Präambel VO (EG) 2009/258

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 2, Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission(2) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen berücksichtigt wird.
(2)
Die Berichtigungskoeffizienten, die auf Lieferungen von Milch anzuwenden sind, deren Fettgehalt höher oder niedriger ist als der Referenzgehalt, sind seit 1989 unverändert. Da die Stützungsregelung für den Milchsektor seit damals viele Male geändert worden ist, empfiehlt es sich, den Berichtigungskoeffizienten, der auf die gelieferte Milch mit einem höheren Fettgehalt als dem Referenzfettgehalt angewandt wird, zu verringern. Der Koeffizient, der anzuwenden ist, wenn der tatsächliche Fettgehalt der Lieferungen niedriger ist als der Referenzfettgehalt, sollte unverändert bleiben.
(3)
In Anbetracht dieser unterschiedlichen Berichtigungssätze empfiehlt es sich, auch die Anforderungen an die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im jährlichen Fragebogen zu übermitteln haben, so zu ändern, dass Einzelheiten zu den Berichtigungen nach oben sowie nach unten angegeben werden.
(4)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilt die Kommission jedes Jahr die für jeden Mitgliedstaat festgesetzte einzelstaatliche Referenzmenge auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten in Lieferungen und Direktverkäufe auf. Diese Mitteilungen betreffen die Umwandlungsanträge der Erzeuger. Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen zusätzlichen Quoten werden zuerst der nationalen Reserve zugeschlagen und dann je nach dem zu erwartenden Bedarf von den Mitgliedstaaten auf Lieferungen und Direktverkäufe aufgeteilt. Es gibt jedoch keine formelle Vorschrift, nach der die Kommission über diese Aufteilung unterrichtet werden muss. Daher empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Kommission diese Aufteilung bei der jährlichen Anpassung berücksichtigt, und den Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Unterrichtung der Kommission über die Aufteilung dieser Quote zur Verfügung zu stellen.
(5)
In mehreren Mitgliedstaaten sind die Lieferungen bereits seit mehreren Jahren deutlich niedriger als der Anteil der Lieferungen an der einzelstaatlichen Quote. Die Möglichkeit, dass die Quote überschritten wird, wird mit der Erhöhung der einzelstaatlichen Quoten weiter zurückgehen. Die Marktteilnehmer neigen erfahrungsgemäß weniger dazu, Liefermengen zu niedrig anzugeben oder zu verbergen, wenn ein geringeres Risiko besteht, dass sie eine Abgabe zu entrichten haben. Für eine optimale Nutzung der Kontrollressourcen empfiehlt es sich daher, die Intensität der Kontrollen in den betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend zu verringern.
(6)
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 müssen die Mitgliedstaaten alle Kontrollberichte über einen Zwölfmonatszeitraum innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fertig gestellt haben. Wenn Mitgliedstaaten von der nun bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, unter bestimmten Umständen eine geringe Kontrollintensität anzuwenden, empfiehlt es sich, die Frist für die Fertigstellung aller Berichte zu verkürzen.
(7)
Damit die Mitgliedstaaten aufgrund der angepassten Kontrollintensität weniger belastet werden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilweise während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und teilweise nach Ablauf dieses Zeitraums vorgenommen werden, empfiehlt es sich, die angepasste Kontrollintensität ab dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09 anzuwenden, d. h. dem Zeitraum, der am 1. April 2008 begann und am 31. März 2009 endet.
(8)
Um der Kommission die Beaufsichtigung der Umsetzung des Quotensystems zu erleichtern und insbesondere im Zusammenhang mit den Berichten, die die Kommission dem Rat vor Ende 2010 und 2012 vorzulegen hat, empfiehlt es sich, ausführlichere Informationen über das Ausmaß der Quotennutzung, die Aufteilung der ungenutzten Quoten auf die Erzeuger und gegebenenfalls die Erhebung der Abgabe von den Erzeugern vorzusehen.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(10)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.

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