keine Chemikalien herstellen und verkaufen kann.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0. Teil von: 15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
Code:
21 12 0
Bezeichnung:
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien ( „integrierte Technologie” )
Anhang:
II

Definition

Investitionsausgaben für neue oder für die Anpassung vorhandener Methoden, Technologien, Verfahren und Einrichtungen (oder für Teile davon), die dafür gedacht sind, die Umweltverschmutzung an der Quelle (z. B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe) zu vermeiden oder zu verringern, wodurch die mit der Freisetzung der Schadstoffe und/oder mit belastenden Tätigkeiten verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt verringert werden. Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Andere Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen. Eingeschlossen sind:

Investitionsausgaben für eigenständige, getrennt identifizierbare (umweltbezogene Teile von) Methoden, Verfahren, Technologien und Einrichtungen. Der Hauptzweck bzw. die Hauptfunktion ist definitionsgemäß der Umweltschutz, und die Gesamtausgaben für die (umweltbezogenen Teile der) Methoden, Verfahren, Technologien oder Einrichtungen sollten gemeldet werden.

Investitionsausgaben für Methoden, Verfahren, Technologien und Einrichtungen, die mit der gesamten Betriebstätigkeit (Produktionsprozess/Installation) auf eine Weise integriert sind, die eine getrennte Ermittlung der Umweltschutzkomponente erschwert. In diesen Fällen ( „integrierte Maßnahmen” ) sollte nur der Umweltschutzanteil an der Gesamtinvestition angegeben werden.

Dieser Anteil entspricht der zusätzlichen Investition gegenüber den Investitionsausgaben, die ohne Umweltschutzerwägungen angefallen wären. Daher entspricht die für einen Vergleich herangezogene Alternative der billigsten dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Alternative, die — abgesehen von den Umweltschutzaspekten — ähnliche Funktionen und Eigenschaften bietet. Handelt es sich bei der gewählten Option um Standardtechnologie und gibt es keine billigere, weniger umweltfreundliche Alternative für das Unternehmen, ist die Maßnahme definitionsgemäß keine Umweltschutzmaßnahme, und es sollten keine Umweltschutzausgaben gemeldet werden. Die Ausgaben sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus der Erzeugung und dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren. Als Wert von fremdbezogenen Gütern gilt der Kaufpreis ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer und sonstige in direktem Zusammenhang mit dem Umsatz stehende abzugsfähige Abgaben. Ausgenommen sind:

Für die Umwelt vorteilhafte Maßnahmen und Tätigkeiten, die auch unabhängig von Umweltschutzerwägungen durchgeführt worden wären, einschließlich Maßnahmen, die in erster Linie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Produktionssicherheit abzielen.

Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei der Verwendung oder Verschrottung (umweltgerechte Anpassung der Produkte), außer wenn durch Umweltpolitik und -vorschriften die rechtliche Verantwortung des Herstellers auf die bei der Verwendung der Produkte entstehende Umweltverschmutzung oder die Behandlung von Abfallprodukten erweitert wird.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und -einsparung (z. B. Wasserversorgung oder Maßnahmen zum Einsparen von Energie und Rohstoffen), sofern nicht der Umweltschutz der Hauptzweck ist: so z. B. wenn diese Maßnahmen der Umsetzung der nationalen oder internationalen Umweltpolitik dienen und nicht aus Gründen der Kostensenkung durchgeführt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Definition der Investitionen basiert auf den Rechnungslegungsstandards, die das Unternehmen im Einklang mit den EU-Rechnungslegungsstandards in seiner Buchführung anwendet, d. h. es sind Ausgaben, die als Vermögenswert anerkannt werden können. Sachanlagen können aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes erworben werden. Der Erwerb solcher Gegenstände steigert zwar nicht direkt den künftigen wirtschaftlichen Nutzen einer Sachanlage, er kann aber notwendig sein, um den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den anderen Vermögenswerten des Unternehmens überhaupt erst zu gewinnen. In diesem Fall sind solche erworbenen Sachanlagen als Vermögenswerte anzusetzen, da sie es dem Unternehmen erlauben, einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den in Beziehung stehenden Vermögenswerten zusätzlich zu dem Nutzen zu ziehen, der ohne den Erwerb möglich gewesen wäre. Der Ansatz solcher Vermögenswerte ist jedoch nur erlaubt, insoweit der Buchwert eines solchen Vermögenswertes und seiner in Beziehung stehenden Vermögenswerte nicht den gesamten aus ihm und den zugehörigen Gegenständen erzielbaren Betrag übersteigt. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dass ein Chemieunternehmen ein bestimmtes neues chemisches Bearbeitungsverfahren einrichten muss, um die Umweltschutzvorschriften für die Herstellung und Lagerung gefährlicher chemischer Stoffe zu erfüllen. Damit verbundene Betriebsverbesserungen werden als Vermögenswert angesetzt, soweit sie wieder amortisiert werden können, da das Unternehmen ohne sie keine Chemikalien herstellen und verkaufen kann.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0. Teil von: 15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
Code:
21 14 0
Bezeichnung:
Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz
Anhang:
II

Definition

Die gesamten laufenden Ausgaben für Umweltschutz sind die Ausgaben für den Betrieb/die Durchführung bzw. die Aufrechterhaltung/Wartung bestimmter Aktivitäten, Technologien, Verfahren und Einrichtungen (oder Teile davon), die dafür gedacht sind, Schadstoffe und Umweltverschmutzungen oder jede andere Art der Umweltbelastung (z. B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe) aufgrund der Betriebstätigkeit des Unternehmens zu vermeiden, zu verringern, zu behandeln oder zu beseitigen. Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Andere Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen. Die gesamten laufenden Ausgaben für Umweltschutz sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren. Die laufenden Ausgaben ergeben sich aus der Summe der „innerbetrieblichen Ausgaben” und der „Inanspruchnahme von Umweltschutzdienstleistungen” .

Innerbetriebliche Ausgaben sind alle laufenden Ausgaben für den Umweltschutz, ausgenommen die Inanspruchnahme von Umweltschutzdienstleistungen von anderen Einheiten. Sie bilden die Summe aus Arbeitskosten, Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe einschließlich Energiekosten sowie Zahlungen für Operating-Leasing. Diese Aufwendungen betreffen zum Beispiel: Betrieb und Wartung von Umweltschutzeinrichtungen, Messung und Überwachung des Verschmutzungsgrades, Umweltmanagement, Information und Bildung sowie Forschung und Entwicklung im Umweltbereich.

Die Inanspruchnahme von Umweltschutzdienstleistungen umfasst alle Gebühren, Abgaben und ähnliche Zahlungen an andere öffentliche oder private Organisationen (außerhalb der Meldeeinheit) im Gegenzug für erbrachte Umweltschutzdienstleistungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Betriebstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt. Dazu zählen beispielsweise Zahlungen für die Sammlung und Behandlung von Abfällen und Abwässern, Zahlungen für die Dekontaminierung verseuchter Böden, gesetzliche Abgaben, Zahlungen an Umweltberater, z. B. im Zusammenhang mit Umweltinformationen, der Zertifizierung oder dem Betrieb von Umweltschutzeinrichtungen.

Als Wert von fremdbezogenen Waren und Dienstleistungen gilt der Kaufpreis ohne absetzbare MwSt. und andere absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern. Arbeitskosten umfassen Bruttolöhne und -gehälter einschließlich aller vom Arbeitgeber abzuführenden Abgaben und des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung, doch ohne Gemeinkosten. Ausgenommen sind:

Für die Umwelt vorteilhafte Maßnahmen und Tätigkeiten, die auch unabhängig von Umweltschutzerwägungen durchgeführt worden wären, einschließlich Maßnahmen, die in erster Linie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Produktionssicherheit abzielen.

Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei der Verwendung oder Verschrottung (umweltgerechte Anpassung der Produkte), außer wenn durch Umweltpolitik und -vorschriften die rechtliche Verantwortung des Herstellers auf die bei der Verwendung der Produkte entstehende Umweltverschmutzung oder die Behandlung von Abfallprodukten erweitert wird.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und -einsparung (z. B. Wasserversorgung oder Maßnahmen zum Einsparen von Energie und Rohstoffen), sofern nicht der Umweltschutz der Hauptzweck ist: so z. B. wenn diese Maßnahmen der Umsetzung der nationalen oder internationalen Umweltschutzpolitik dienen und nicht aus Gründen der Kostensenkung durchgeführt werden.

Zahlungen von Steuern, Gebühren oder Abgaben durch die Meldeeinheit, welche nicht mit der Inanspruchnahme einer solchen Umweltdienstleistung im Zusammenhang stehen, die wegen der Auswirkungen der Betriebstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt erbracht wird, selbst wenn die jeweiligen staatlichen Stellen diese Einnahmen für die Finanzierung von Umweltschutzaktivitäten vorgesehen haben (z. B. Umweltabgaben).

Kalkulatorische Kostenposten, wie die Abschreibung von Umweltschutzeinrichtungen, Kapitalverlust aufgrund des zwangsweisen Austausches einer Anlage oder Gemeinkosten.

