Artikel 1 VO (EG) 2009/258
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 2 Absatz 1 wird die Verweisung auf „Artikel 21” durch die Verweisung auf „Artikel 25” ersetzt.
- 2.
-
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Ergibt sich eine positive Abweichung, so wird die gelieferte Menge Milch um 0,09 % je 0,1 g zusätzlichen Fettgehalts pro Kilogramm Milch erhöht.”
- ii)
-
Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
„Ist die gelieferte Milch in Litern ausgedrückt, so wird die Berichtigung mit 0,971 multipliziert.”
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Berichtigung der Lieferungen auf nationaler Ebene gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(*) fest.
- 3.
-
Dem Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Mitgliedstaaten, in denen Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben aa und ba gelten, müssen die Kontrollberichte jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fertig gestellt sein.”
- 4.
-
In Artikel 22 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
- a)
- 2 % der Erzeuger für jeden Zwölfmonatszeitraum oder
- aa)
- 1 % der Erzeuger in den Mitgliedstaaten, in denen die berichtigten Gesamtlieferungen weniger als 95 % des Anteils der Lieferungen an der nationalen Quote in jedem der drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume ausmachten, und
- b)
- 40 % der für den betreffenden Zeitraum nach Berichtigung mitgeteilten Milchmenge oder
- ba)
- 20 % der nach Berichtigung mitgeteilten Milchmenge in den Mitgliedstaaten, in denen die berichtigten Gesamtlieferungen weniger als 95 % des Anteils der Lieferungen an der nationalen Quote in jedem der drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume ausmachten; und.
- 5.
-
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 1. Februar jedes Jahres Folgendes mit:
- a)
- die auf Antrag einzelner Erzeuger endgültig zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe umgewandelten Mengen;
- b)
- die Aufteilung der in die nationale Reverse eingestellten Quote auf Lieferungen und Direktverläufe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. April des betreffenden Zwölfmonatszeitraums.
- 6.
-
Dem Artikel 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober jedes Jahres einen Bericht über die Ausschöpfung der Quote und die Erhebung der Abgabe während des am 31. März desselben Kalenderjahrs endenden Zwölfmonatszeitraums. Der Bericht enthält Informationen über die Neuzuweisung ungenutzter Quoten, die Zahl der Erzeuger, die Zuweisungen erhalten haben und die Grundlage für die Zuweisungen. Der Bericht enthält, soweit relevant, die Zahl der Erzeuger, die zur Zahlung der Zusatzabgabe beitragen, und gegebenenfalls die Zahl der Fälle, in denen die Zusatzabgabe wegen definitiver Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs der Erzeuger nicht erhoben werden konnte. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Dezember jedes Jahres eine Aktualisierung des Berichts mit neuen einschlägigen Informationen. In jedem darauf folgenden Bericht sind die Angaben zur Erhebung der als unbeglichen gemeldeten Zusatzabgaben zu aktualisieren.
- 7.
-
Anhang I Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:
- 1.8.
-
Anpassung der Lieferungen aufgrund des Fettgehalts:
- a)
- Erhöhte Liefermengen (kg)
- b)
- Erhöhung insgesamt (kg)
- c)
- Gesenkte Liefermengen (kg)
- d)
- Senkung insgesamt (kg).
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
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