Artikel 1 VO (EG) 2009/260
(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der Waren mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme von
- a)
- Textilwaren, die unter eine spezifische Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallen;
- b)
- Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(1) aufgeführt sind.
(2) Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Gemeinschaft ist frei und unterliegt mithin — unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen gemäß Kapitel V — keinen mengenmäßigen Beschränkungen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.
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