Einkommensverluste, Ausgleichsabgaben, Bußgelder, Geldstrafen u. Ä., die sich nicht auf eine Umweltschutzaktivität beziehen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Definition der laufenden Ausgaben basiert auf den Rechnungslegungsstandards, die das Unternehmen im Einklang mit den EU-Rechnungslegungsstandards in seiner Buchführung anwendet: d. h. laufende Ausgaben sind alle Ausgaben, die nicht aktiviert, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden. Sie bilden die Summe aus dem Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Arbeitskosten, öffentlichen Gebühren und Abgaben, Ausgaben für externe Dienstleistungen sowie Miet- und Leasinggebühren für Umweltschutzaktivitäten.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0. Teil von: 13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt 13 31 0 Personalaufwendungen
Code:
23 11 0
Bezeichnung:
Zahlungen an Unterauftragnehmer
Anhang:
II und IV

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs II definierten Tätigkeiten sind Zahlungen an Unterauftragnehmer Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für Waren und industrielle Dienstleistungen, die im Rahmen einer wie folgt definierten Zulieferbeziehung bereitgestellt werden: Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A und B gleichzeitig erfüllt sind:
A.
Das Abnehmerunternehmen, auch Hauptauftragnehmer genannt, ist insofern am Entwurf des Produkts beteiligt, als es dem Zulieferunternehmen, auch Unterauftragnehmer genannt, alle oder einen Teil der technischen Spezifikationen für das in Auftrag gegebene Produkt vorgibt und/oder ihm das Ausgangsmaterial liefert.
B.
Das Abnehmerunternehmen verkauft das in Auftrag gegebene Produkt entweder als solches oder als Teil eines anderen Produkts und übernimmt die Gewährleistungspflicht für das Produkt.
Hinweis:
Die alleinige Vorgabe einer Farbe, Größe oder Katalognummer ist keine technische Spezifikation. Die Fertigung nach Maß alleine bedeutet noch nicht, dass eine Zulieferbeziehung vorliegt.
Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs IV definierten Tätigkeiten sind Zahlungen an Unterauftragnehmer Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für Bauleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung erbracht werden. Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A, B, C und D gleichzeitig erfüllt sind:
A.
Das Abnehmerunternehmen schließt einen Vertrag mit dem Zulieferunternehmen — im Folgenden „Unterauftragnehmer” genannt — über die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die fester Bestandteil des Bauprozesses sind.
B.
Das Abnehmerunternehmen ist für das Endprodukt des Bauprozesses verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die von Unterauftragnehmern ausgeführten Teilarbeiten. In einigen Fällen kann der Unterauftragnehmer auch eine gewisse Verantwortung tragen.
C.
Das Abnehmerunternehmen liefert dem Unterauftragnehmer die Spezifikationen. Das bedeutet z. B., dass die vom Unterauftragnehmer auszuführenden Arbeiten oder zu erbringenden Dienstleistungen genau den Zwecken des spezifischen Vorhabens entsprechen müssen, so dass genormte Arbeiten/Dienstleistungen oder solche nach Katalog nicht in Betracht kommen.
D.
Der gegenseitige Vertrag unterliegt keinen weiteren Vereinbarungen wie Vereinbarungen über eine gemeinsame Teilnahme an einer Ausschreibung, Verträge über Konsortien oder Joint Ventures usw.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Zahlungen an Unterauftragnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht unbedingt getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Sie sind u. U. Teil der Sonstigen externen Aufwendungen und der Sonstigen betrieblichen Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren in den Anderen Aufwendungen enthalten. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren in den Anderen Aufwendungen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).
Code:
23 12 0
Bezeichnung:
Einkünfte aus Unteraufträgen
Anhang:
IV

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs IV definierten Tätigkeiten sind Einkünfte aus Unteraufträgen der Umsatz aus eigenen Bauleistungen der Einheit, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung für Dritte erbracht werden. Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A, B, C und D gleichzeitig erfüllt sind:
A.
Das Abnehmerunternehmen schließt einen Vertrag mit dem Zulieferunternehmen — im Folgenden „Unterauftragnehmer” genannt — über die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die fester Bestandteil des Bauprozesses sind.
B.
Das Abnehmerunternehmen ist für das Endprodukt des Fertigungsprozesses verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die von den Unterauftragnehmern ausgeführten Teilarbeiten. In einigen Fällen kann der Unterauftragnehmer auch eine gewisse Verantwortung tragen.
C.
Das Abnehmerunternehmen liefert dem Unterauftragnehmer die Spezifikationen. Das bedeutet z. B., dass die vom Unterauftragnehmer auszuführenden Arbeiten oder zu erbringenden Dienstleistungen genau den Zwecken des spezifischen Vorhabens entsprechen müssen, so dass genormte Arbeiten/Dienstleistungen oder solche nach Katalog nicht in Betracht kommen.
D.
Der gegenseitige Vertrag unterliegt keinen weiteren Vereinbarungen wie Vereinbarungen über eine gemeinsame Teilnahme an einer Ausschreibung, Verträge über Konsortien oder Joint Ventures usw.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Einkünfte aus Unteraufträgen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht unbedingt getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Sie sind Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren in den Umsatzerlösen enthalten. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren in den Umsatzerlösen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0) Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0) Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0). Teil des Umsatzes aus der Bautätigkeit (18 12 2) Teil des Umsatzes aus dem Hochbau (18 31 0) oder des Umsatzes aus dem Tiefbau (18 32 0)
Code:
32 11 2
Bezeichnung:
Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (+/-)
Anhang:
V

Definition

Artikel 25 und 37 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Veränderung der Bruttobeitragsüberträge wird zur Berechnung der verdienten Bruttobeiträge sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
Code:
32 11 4
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge, aufgegliedert nach der Rechtsform
Anhang:
V

Definition

Die gebuchten Bruttobeiträge (siehe Variable 12 11 0) sind wie folgt nach der Rechtsform aufgegliedert: Aktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern, sonstige.

Hinweis:

Für Rückversicherungsunternehmen werden keine Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern erfasst.

Verbindung zu anderen Variablen

Die gebuchten Bruttobeiträge, aufgegliedert nach der Rechtsform, sind eine Untergliederung der gebuchten Bruttobeiträge (12 11 0).
Code:
32 11 5
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:
V

Definition

Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 5 werden die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts in einen auf inländisch kontrollierte Unternehmen und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufgegliedert.
Code:
32 11 6
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:
V

Definition

Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 5 werden die gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts in einen auf inländisch kontrollierte Unternehmen und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufgegliedert.
Code:
32 12 0
Bezeichnung:
Technischer Zinsertrag
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 und 43 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der technische Zinsertrag ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten I 2 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben. Für die Länder, die die in Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 91/674/EWG vorgesehenen Wahlmöglichkeiten wahrnehmen, kann dieser Posten entsprechend ersetzt werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Der technische Zinsertrag wird zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
Code:
32 13 1
Bezeichnung:
Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
Anhang:
V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Bruttozahlungen für Versicherungsfälle sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 a aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 a aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Hierunter fallen alle Bruttozahlungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahrs.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle werden zur Berechnung der Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
Code:
32 13 2
Bezeichnung:
Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres
Anhang:
V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Erfasst werden alle im laufenden Geschäftsjahr geleisteten Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahrs sind Teil der Variablen Bruttozahlungen für Versicherungsfälle (32 13 1).
Code:
32 13 4
Bezeichnung:
Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (+/-)
Anhang:
V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 b aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 b aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wird zur Berechnung der Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
Code:
32 14 0
Bezeichnung:
Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Abschlussaufwendungen, der Veränderung der abgegrenzten Abschlussaufwendungen und der Verwaltungsaufwendungen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 a, b und c der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 8 a, b und c der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb werden zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
Code:
32 15 0
Bezeichnung:
Veränderung der Schwankungsrückstellung (+/-)
Anhang:
V

Definition

Artikel 30 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die Veränderung der Schwankungsrückstellung ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 9 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Veränderung der Schwankungsrückstellung wird zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
Code:
32 16 0
Bezeichnung:
Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (+/-)
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist der Saldo der sonstigen versicherungstechnischen Bruttoerträge, der anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Bruttorückstellungen, der Bruttoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgungsunabhängige Beitragsrückerstattungen und der sonstigen versicherungstechnischen Bruttoaufwendungen. Falls bei diesem Posten nur ein geringer Unterschied zwischen dem Bruttobetrag und dem Nettobetrag besteht, kann er durch den „Nettobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung” ersetzt werden. In diesem Fall ist diese Variable der Saldo der sonstigen versicherungstechnischen Nettoerträge (32 16 1), der anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen (32 16 2), der Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (32 16 3) und der sonstigen versicherungstechnischen Nettoaufwendungen (32 16 4). Falls die Mitgliedstaaten den Nettobetrag benutzen, muss dies angegeben werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung wird zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
Code:
32 16 1
Bezeichnung:
Sonstige versicherungstechnische Nettoerträge
Anhang:
V

Definition

Anderweitig nicht ausgewiesene versicherungstechnische Nettoerträge.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 3 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 4 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die sonstigen versicherungstechnischen Nettoerträge werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) verwendet.
Code:
32 16 2
Bezeichnung:
Anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen (+/-)
Anhang:
V

Definition

Artikel 26 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 5 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 6 b der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) verwendet.
Code:
32 16 3
Bezeichnung:
Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen
Anhang:
V

Definition

Artikel 29 und 39 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 6 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 7 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) verwendet.
Code:
32 16 4
Bezeichnung:
Sonstige versicherungstechnische Nettoaufwendungen
Anhang:
V

Definition

Anderweitig nicht ausgewiesene versicherungstechnische Nettoaufwendungen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 8 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 11 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die anderweitig nicht ausgewiesenen versicherungstechnischen Nettoaufwendungen werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) verwendet.
Code:
32 17 0
Bezeichnung:
Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (+/-)
Anhang:
V

Definition

Versicherungstechnisches Bruttoergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung.

Hinweis:

Bruttobetrag entsprechend der Zwischensumme gemäß Artikel 34 Posten I 10 der Richtlinie 91/674/EWG (versicherungstechnische Rechnung) für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 13 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zwischensumme I wird für das Allgemeine Versicherungsgeschäft wie folgt berechnet:

Verdiente Bruttobeiträge [12 11 0 + 32 11 2 (+/-)]

+
Technischer Zinsertrag (32 12 0)
-
Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle [32 13 1 + 32 13 4 (+/-)]
-
Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb (32 14 0)
+
Veränderung der Schwankungsrückstellung (32 15 0) (+/-)
+
Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) (+/-)
Falls die „Noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung” (32 16 0) netto verbucht werden, wird bei der Berechnung der „Zwischensumme I: versicherungstechnisches Bruttoergebnis” nur der Nettobetrag berücksichtigt. Die Zwischensumme I wird für das Lebensversicherungsgeschäft wie folgt berechnet:

Verdiente Bruttobeiträge [12 11 0 + 32 11 2 (+/-)]

+
Erträge aus Kapitalanlagen (32 22 0)
+
Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen (32 23 0)
-
Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle [32 13 1 + 32 13 4 (+/-)]
+
Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (32 25 0) (+/-)
-
Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb (32 14 0)
-
Aufwendungen für Kapitalanlagen (32 27 0)
-
Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen (32 28 0)
-
Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins (32 29 0)
+
Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) (+/-)
Falls die „Noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung” (32 16 0) netto verbucht werden, wird bei der Berechnung der „Zwischensumme I: versicherungstechnisches Bruttoergebnis” nur der Nettobetrag berücksichtigt. Die Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) dient zur Berechnung der Zwischensumme II (= versicherungstechnisches Nettoergebnis) (32 19 0) (+/-).
Code:
32 18 0
Bezeichnung:
Rückversicherungssaldo (+/-)
Anhang:
V

Definition

Rückversicherungssaldo des versicherungstechnischen Teils der Gewinn- und Verlustrechnung.

Hinweis:

Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Diese Variable wird wie folgt berechnet: Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen (32 18 1)
+
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (32 18 3) (+/-)
-
Rückversicherungsanteil an den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle [32 18 5 + 32 18 6 (+/-)]
-
Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen (32 18 7)
+
Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 18 8) (+/-)
+
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (32 33 4) (+/-)
Der Rückversicherungsanteil dient zur Berechnung der Zwischensumme II (= versicherungstechnisches Nettoergebnis) (32 19 0) (+/-).
Code:
32 18 1
Bezeichnung:
Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen
Anhang:
V

Definition

Artikel 36 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 b der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 b der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code:
32 18 2
Bezeichnung:
Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:
V

Definition

Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 5 wird der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen in einen auf inländisch kontrollierte Unternehmen und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufgegliedert.
Code:
32 18 3
Bezeichnung:
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (+/-)
Anhang:
V

Definition

Artikel 25 und 37 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 d der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Hier wird der Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag verbucht.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code:
32 18 5
Bezeichnung:
Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
Anhang:
V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 a bb der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 a bb der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code:
32 18 6
Bezeichnung:
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (+/-)
Anhang:
V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 b bb der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 b bb der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code:
32 18 7
Bezeichnung:
Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen
Anhang:
V

Definition

Erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen für das zedierte Versicherungsgeschäft.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 d der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 8 d der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die erhaltenen Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen sind Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code:
32 18 8
Bezeichnung:
Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (+/-)
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist der Rückversicherungsanteil an der Variablen 32 16 0 (mit folgenden Bestandteilen: sonstige versicherungstechnische Erträge, anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen, erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, sonstige versicherungstechnische Aufwendungen).

Hinweis:

Falls die „Noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung” (32 16 0) nur netto verbucht werden, muss diese Variable nicht geliefert werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code:
32 19 0
Bezeichnung:
Zwischensumme II (= versicherungstechnisches Nettoergebnis) (+/-)
Anhang:
V

Definition

Versicherungstechnisches Nettoergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung — ohne Rückversicherung –.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten I 10 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung), Artikel 34 Posten II 13 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Artikel 34 Posten III 1 und 2 der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Diese Variable wird wie folgt berechnet:

Versicherungstechnisches Bruttoergebnis (32 17 0) (+/-).

-
Rückversicherungssaldo (32 18 0) (+/-).
Code:
32 22 0
Bezeichnung:
Erträge aus Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 2 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft. Diese Variable wird nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0) verwendet.
Code:
32 23 0
Bezeichnung:
Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 44 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 3 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0) verwendet.
Code:
32 25 0
Bezeichnung:
Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (+/-)
Anhang:
V

Definition

Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 6 a aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung dient zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0).
Code:
32 27 0
Bezeichnung:
Aufwendungen für Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 9 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Aufwendungen für Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0) verwendet.
Code:
32 28 0
Bezeichnung:
Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 44 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 10 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0) verwendet.
Code:
32 29 0
Bezeichnung:
Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins
Anhang:
V

Definition

Artikel 43 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordnete Zins ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 12 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.

Verbindung zu anderen Variablen

Der der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordnete Zins dient zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0).
Code:
32 33 4
Bezeichnung:
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (+/-)
Anhang:
V

Definition

Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 6 a bb der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code:
32 42 0
Bezeichnung:
Erträge aus Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 3 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Variable wird nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
Code:
32 43 0
Bezeichnung:
Zugeordneter Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung „Lebensversicherungsgeschäft”
Anhang:
V

Definition

Artikel 43 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft den im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen zugeordneten Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung „Lebensversicherungsgeschäft” .

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 4 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
Code:
32 44 0
Bezeichnung:
Aufwendungen für Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 5 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
Code:
32 45 0
Bezeichnung:
Technischer Zinsertrag
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft den im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen technischen Zinsertrag.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 6 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
Code:
32 46 0
Bezeichnung:
Sonstige Erträge
Anhang:
V

Definition

Anderweitig nicht ausgewiesene Erträge.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 7 der Richtlinie 91/674/EWG für die nichtversicherungstechnische Rechnung.
Code:
32 47 0
Bezeichnung:
Sonstige Aufwendungen einschließlich Abschreibungen
Anhang:
V

Definition

Anderweitig nicht ausgewiesene sonstige Aufwendungen (einschließlich Abschreibungen).

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 8 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code:
32 48 0
Bezeichnung:
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit (+/-)
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Versicherungsunternehmen angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 9 und 10 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code:
32 49 0
Bezeichnung:
Außerordentliches Ergebnis (+/-)
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Versicherungsunternehmen angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 13 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code:
32 50 0
Bezeichnung:
Sämtliche Steuern (Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, Steuern auf das außerordentliche Ergebnis, sonstige Steuern)
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 9, 14 und 15 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code:
32 51 0
Bezeichnung:
Ergebnis des Geschäftsjahres (+/-)
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 16 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code:
32 61 0
Bezeichnung:
Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Variablen Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt (32 61 1), Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (32 61 4) und Personalaufwendungen (13 31 0).
Code:
32 61 1
Bezeichnung:
Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (32 61 2) und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft (siehe auch Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt werden zur Berechnung der Variablen Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (32 61 4) verwendet.
Code:
32 61 2
Bezeichnung:
Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
Anhang:
V

Definition

Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Diese Variable umfasst den Gesamtbetrag der Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind Teil der Variablen Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt (32 61 1).
Code:
32 61 3
Bezeichnung:
Provisionen für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
Anhang:
V

Definition

Diese Variable umfasst den Gesamtbetrag der Provisionen für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft. Die Variable wird wie folgt berechnet: Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt (32 61 1) — Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (32 61 2) (siehe auch Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates).
Code:
32 61 4
Bezeichnung:
Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen
Anhang:
V

Definition

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) abzüglich Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt (Variable 32 61 1) abzüglich Rückversicherungssaldo (Variable 32 18 0) und Erträge aus Portfolio-Investitionen, die Rückversicherer aus ihrem Anteil an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Unternehmens erzielen.

Hinweis:

Die Zuordnung auf Unternehmensebene ist im Fall von Unternehmensgruppen mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels vorzunehmen.
Code:
32 61 5
Bezeichnung:
Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen
Anhang:
V

Definition

Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen.

Hinweis:

Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen. Sie ist daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9 (siehe auch Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG).

Verbindung zu anderen Variablen

Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 0).
Code:
32 61 6
Bezeichnung:
Abschlussaufwendungen
Anhang:
V

Definition

Artikel 40 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Abschlussaufwendungen.

Hinweis:

Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9. Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 a und Posten II 8 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft bzw. für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Abschlussaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 0).
Code:
32 61 7
Bezeichnung:
Verwaltungsaufwendungen
Anhang:
V

Definition

Artikel 41 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Verwaltungsaufwendungen.

Hinweis:

Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9. Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 c und Posten II 8 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft bzw. für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Verwaltungsaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 0).
Code:
32 61 8
Bezeichnung:
Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen
Anhang:
V

Definition

Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen.

Hinweis:

Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9. Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 8 und Posten II 11 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft bzw. für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die sonstigen versicherungstechnischen Bruttoaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 0).
Code:
32 61 9
Bezeichnung:
Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen.

Hinweis:

Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9. Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 9 a für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 a (nichtversicherungstechnische Rechnung) der Richtlinie 91/674/EWG

Verbindung zu anderen Variablen

Die Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 0).
Code:
32 71 0
Bezeichnung:
Erträge aus Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Kapitalanlagen. Diese Variable ist die Summe der Variablen Erträge aus Beteiligungen (32 71 1), Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen (32 71 2), Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) und Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6).
Code:
32 71 1
Bezeichnung:
Erträge aus Beteiligungen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Beteiligungen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 a für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 a der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus Beteiligungen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) verwendet.
Code:
32 71 2
Bezeichnung:
Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus anderen Kapitalanlagen. Diese Variable ist die Summe der Variablen Erträge aus Grundstücken und Bauten (32 71 3) und Erträge aus anderen Kapitalanlagen (32 71 4).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) verwendet.
Code:
32 71 3
Bezeichnung:
Erträge aus Grundstücken und Bauten
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Grundstücken und Bauten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 b aa für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 b aa der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus Grundstücken und Bauten werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) und Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen (32 71 2) verwendet.
Code:
32 71 4
Bezeichnung:
Erträge aus anderen Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus anderen Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 b bb für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 b bb der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus anderen Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) und Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen (32 71 2) verwendet.
Code:
32 71 5
Bezeichnung:
Erträge aus Zuschreibungen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Zuschreibungen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 c für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 c der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus Zuschreibungen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) verwendet.
Code:
32 71 6
Bezeichnung:
Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 d für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 d der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) verwendet.
Code:
32 72 0
Bezeichnung:
Aufwendungen für Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für Kapitalanlagen. Diese Variable ist die Summe der Variablen Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen (32 72 1), Abschreibungen auf Kapitalanlagen (32 72 2) und Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 72 3).
Code:
32 72 1
Bezeichnung:
Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 9 a für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 a der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen, werden zur Berechnung der Variablen Aufwendungen für Kapitalanlagen (32 72 0) verwendet.
Code:
32 72 2
Bezeichnung:
Abschreibungen auf Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Abschreibungen auf Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 9 b für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 b der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Aufwendungen für Kapitalanlagen (32 72 0) verwendet.
Code:
32 72 3
Bezeichnung:
Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 9 c für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 c der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Aufwendungen für Kapitalanlagen (32 72 0) verwendet.
Code:
33 11 1
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) sind eine Untergliederung der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1).
Code:
33 12 1
Bezeichnung:
Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) ist eine Untergliederung eines Teils der Variablen Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen (32 18 1).
Code:
33 13 1
Bezeichnung:
Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:
V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) sind eine Untergliederung eines Teils der Variablen Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle (32 13 0).
Code:
33 14 1
Bezeichnung:
Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:
V

Definition

Artikel 40 und 41 der Richtlinie 91/674/EWG und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) sind eine Untergliederung eines Teils der Variablen Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb (32 14 0).
Code:
33 15 1
Bezeichnung:
Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:
V

Definition

Siehe Variable 32 18 0 und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) ist eine Untergliederung eines Teils der Variablen Rückversicherungssaldo (32 18 0).
Code:
34 11 0
Bezeichnung:
Geografische Aufteilung — allgemein — der gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats sind die gebuchten Bruttobeiträge wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).

Hinweis:

Für die geografische Aufteilung siehe Artikel 63 Absatz IV der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die geografische Aufteilung — allgemein — der gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist eine Untergliederung der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1).
Code:
34 12 0
Bezeichnung:
Geografische Aufteilung — allgemein — der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats sind die gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).

Hinweis:

Bei der Aufteilung wird die geografische Zuordnung des zedierenden Versicherungsunternehmens berücksichtigt.

Verbindung zu anderen Variablen

Die geografische Aufteilung — allgemein — der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts ist eine Untergliederung der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge (12 11 2).
Code:
34 13 0
Bezeichnung:
Geografische Aufteilung — allgemein — des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen
Anhang:
V

Definition

Artikel 36 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats ist der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).

Hinweis:

Bei der Aufteilung wird die geografische Zuordnung des zedierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berücksichtigt.

Verbindung zu anderen Variablen

Die geografische Aufteilung — allgemein — des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen ist eine Untergliederung der Variablen Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen (32 18 1).
Code:
34 31 1
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats (= Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet) werden die von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten gebuchten Bruttobeiträge aufgeschlüsselt nach den einzelnen anderen EWR-Mitgliedstaaten und nach der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Bezug auf Artikel 43 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Artikel 44 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung. Durch die erstellte Matrix, in der die CPA-Kategorien mit den jeweiligen anderen Mitgliedstaaten kombiniert werden, kann der Umfang jedes nationalen Versicherungsmarktes (im Bereich des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts) ermittelt werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts, sind Teil der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1).
Code:
34 32 1
Bezeichnung:
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts
Anhang:
V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats (= Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet) werden die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten gebuchten Bruttobeiträge aufgeschlüsselt nach den einzelnen anderen EWR-Mitgliedstaaten und nach der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Bezug auf Artikel 44 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 43 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung. Durch die erstellte Matrix, in der die CPA-Kategorien mit den jeweiligen anderen Mitgliedstaaten kombiniert werden, kann der Umfang jedes nationalen Versicherungsmarktes (im Bereich des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts) ermittelt werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts, sind Teil der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1).
Code:
36 10 0
Bezeichnung:
Gesamtsumme der Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Variablen Grundstücke und Bauten (36 11 0), Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (36 12 0), Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0) und Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (36 14 0).

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C I der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) ist gleich Grundstücke und Bauten (36 11 0)
+
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (36 12 0)
+
Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0)
+
Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (36 14 0)
Code:
36 11 0
Bezeichnung:
Grundstücke und Bauten
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen.

Verbindung zu anderen Variablen

Grundstücke und Bauten werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.
Code:
36 11 1
Bezeichnung:
Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist Teil der Variablen 36 11 0. Nur Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt, sind hier eingeschlossen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C I der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt, sind Teil der Variablen Grundstücke und Bauten (36 11 0).
Code:
36 11 2
Bezeichnung:
Grundstücke und Bauten (Tageswert)
Anhang:
V

Definition

Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (gemäß diesen Artikeln können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).

Hinweis:

Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 11 0 die Grundstücke und Bauten zu Buchwerten ausweist.
Code:
36 12 0
Bezeichnung:
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Diese Variable ist die Summe der Variablen 36 12 1 und 36 12 2.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C II der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.
Code:
36 12 1
Bezeichnung:
Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Bezug auf Artikel 6 (Aktiva) Posten C II 1 und C II 3 der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen werden zur Berechnung der Variablen Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (36 12 0) verwendet.
Code:
36 12 2
Bezeichnung:
Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C II 2 und C II 4 der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, werden zur Berechnung der Variablen Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (36 12 0) verwendet.
Code:
36 12 3
Bezeichnung:
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Tageswert)
Anhang:
V

Definition

Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (gemäß diesen Artikeln können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).

Hinweis:

Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 12 0 die Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen zu Buchwerten ausweist.
Code:
36 13 0
Bezeichnung:
Sonstige Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Variablen 36 13 1, 36 13 2, 36 13 3, 36 13 4, 36 13 5 und 36 13 6. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG des Rates können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Sonstige Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.
Code:
36 13 1
Bezeichnung:
Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 1 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0). Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.
Code:
36 13 2
Bezeichnung:
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Anhang:
V

Definition

Artikel 9 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 2 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0). Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.
Code:
36 13 3
Bezeichnung:
Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Artikel 10 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 3 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0). Die Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.
Code:
36 13 4
Bezeichnung:
Hypothekenforderungen
Anhang:
V

Definition

Artikel 11 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 4 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Hypothekenforderungen sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0). Die Hypothekenforderungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.
Code:
36 13 5
Bezeichnung:
Sonstige Ausleihungen
Anhang:
V

Definition

Artikel 11 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 5 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die sonstigen Ausleihungen sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0). Die sonstigen Ausleihungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.
Code:
36 13 6
Bezeichnung:
Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten)
Anhang:
V

Definition

Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 6 und C III 7 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten) ist Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0). Die Variable Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.
Code:
36 13 8
Bezeichnung:
Sonstige Kapitalanlagen (Tageswert)
Anhang:
V

Definition

Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (gemäß diesen Artikeln können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).

Hinweis:

Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 13 0 die sonstigen Kapitalanlagen zu Buchwerten ausweist.
Code:
36 14 0
Bezeichnung:
Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft
Anhang:
V

Definition

Artikel 14 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C IV der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.
Code:
36 20 0
Bezeichnung:
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen
Anhang:
V

Definition

Artikel 15 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten D der Richtlinie 91/674/EWG.
Code:
36 21 0
Bezeichnung:
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — Grundstücke und Bauten
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Diese Variable ist Teil der Variablen 36 20 0.

Hinweis:

Hier ist der der Variablen 36 11 0 entsprechende Betrag auszuweisen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — Grundstücke und Bauten sind Teil der Variablen Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen (36 20 0).
Code:
36 22 0
Bezeichnung:
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — sonstige Kapitalanlagen
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist Teil der Variablen 36 20 0.

Hinweis:

Hier ist der der Variablen 36 13 0 entsprechende Betrag auszuweisen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — sonstige Kapitalanlagen sind Teil der Variablen Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen (36 20 0).
Code:
36 30 0
Bezeichnung:
Bilanzsumme
Anhang:
V

Definition

Diese Variable stellt die Summe der Aktivposten A, B, C, D, E, F, G und H oder der Passivposten A, B, C, D, E, F, G, H und I der Bilanz nach Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates dar. In jedem Fall ist anzugeben, ob der Verlust für das Geschäftsjahr auf der Aktivseite oder auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen wird.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code:
37 10 0
Bezeichnung:
Summe des Eigenkapitals
Anhang:
V

Definition

Hier wird die Summe aller Teile des Eigenkapitals (= Posten A der Passivseite der Bilanz nach Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates) ausgewiesen. Der Verlust für das Geschäftsjahr sollte hier eingeschlossen sein (falls nicht, ist dies anzugeben).
Code:
37 10 1
Bezeichnung:
Summe des Eigenkapitals, aufgegliedert nach der Rechtsform
Anhang:
V

Definition

Die Summe des Eigenkapitals (siehe Variable 37 10 0) ist wie folgt nach der Rechtsform aufgegliedert: Aktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern, sonstige.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Summe des Eigenkapitals, aufgegliedert nach der Rechtsform, ist eine Untergliederung der Summe des Eigenkapitals (37 10 0).
Code:
37 11 0
Bezeichnung:
Gezeichnetes Kapital oder gleichwertige Fonds
Anhang:
V

Definition

Artikel 19 der Richtlinie 91/674/EWG.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten A I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gezeichnetes Kapital oder gleichwertige Fonds sind Teil der Variablen Summe des Eigenkapitals (37 10 0).
Code:
37 12 0
Bezeichnung:
Emissionsagios, Neubewertungsrücklage, Rücklagen
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten A II, A III und A IV der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Emissionsagios, Neubewertungsrücklage, Rücklagen sind Teil der Variablen Summe des Eigenkapitals (37 10 0).
Code:
37 20 0
Bezeichnung:
Nachrangige Verbindlichkeiten
Anhang:
V

Definition

Artikel 21 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten B der Richtlinie 91/674/EWG.
Code:
37 30 0
Bezeichnung:
Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Variablen Bruttobeitragsüberträge (37 31 0), Bruttodeckungsrückstellung (37 32 0), Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (37 33 0), Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (37 34 0), Schwankungsrückstellung (37 35 0), Sonstige versicherungstechnische Bruttorückstellungen (37 36 0) und Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (37 37 0).
Code:
37 30 1
Bezeichnung:
Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Variablen 37 31 0, 37 32 0, 37 33 0, 37 34 0, 37 35 0, 37 36 0 und 37 37 0 auf Nettobasis (= nach Abzug des Anteils der Rückversicherer).

Hinweis:

Diese Variable wird für die detaillierten Berechnungen der makroökonomischen Variablen innerhalb des Produktionskontos benötigt.
Code:
37 31 0
Bezeichnung:
Bruttobeitragsüberträge
Anhang:
V

Definition

Artikel 25 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 1 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttobeitragsüberträge werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
Code:
37 32 0
Bezeichnung:
Bruttodeckungsrückstellung
Anhang:
V

Definition

Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 2 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttodeckungsrückstellung wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
Code:
37 33 0
Bezeichnung:
Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Anhang:
V

Definition

Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
Code:
37 33 1
Bezeichnung:
Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist Teil der Variablen 37 33 0 (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates).

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist Teil der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (37 33 0).
Code:
37 33 2
Bezeichnung:
Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts
Anhang:
V

Definition

Diese Variable ist Teil der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (37 33 0) (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates).
Code:
37 33 3
Bezeichnung:
Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:
V

Definition

Dies ist eine zusätzliche Untergliederung der Variablen 37 33 1 (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG). Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts wird nach Produkten auf der Basis der CPA aufgeschlüsselt.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) ist eine Untergliederung der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts (37 33 1).
Code:
37 34 0
Bezeichnung:
Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
Anhang:
V

Definition

Artikel 29 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 4 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
Code:
37 35 0
Bezeichnung:
Schwankungsrückstellung
Anhang:
V

Definition

Artikel 30 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 5 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Schwankungsrückstellung wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
Code:
37 36 0
Bezeichnung:
Sonstige versicherungstechnische Bruttorückstellungen
Anhang:
V

Definition

Artikel 26 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 6 a der Richtlinie 91/674/EWG. Die genaue Untergliederung dieser Variablen ist anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
Code:
37 37 0
Bezeichnung:
Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
Anhang:
V

Definition

Artikel 31 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten D a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
Code:
37 41 0
Bezeichnung:
Anleihen
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten G III der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Variable schließt konvertible Anleihen ein.
Code:
37 42 0
Bezeichnung:
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Anhang:
V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten G IV der Richtlinie 91/674/EWG.
Code:
39 10 0
Bezeichnung:
Anzahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge: selbst abgeschlossene Einzel-Lebensversicherungsverträge für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und CPA 65.12.1, 65.12.4 und 65.12.5
Anhang:
V

Definition

Diese Variable umfasst die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge im selbst abgeschlossenen Geschäft für alle Einzelverträge im Lebensversicherungsgeschäft und die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und CPA 65.12.1, 65.12.4 und 65.12.5.

Hinweis:

Es werden nur Verträge berücksichtigt, die am Ende des Geschäftsjahres noch in Kraft sind. Was Einzelverträge im Lebensversicherungsgeschäft anbelangt, so entsprechen die hier ausgewiesenen Daten dem Inhalt der Variablen 12 11 3.
Code:
39 20 0
Bezeichnung:
Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossene Gruppen-Lebensversicherungsverträge für das folgende Produkt: CPA 65.12.1.
Anhang:
V

Definition

Diese Variable umfasst die Zahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres im selbst abgeschlossenen Geschäft für alle Gruppenverträge im Lebensversicherungsgeschäft und die folgende Unterkategorie der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 65.12.1.

Hinweis:

Es werden nur Personen berücksichtigt, deren Verträge am Ende des Geschäftsjahres noch in Kraft sind. Was Gruppenverträge im Lebensversicherungsgeschäft anbelangt, so entsprechen die hier ausgewiesenen Daten dem Inhalt der Variablen 12 11 4.
Code:
39 30 0
Bezeichnung:
Anzahl der versicherten Fahrzeuge am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossenes Geschäft für das folgende Produkt: CPA 65.12.2.
Anhang:
V

Definition

Diese Variable umfasst die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres versicherten Fahrzeuge im selbst abgeschlossenen Geschäft für die folgende Unterkategorie der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 65.12.2.

Hinweis:

Es werden nur Fahrzeuge berücksichtigt, die am Ende des Geschäftsjahres durch noch in Kraft befindliche Verträge versichert sind. Alle Einzelfahrzeuge werden erfasst, auch wenn sie durch Gruppenverträge versichert sind.
Code:
39 40 0
Bezeichnung:
Bruttoversicherungssumme (selbst abgeschlossenes Geschäft) am Ende des Geschäftsjahres für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und der Kapitalisierungsversicherung.
Anhang:
V

Definition

Diese Variable umfasst die gesamte Bruttoversicherungssumme am Ende des Geschäftsjahrs im selbst abgeschlossenen Geschäft für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und der Kapitalisierungsversicherung.

Hinweis:

Berücksichtigt werden nur Summen, die sich auf Verträge beziehen, die am Ende des Geschäftsjahres noch in Kraft sind. Für Rentenverträge sind die einzelstaatlichen Entsprechungen für die Versicherungssumme zu verwenden.
Code:
39 50 0
Bezeichnung:
Anzahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle (selbst abgeschlossenes Geschäft) für das folgende Produkt: CPA 65.12.2.
Anhang:
V

Definition

Diese Variable umfasst die ausgewiesene Zahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft für die folgende Unterkategorie der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 65.12.2.

Hinweis:

Bezug auf Artikel 44 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates. Berücksichtigt wird die Zahl aller während des Geschäftsjahres eingetretenen und gemeldeten Ereignisse, die einen Leistungsanspruch begründen (ohne unbekannte Spätschäden).
Code:
42 11 0
Bezeichnung:
Zinserträge und ähnliche Erträge
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable umfasst:
1)
alle Erträge aus Kassenbestand und Guthaben bei der Zentralnotenbank, Schuldtiteln öffentlicher Stellen und Wechseln, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind, Forderungen an Kreditinstitute, Forderungen an Kunden sowie Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Enthalten sind ferner die Erträge, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei über dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;
2)
die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 1 und Artikel 28 Posten B 1 der Richtlinie 86/635/EWG(*********). Bezug auf IAS 18 Paragraf 35 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (Zinsen und ähnliche Erträge) und auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission(**********).

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
Code:
42 11 1
Bezeichnung:
Zinserträge und ähnliche Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable umfasst:
1)
alle Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren. Hierzu gehören auch die Erträge, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei über dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;
2)
die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 1 und Artikel 28 Posten B 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird in den in IAS 18 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission enthaltenen Angabepflichten nicht getrennt aufgeführt.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable ist Teil der Variablen 42 11 0.
Code:
42 12 0
Bezeichnung:
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable umfasst:
1)
alle Aufwendungen für Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, verbriefte Verbindlichkeiten und nachrangige Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei über dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei unter dem Rückstellungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;
2)
die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 2 und Artikel 28 Posten A 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 18 Paragraf 35 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
Code:
42 12 1
Bezeichnung:
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen für begebene Schuldverschreibungen
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable umfasst:
1)
alle Aufwendungen für begebene Schuldverschreibungen, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei über dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei unter dem Rückstellungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen. Schuldverschreibungen umfassen begebbare Schuldverschreibungen einschließlich festverzinslicher Wertpapiere, die von Kreditinstituten emittiert wurden; als Schuldverschreibungen gelten auch Wertpapiere, die mit veränderlichen Zinssätzen ausgestattet sind, sofern diese an bestimmte Größen, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden sind;
2)
die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 4 Posten 3 a (Passiva) der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird in den Angabepflichten, die in IAS 18 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission genannt werden, nicht getrennt aufgeführt.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable ist Teil der Variablen 42 12 0.
Code:
42 13 0
Bezeichnung:
Erträge aus Wertpapieren
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable umfasst alle Dividenden und Erträge aus nicht festverzinslichen Wertpapieren, aus Beteiligungen sowie aus Anteilen an verbundenen Unternehmen. Erträge aus Investmentfonds-Anteilen sind ebenfalls hier auszuweisen. Für Kreditinstitute, die eine Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 7 erstellen, kann die Variable auf Erträge aus Dividenden beschränkt bleiben. In diesem Fall wird Eurostat entsprechend informiert.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 3 a, 3 b und 3 c (als Aggregat) und Artikel 28 Posten B 2 a, 2 b und 2 c (als Aggregat) der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 18 Paragraf 35 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und auf IFRS 7 Paragraf 20 Buchstabe a in der Verordnung Nr. 108/2006 der Kommission.
Code:
42 13 1
Bezeichnung:
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable umfasst alle Dividenden und Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, ausgenommen Erträge aus Beteiligungen sowie aus Anteilen an verbundenen Unternehmen. Für Kreditinstitute, die eine Gewinn- und Verlustrechnung nach IAS 30 erstellen, kann die Variable auf Erträge aus Dividenden beschränkt bleiben. In diesem Fall wird Eurostat entsprechend informiert.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 3 a und Artikel 28 Posten B 2 a der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable ist Teil der Variablen 42 13 0 und wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
Code:
42 14 0
Bezeichnung:
Provisionserträge
Anhang:
VI

Definition

Als Provisonserträge gelten die im Dienstleistungsgeschäft für andere anfallenden Erträge, insbesondere:

Bürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber sowie für den Handel mit Wertpapieren für andere,

Provisionen und andere Aufwendungen und Erträge im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren, Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,

Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel für andere,

Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.

Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 4 und Artikel 28 Posten B 3 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
Code:
42 15 0
Bezeichnung:
Provisionsaufwendungen
Anhang:
VI

Definition

Als Provisionsaufwendungen gelten Aufuwendungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen anderer, insbesondere:

Bürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber sowie für den Handel mit Wertpapieren für andere,

Provisionen und andere Aufwendungen und Erträge im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren, Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,

Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel für andere,

Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.

Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 5 und Artikel 28 Posten A 2 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) verwendet.
Code:
42 20 0
Bezeichnung:
Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable umfasst:
1.
den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen, wobei, wenn Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt; allerdings sind in den Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 37 der Richtlinie 86/635 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, diese Elemente nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf Wertpapiere beziehen, die Teil des Handelsbestands sind. Die aus der Anwendung von IAS 32 und IAS 39 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission resultierenden Wertberichtigungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen sind ebenfalls einzubeziehen;
2.
den Saldo der Erträge und Aufwendungen des Devisengeschäfts, ausgenommen die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter;
3.
die Salden der Erträge und Aufwendungen der sonstigen Ankauf-Verkauf-Geschäfte mit Finanzierungsinstrumenten, wie unter anderem Edelmetallen.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 6 und Artikel 28 Posten A 3 oder B 4 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 Buchstabe a in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
Code:
42 31 0
Bezeichnung:
Sonstige betriebliche Erträge
Anhang:
VI

Definition

Betriebliche Erträge, die unter keinem anderen Posten ausgewiesen sind. Alle außerordentlichen Erträge sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 7 und Artikel 28 Posten B 7 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 86 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (sonstige Erträge).

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
Code:
42 32 0
Bezeichnung:
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable ist die Summe aus „Personalaufwendungen” (Variable 13 31 0) und „Sonstige allgemeine Verwaltungskosten” (Variable 42 32 2).
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 8 a und 8 b und Artikel 28 Posten A 4 a und 4 b der Richtlinie 86/635/EWG. Keine Bezugnahme in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung Nr. 108/2006 der Kommission.
Code:
42 32 2
Bezeichnung:
Sonstige allgemeine Verwaltungskosten
Anhang:
VI

Definition

Sonstige Verwaltungskosten, die nicht in der Variablen 13 31 0 enthalten sind.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 8 b und Artikel 28 Posten A 4 b der Richtlinie 86/635/EWG. Keine Bezugnahme in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) sowie der Sonstigen allgemeinen Verwaltungskosten (Variable 42 32 0) verwendet.
Code:
42 33 0
Bezeichnung:
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Anhang:
VI

Definition

Betriebliche Aufwendungen, die nicht unter anderen Posten ausgewiesen sind. Alle Steuern und außerordentlichen Kosten sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 10 und Artikel 28 Posten A 6 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 91 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) verwendet.
Code:
42 35 0
Bezeichnung:
Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie Erträge aus der Auflösung derartiger Wertberichtigungen und aus derartigen Rückstellungen
Anhang:
VI

Definition

1.
Diese Variable umfasst einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten unter dem Strich ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.
2.
In den Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 37 der Richtlinie 86/635 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, umfasst dieser Posten auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Schuldverschreibungen, festverzinslichen Wertpapieren und Aktien, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie die Wertberichtigungen und die Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt.
3.
Die unter diese Posten fallenden Aufwendungen und Erträge können gegeneinander aufgerechnet werden, so dass nur ein Nettoposten (Ertrag oder Aufwand) ausgewiesen wird.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 11 und 12 und Artikel 28 Posten A 7 und B 5 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 37 Paragraf 84 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (Rückstellungen für für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken).
Code:
42 36 0
Bezeichnung:
Sonstige Wertberichtigungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen
Anhang:
VI

Definition

1.
Diese Variablen enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und Anteile und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.
2.
Die unter diese Posten fallenden Aufwendungen und Erträge können gegeneinander aufgerechnet werden, so dass nur ein Nettoposten (Ertrag oder Aufwand) ausgewiesen wird.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 9, 13 und 14 und Artikel 28 Posten A 5, A 8 und B 6 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IAS 30 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.
Code:
42 40 0
Bezeichnung:
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Kreditinstituten angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 15 und 16 und Artikel 28 Posten A 9, A 10 und B 8 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.
Code:
42 50 0
Bezeichnung:
Außerordentliches Ergebnis
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Kreditinstituten angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 19 und Artikel 28 Posten A 13 und B 10 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.
Code:
42 51 0
Bezeichnung:
Steuern insgesamt (Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, Steuern auf das außerordentliche Ergebnis, sonstige Steuern)
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 15, 20 und 22 und Artikel 28 Posten A 9, A 12 und A 14 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 81 Buchstabe e in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission.
Code:
42 60 0
Bezeichnung:
Ergebnis des Geschäftsjahres
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 23 und Artikel 28 Posten A 15 und B 11 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 81 f in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission.
Code:
43 11 0
Bezeichnung:
Forderungen an Kunden
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable umfasst alle Arten von Vermögensgegenständen, die Forderungen gegen in- und ausländische Nichtbanken ( „Kunden” ) darstellen, ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 4 Posten 4 (Aktiva) und Artikel 16 (Aktivposten 4) der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 8 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
Code:
43 21 0
Bezeichnung:
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
Anhang:
VI

Definition

Unter diese Variable fallen Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die keine Kreditinsitute sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 4 Posten 2 a und 2 b (als Aggregat) (Passiva) und Artikel 19 (Passivposten 2) der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 8 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
Code:
43 29 0
Bezeichnung:
Kapital und Rücklagen insgesamt
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable umfasst gezeichnetes Kapital und Rücklagen. Gezeichnetes Kapital sind — ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstituts nach den einzelstaatlichen Vorraussetzungen als von den Gesellschaften oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten. Rücklagen umfassen alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passivposten A IV aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung. Zusätzlich dazu können die Mitgliedstaaten andere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfassten Rechtsformen von Kreditinstituten erforderlich ist.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 4 Posten 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (Passiva) und 16 (Aktiva) (als Aggregat) der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.
Code:
43 30 0
Bezeichnung:
Bilanzsumme
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable ist die Summe der Posten 1 bis 15 auf der Aktivseite oder die Summe der Posten 1 bis 14 auf der Passivseite der Bilanz nach Artikel 4 der Richtlinie 86/635. Im Allgemeinen ist die Bilanzsumme gleich der Summe aller Posten auf der Aktivseite der Bilanz oder der Summe aller Posten auf der Passivseite der Bilanz.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.
Code:
43 31 0
Bezeichnung:
Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:
VI

Definition

Die Bilanzsumme (siehe Variable 43 30 0) wird nach dem Sitz der Muttergesellschaft aufgegliedert. Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 4 ist die Bilanzsumme in einen auf inländisch kontrollierte Kreditinstitute und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufzuschlüsseln. Als Muttergesellschaft wird die institutionelle Einheit erfasst, die letztlich die Kontrolle ausübt im Sinne der Verordnung Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft ist eine Untergliederung der Bilanzsumme (43 30 0).
Code:
43 32 0
Bezeichnung:
Bilanzsumme nach der Rechtsform
Anhang:
VI

Definition

Die Bilanzsumme (siehe Variable 43 30 0) wird wie folgt nach der Rechtsform aufgegliedert: Aktiengesellschaften, Genossenschaften, öffentlich-rechtliche Unternehmen, Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern, sonstige.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Bilanzsumme nach der Rechtsform ist eine Untergliederung der Bilanzsumme (43 30 0).
Code:
44 11 0
Bezeichnung:
Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:
VI

Definition

Zinserträge und ähnliche Erträge werden wie folgt definiert:
1)
alle Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch die Erträge, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei über dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;
2)
die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.
Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 1 und Artikel 28 Posten B 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Zinserträge und ähnliche Erträge (42 11 0).
Code:
44 12 0
Bezeichnung:
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:
VI

Definition

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen werden wie folgt definiert:
1)
alle Aufwendungen für Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, verbriefte Verbindlichkeiten und nachrangige Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei über dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei unter dem Rückstellungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;
2)
die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.
Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 2 und Artikel 28 Posten A 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen (42 12 0).
Code:
44 13 0
Bezeichnung:
Provisionserträge nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:
VI

Definition

Als Provisonserträge gelten alle im Dienstleistungsgeschäft für andere anfallenden Erträge. Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 4 und Artikel 28 Posten B 3 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Provisionserträge nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Provisionserträge (42 14 0).
Code:
44 14 0
Bezeichnung:
Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:
VI

Definition

Provisionsaufwendungen werden in Artikel 31 der Richtlinie 86/635/EWG definiert. Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 5 und Artikel 28 Posten A 2 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Provisionsaufwendungen (42 15 0).
Code:
45 11 0
Bezeichnung:
Geografische Aufgliederung der Gesamtzahl der EWR-Zweigniederlassungen
Anhang:
VI

Definition

„Zweigniederlassung” im Sinne des Begriffs „Zweigstelle” wird in Artikel 1 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 definiert und in der Mitteilung der Kommission zum freien Dienstleistungsverkehr und zum Allgemeininteresse in der Zweiten Bankenrichtlinie (95/C 291/06) genauer erläutert.
Hinweis:
Aus der Sicht des Aufnahmemitgliedstaates ist die Gesamtzahl der EWR-Zweigniederlassungen nach den einzelnen anderen EWR-Ländern aufzugliedern.
Code:
45 21 0
Bezeichnung:
Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge
Anhang:
VI

Definition

Im Aufnahmeland verbuchte Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0) von Zweigniederlassungen mit Sitz in einem anderen EWR-Land, nach einzelnen Ländern.
Code:
45 22 0
Bezeichnung:
Geografische Aufgliederung der Bilanzsumme
Anhang:
VI

Definition

Im Aufnahmeland ausgewiesene Bilanzsumme (siehe Variable 43 30 0) von Zweigniederlassungen mit Sitz in einem anderen EWR-Land, nach einzelnen Ländern.
Code:
45 31 0
Bezeichnung:
Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in anderen EWR-Ländern)
Anhang:
VI

Definition

Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0), die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs von im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten in anderen EWR-Ländern verbucht wurden, nach einzelnen Ländern.
Code:
45 41 0
Bezeichnung:
Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund von Zweigniederlassungen (in Ländern außerhalb des EWR)
Anhang:
VI

Definition

Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0), die von im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten in Nicht-EWR-Ländern verbucht wurden. Folgende Aufgliederung ist anzuwenden: Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt).
Code:
45 42 0
Bezeichnung:
Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in Ländern außerhalb des EWR)
Anhang:
VI

Definition

Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0), die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs von im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten in Nicht-EWR-Ländern verbucht wurden. Folgende Aufgliederung ist anzuwenden: Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt).
Code:
47 11 0
Bezeichnung:
Zahl der Konten nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable betrifft die Zahl der Konten von Kreditinstituten am Ende des Geschäftsjahres. Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Zahl der Konten wird mit den CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene kombiniert.
Code:
47 12 0
Bezeichnung:
Zahl der Forderungen an Kunden nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:
VI

Definition

Diese Variable betrifft die Zahl der Forderungen an Kunden am Ende des Geschäftsjahres. Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Zahl der Forderungen an Kunden wird mit den CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene kombiniert.
Code:
47 13 0
Bezeichnung:
Zahl der Bankautomaten von Kreditinstituten
Anhang:
VI

Definition

Der Begriff „Automaten” bezeichnet verschiedene Automaten zur Bereitstellung von elektronischen Bankdienstleistungen, z. B. Automaten für Geldabhebungen (Geldausgabeautomaten), für Zahlungsvorgänge und das Abfragen von Geschäftsvorfällen, für das Geldwechseln, für das Laden von Multifunktionskarten usw.
Code:
48 00 1
Bezeichnung:
Pensionsbeiträge von Mitgliedern
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge von Mitgliedern, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge und freiwilligen Zusatzbeiträge.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable Pensionsbeiträge von Mitgliedern (48 00 1) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.
Code:
48 00 2
Bezeichnung:
Pensionsbeiträge von Arbeitgebern
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge von Arbeitgebern, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge und freiwilligen Zusatzbeiträge.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Pensionsbeiträge von Arbeitgebern (48 00 2) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.
Code:
48 00 3
Bezeichnung:
Erträge aus Übertragungen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Erträge aus Übertragungen. Diese Übertragungen stammen in der Regel von anderen Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften. Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, steht es ihm oft frei, die bis dahin im Pensionsfonds oder Versicherungssystem seines bisherigen Arbeitgebers erworbenen Pensionsansprüche auf den Pensionsfonds seines neuen Arbeitgebers zu übertragen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Erträge aus Übertragungen (48 00 3) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.
Code:
48 00 4
Bezeichnung:
Sonstige Pensionsbeiträge
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen sonstigen Pensionsbeiträge (z. B. Beiträge des Bundes oder der Gemeinden, von Einzelpersonen, Verbänden usw.).

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Sonstige Pensionsbeiträge (48 00 4) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.
Code:
48 00 5
Bezeichnung:
Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen, d. h. sämtliche regelmäßigen, freiwilligen oder sonstigen Beiträge.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen (48 00 5) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.
Code:
48 00 6
Bezeichnung:
Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen, d. h. sämtliche regelmäßigen, freiwilligen oder sonstigen Beiträge.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen (48 00 6) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.
Code:
48 00 7
Bezeichnung:
Pensionsbeiträge an hybride Systeme
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge an hybride Systeme, d. h. sämtliche regelmäßigen, freiwilligen oder sonstigen Beiträge.
Hinweis:
Hybride Systeme sind Systeme, die Elemente sowohl von Systemen mit vorgegebenen Leistungen als auch von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Pensionsbeiträge an hybride Systeme (48 00 7) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.
Code:
48 01 0
Bezeichnung:
Erträge aus Kapitalanlagen (PF)
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst Erträge aus Kapitalanlagen, Erträge aus Zuschreibungen und Erträge aus realisierten und nichtrealisierten Kapitalgewinnen und -verlusten. Sie schließt Miet- und Pachterträge, Zinserträge, Dividenden sowie realisierte und nichtrealisierte Kapitalgewinne und -verluste ein.

Verbindung zu anderen Variablen:

In der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (PF) (48 01 0) ist die Variable Kapitalgewinne und -verluste (48 01 1) enthalten.
Code:
48 01 1
Bezeichnung:
Kapitalgewinne und -verluste
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Erträge aus realisierten und nichtrealisierten Kapitalgewinnen und -verlusten. Kapitalgewinne und -verluste entstehen aufgrund von Unterschieden zwischen dem Wert von Kapitalanlagen am Anfang des Rechnungszeitraums (bzw. zum Anschaffungszeitpunkt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist) und ihrem Wert am Ende des Rechnungszeitraums (bzw. zum Veräußerungszeitpunkt, falls dies der frühere Zeitpunkt ist).

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Kapitalgewinne und -verluste (48 01 1) wird zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (PF) (48 01 0) verwendet.
Code:
48 02 1
Bezeichnung:
Erträge der Versicherungsleistungen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erhaltene Leistungen im Zusammenhang mit zedierten Risiken.
Code:
48 02 2
Bezeichnung:
Sonstige Erträge (PF)
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst alle sonstigen Erträge von Pensionsfonds, bei denen es sich nicht um Pensionsbeiträge und Kapitalerträge von Pensionsfonds handelt, z. B. Provisionserträge und sonstige Erträge.
Code:
48 03 0
Bezeichnung:
Gesamte Aufwendungen für Pensionen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Arten von Aufwendungen für die Mitglieder des Pensionssystems und deren Angehörige, alle geleisteten Übertragungen usw. Auch Zahlungen, bei denen es sich um Erträge im Zusammenhang mit an Versicherungsunternehmen zedierten Risiken handelt, fallen unter diese Variable.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Gesamte Aufwendungen für Pensionen (48 03 0) wird wie folgt berechnet: Regelmäßige Pensionszahlungen (48 03 1)
+
Einmalige Pensionszahlungen (48 03 2)
+
Aufwendungen aus Übertragungen (48 03 3).
Code:
48 03 1
Bezeichnung:
Regelmäßige Pensionszahlungen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche regelmäßig erfolgenden Pensionszahlungen (z. B. Renten).

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Regelmäßige Pensionszahlungen (48 03 1) wird zur Berechnung der Variablen Gesamte Aufwendungen für Pensionen (48 03 0) verwendet.
Code:
48 03 2
Bezeichnung:
Einmalige Pensionszahlungen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Pensionszahlungen in Form von Einmalzahlungen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Einmalige Pensionszahlungen (48 03 2) wird zur Berechnung der Variablen Gesamte Aufwendungen für Pensionen (48 03 0) verwendet.
Code:
48 03 3
Bezeichnung:
Aufwendungen aus Übertragungen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Aufwendungen aus Übertragungen (in der Regel die nach einem Wechsel des Arbeitgebers auf den Pensionsfonds oder das Versicherungssystem des neuen Arbeitgebers übertragenen Pensionsansprüche von Arbeitnehmern).

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Aufwendungen aus Übertragungen (48 03 3) wird zur Berechnung der Variablen Gesamte Aufwendungen für Pensionen (48 03 0) verwendet.
Code:
48 04 0
Bezeichnung:
Nettoveränderung der technischen Rückstellungen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Arten von Veränderungen der versicherungstechnischen Nettorückstellungen. Sie schließt erhaltene und geleistete Übertragungen versicherungstechnischer Rückstellungen zwischen Pensionsfonds ein.
Code:
48 05 0
Bezeichnung:
Aufwendungen für Versicherungsbeiträge
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Aufwendungen für Versicherungsbeiträge für sämtliche Arten von Risiken, die an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zediert wurden.
Code:
48 06 0
Bezeichnung:
Betriebsaufwendungen insgesamt
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Kosten der Erhebung von Pensionsbeiträgen, des Portfolio-Managements und der Abwicklung von Pensionszahlungen sowie Provisionen, sonstige externe Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen und Personalaufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Betriebsaufwendungen insgesamt (48 06 0) werden wie folgt berechnet: Personalaufwendungen (13 31 0)
+
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).
Code:
48 07 0
Bezeichnung:
Sämtliche Steuern
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche vom Pensionsfonds gezahlten direkten Steuern (z. B. auf Erträge aus Kapitalanlagen usw.), die nicht in den externen Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen oder den Personalaufwendungen enthalten sind.
Code:
48 08 0
Bezeichnung:
Umsatz der nicht autonomen Pensionsfonds
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen geleisteten Pensionsbeiträge an das Rückstellungssystem.
Code:
48 10 0
Bezeichnung:
Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable ist die Summe der folgenden Variablen: Grundstücke und Bauten (PF) (48 11 0) + Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF) (48 12 0) + Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0) + Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (48 14 0) + Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 0) + Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (48 16 0) + Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind (48 17 0) + Andere Kapitalanlagen (48 18 0).
Code:
48 10 1
Bezeichnung:
Rückveranlagung in das Trägerunternehmen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Rückveranlagungen in die Trägerunternehmen, wie Aktien oder Schuldverschreibungen der Trägerunternehmen, Darlehen an die Trägerunternehmen usw. Bei den Trägerunternehmen handelt es sich um die Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer Beiträge in den Pensionsfonds einzahlen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Rückveranlagung in das Trägerunternehmen ist Teil der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0).
Code:
48 10 4
Bezeichnung:
Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst: Kapitalanlagen insgesamt (= Summe der Variablen Grundstücke und Bauten (PF) (48 11 0) + Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF) (48 12 0) + Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0) + Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (48 14 0) + Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 0) + Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (48 16 0) + Aus Hypotheken garantierte Anleihen und Anleihen, die anderweitig nicht erfasst sind (48 17 0) + Andere Kapitalanlagen (48 18 0) zum Marktwert.
Hinweis:
Die Variable Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten (48 10 4) ist nur vorzulegen, wenn die Variable Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) nicht zum Marktwert vorgelegt wird.
Code:
48 11 0
Bezeichnung:
Grundstücke und Bauten (PF)
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Grundstücke und Bauten, deren Eigentümer der Pensionsfonds ist.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Grundstücke und Bauten (PF) (48 11 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.
Code:
48 12 0
Bezeichnung:
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF)
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst Anteile an verbundenen Unternehmen, Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen sowie Schuldverschreibungen von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Die unter Posten 48 10 1 erfassten Kapitalanlagen sind ausgeschlossen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF) (48 12 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.
Code:
48 13 0
Bezeichnung:
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Arten von börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, sofern sie nicht unter die Variablen 48 12 0 und 48 14 0 fallen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet und beruht auf: Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt) (48 13 1)
+
Aktien (nicht öffentlich gehandelt) (48 13 3)
+
Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 4).
Code:
48 13 1
Bezeichnung:
Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt)
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche auf einem Devisenmarkt gehandelten Aktien.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt) (48 13 1) ist Teil der Variablen Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0).
Code:
48 13 2
Bezeichnung:
Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Aktien, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, der auf innovative und wachstumsintensive Unternehmen und KMU spezialisiert ist. Solche Märkte sind auch als Märkte für Klein- und Mittelbetriebe (SMB-Märkte) oder parallele Märkte bekannt. Auf diesen Märkten können börsennotierte Wertpapiere kleiner und mittlerer Unternehmen in effizienter und wettbewerbsfähiger Weise gehandelt werden.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist) (48 13 2) ist Teil der Variablen Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt) (48 13 1).
Code:
48 13 3
Bezeichnung:
Aktien (nicht öffentlich gehandelt)
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche nicht auf einem Devisenmarkt gehandelten Aktien.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Aktien (nicht öffentlich gehandelt) (48 13 3) ist Teil der Variablen Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0).
Code:
48 13 4
Bezeichnung:
Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche anderen nicht festverzinslichen Wertpapiere, die nicht unter anderen Posten ausgewiesen sind.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 4) ist Teil der Variablen Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0).
Code:
48 14 0
Bezeichnung:
Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Arten von Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates(***********). Hierzu gehören auch offene Fonds und vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (48 14 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.
Code:
48 15 0
Bezeichnung:
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst Schuldverschreibungen und andere marktgängige festverzinsliche Wertpapiere, die von Kreditinstituten, von anderen Unternehmen oder von öffentlichen Stellen emittiert wurden, soweit sie nicht unter die Variable 48 12 0 fallen. Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet und beruht auf: Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen Hand (48 15 1)
+
Sonstige Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 2)
Code:
48 15 1
Bezeichnung:
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen Hand
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die vom Bund, den Gemeinden oder öffentlichen Unternehmen begeben oder garantiert werden.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen Hand (48 15 1) wird zur Berechnung der Variablen Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 0) verwendet.
Code:
48 15 2
Bezeichnung:
Sonstige Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche sonstigen Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapiere (z. B. Industrieobligationen).

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Sonstige Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 2) wird zur Berechnung der Variablen Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 0) verwendet.
Code:
48 16 0
Bezeichnung:
Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (PF)
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst den auf den Pensionsfonds entfallenden Teil an von mehreren Unternehmen oder Pensionsfonds gemeinsam gehaltenen Kapitalanlagen, die von einem dieser Unternehmen oder von unabhängigen Fondsverwaltern verwaltet werden.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (PF) (48 16 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.
Code:
48 17 0
Bezeichnung:
Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Arten von Anleihen von Pensionsfonds, ob aus Hypotheken garantiert oder nicht.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind (48 17 0), wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.
Code:
48 18 0
Bezeichnung:
Andere Kapitalanlagen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche anderen Kapitalanlagen, die nicht unter eine der vorstehenden Kategorien von Kapitalanlagen fallen, wie Einlagen bei Kreditinstituten, Barmittel, sonstige kurzfristige Anlagen, Finanzderivate und andere Kapitalanlagen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Andere Kapitalanlagen (48 18 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.
Code:
48 20 0
Bezeichnung:
Sonstige Vermögensgegenstände
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche sonstigen, nicht unter den Kapitalanlagen ausgewiesenen Aktiva.
Code:
48 30 0
Bezeichnung:
Eigenkapital
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst den Teil des Kapitals und der Rücklagen, der formal nicht den Pensionsanwärtern und -empfängern zugerechnet wird; hierzu gehören das eigentliche Eigenkapital, Rückstellungen sowie vergleichbare Mittel.
Code:
48 40 0
Bezeichnung:
Versicherungstechnische Nettorückstellungen (PF)
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst die den Pensionsanwärtern und -empfängern zugerechneten versicherungstechnischen Nettorückstellungen. Sie werden in der Regel nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bewertet.
Code:
48 50 0
Bezeichnung:
Sonstige Posten der Passiva
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Passiva, die nicht unter das Eigenkapital oder die versicherungstechnischen Nettorückstellungen fallen.
Code:
48 61 0
Bezeichnung:
Geografische Aufgliederung des Umsatzes
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst alle in der Variablen Umsatz (12 11 0) definierten, während des Geschäftsjahres fälligen Pensionsbeiträge, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge, freiwilligen Zusatzbeiträge und sonstigen Beiträge, aufgegliedert nach folgenden geografischen Räumen: Herkunftsland, (andere) EU-Länder, andere EWR-Länder, USA und Kanada, Japan, übrige Welt.
Hinweis:
Das Kriterium für die Zuordnung des Umsatzes ist der Sitz des beitragleistenden Mitglieds.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Geografische Aufgliederung des Umsatzes ist eine Untergliederung der Variablen Umsatz (12 11 0).
Code:
48 62 0
Bezeichnung:
Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere nach der Lage
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere in der Definition der Variablen Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0), aufgegliedert nach der Lage. Die folgenden geografischen Räume sind vorgesehen: Herkunftsland, (andere) EU-Länder, andere EWR-Länder, USA und Kanada, Japan, übrige Welt.
Hinweis:
Mit Lage ist der Ort gemeint, an dem das die Anteile begebende Unternehmen seinen Sitz hat.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere nach der Lage (48 62 0) ist eine Untergliederung der Variablen Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0).
Code:
48 63 0
Bezeichnung:
Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach der Lage
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst die Kapitalanlagen insgesamt in der Definition der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0), aufgegliedert nach der Lage. Die folgenden geografischen Räume sind vorgesehen: Herkunftsland, (andere) EU-Länder, andere EWR-Länder, USA und Kanada, Japan, übrige Welt.
Hinweis:
Mit der Lage von Grundstücken und Bauten ist das geografische Gebiet gemeint, in dem sie sich befinden. Anlagen in Anlagefonds werden auf der Grundlage der von diesen Fonds zur Verfügung gestellten Informationen zugeordnet. Die Zuordnung von Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren erfolgt nach dem Sitz des betreffenden Emittenten. Bezogen auf Aktien ist mit Lage der Ort gemeint, an dem das die Aktien begebende Unternehmen seinen Sitz hat.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach der Lage (48 63 0) ist eine Untergliederung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0).
Code:
48 64 0
Bezeichnung:
Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst die Kapitalanlagen insgesamt in der Definition der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0), aufgegliedert nach Währungen. Folgende Untergliederung nach Währungen ist vorgesehen: Euro, Sonstige.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten (48 64 0) ist eine Untergliederung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0).
Code:
48 70 0
Bezeichnung:
Zahl der Mitglieder
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst die Gesamtzahl der Mitglieder, für die ein von Pensionsfonds verwaltetes Pensionssystem — in der Definition der Variablen Zahl der Pensionssysteme (11 61 0) — gilt. Sie umfasst die aktiven Mitglieder, die suspendierten Mitglieder und die pensionierten Mitglieder. Erfasst werden sollte die Mitgliederzahl am Ende des Berichtszeitraums.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der Mitglieder (48 70 0) wird wie folgt berechnet: Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen (48 70 1)
+
Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen (48 70 2)
+
Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen (48 70 3)
oder: Zahl der aktiven Mitglieder (48 70 4)
+
Zahl der suspendierten Mitglieder (48 70 5)
+
Zahl der pensionierten Mitglieder (48 70 6).
Code:
48 70 1
Bezeichnung:
Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable entspricht der Gesamtzahl der Mitglieder von Pensionssystemen mit vorgegebenen Leistungen. Sie umfasst die aktiven Mitglieder, die suspendierten Mitglieder und die pensionierten Mitglieder.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen (48 70 1) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.
Code:
48 70 2
Bezeichnung:
Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable entspricht der Gesamtzahl der Mitglieder von Pensionssystemen mit vorgegebenen Beiträgen. Sie umfasst die aktiven Mitglieder, die suspendierten Mitglieder und die pensionierten Mitglieder.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen (48 70 2) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.
Code:
48 70 3
Bezeichnung:
Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable entspricht der Gesamtzahl der Mitglieder von gemischten Pensionssystemen. Sie umfasst die aktiven Mitglieder, die suspendierten Mitglieder und die pensionierten Mitglieder.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen (48 70 3) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.
Code:
48 70 4
Bezeichnung:
Zahl der aktiven Mitglieder
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable entspricht der Zahl der Mitglieder, die Beiträge an das Pensionssystem zahlen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der aktiven Mitglieder (48 70 4) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.
Code:
48 70 5
Bezeichnung:
Zahl der suspendierten Mitglieder
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable umfasst die Zahl der Mitglieder, die aus dem Pensionssystem ausgeschieden sind, aber weiterhin eine Pensionsanwartschaft besitzen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der suspendierten Mitglieder (48 70 5) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.
Code:
48 70 6
Bezeichnung:
Zahl der pensionierten Mitglieder
Anhang:
VII

Definition

Diese Variable entspricht der Zahl der Personen, die Pensionszahlungen erhalten.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der pensionierten Mitglieder (48 70 6) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

(**)

ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(***)

ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17.

(****)

ABl. L 311 vom 14.11.1997, S. 35.

(*****)

ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1.

(******)

ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1.

(*******)

ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

(********)

ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(*********)

ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(**********)

ABl. L 24 vom 27.1.2006, S. 1.

(***********)

ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

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