Präambel VO (EG) 2009/260

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Regelungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation sowie die Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 308 des Vertrages, insbesondere die Vorschriften dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, dass mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung nur durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden können,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94(1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Die gemeinsame Handelspolitik ist nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.
(3)
Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, nachstehend „WTO” genannt, unterzeichnet. Anhang I A dieses Übereinkommens enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT 1994) und ein Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.
(4)
Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen entspricht der Notwendigkeit, die Disziplinen des GATT 1994, insbesondere diejenigen des Artikels XIX, zu erläutern und zu verstärken. Es schreibt die Beseitigung der Schutzmaßnahmen vor, die sich diesen Regeln entziehen, wie die Maßnahmen zur Selbstbeschränkung der Ausfuhren, zur Vereinbarung einer geregelten Vermarktung oder ähnliche Maßnahmen bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr.
(5)
Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen erfasst auch Kohle- und Stahlwaren. Daher gilt die gemeinsame Einfuhrregelung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Schutzmaßnahmen, auch für diese Waren unbeschadet der Durchführungsbestimmungen eines spezifisch Kohle- und Stahlwaren betreffenden Übereinkommens.
(6)
Textilwaren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(3), fallen, sind Gegenstand einer Sonderbehandlung auf gemeinschaftlicher und auf internationaler Ebene. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(7)
Die Kommission sollte durch die Mitgliedstaaten von jeder Gefahr unterrichtet werden, die sich aus der Entwicklung der Einfuhren ergibt und die die Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung oder die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.
(8)
Die Kommission sollte in diesem Fall die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen Aspekte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen prüfen.
(9)
Im Fall von vorherigen gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen sollte die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig gemacht werden. Dieses Dokument sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist erteilt werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Überwachungsdokument sollte daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.
(10)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.
(11)
Es obliegt der Kommission und dem Rat, die Schutzmaßnahmen zu beschließen, die im Interesse der Gemeinschaft notwendig sind. Dieses Interesse sollte als Ganzes, einschließlich insbesondere der Interessen der Gemeinschaftshersteller, der Verwender und der Verbraucher, betrachtet werden.
(12)
Schutzmaßnahmen gegenüber einem Land, das Mitglied der WTO ist, können nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, dass den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, es sei denn, die internationalen Verpflichtungen ermöglichen eine Abweichung von dieser Regel.
(13)
Die Begriffe „bedeutende Schädigung” , „Gefahr einer bedeutenden Schädigung” und „Gemeinschaftshersteller” sollten definiert werden, und für die Feststellung der Schädigung sollten genaue Kriterien festgelegt werden.
(14)
Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, ohne dass der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen vorläufige Maßnahmen zu treffen.
(15)
Es sind genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, den Zugang der Ausfuhrländer und der betroffenen Parteien zu den eingegangenen Informationen und die Anhörung der betroffenen Parteien sowie über deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorzusehen.
(16)
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Untersuchungen lassen die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis unberührt.
(17)
Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.
(18)
Wenn die Schutzmaßnahmen in Form eines Kontingents getroffen werden, darf dessen Höhe in der Regel nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in einem repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(19)
Falls das Kontingent auf die Lieferländer aufgeteilt wird, kann der Anteil jedes Landes im Einvernehmen mit diesen Ländern oder unter Berücksichtigung der Einfuhren in einem repräsentativen Zeitraum festgesetzt werden. Im Fall einer bedeutenden Schädigung und eines unverhältnismäßig starken Anstiegs der Einfuhren sollte von diesen Regeln unter Einhaltung der Verpflichtung zur Konsultation im Ausschuss für Schutzmaßnahmen der WTO abgewichen werden können.
(20)
Die maximale Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden, und es sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen, ihre schrittweise Liberalisierung und ihre Überprüfung vorgesehen werden.
(21)
Es sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen gegenüber einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, keine Schutzmaßnahmen getroffen werden dürfen.
(22)
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränken, können sich als angemessener erweisen als gemeinschaftsweit geltende Maßnahmen. Solche Maßnahmen sollten jedoch nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es sollte sichergestellt werden, dass sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.
(23)
Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollten die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten vereinfacht und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung vereinheitlicht werden. Daher sollte vorgesehen werden, dass alle Formalitäten unter Verwendung der Formblätter nach dem dieser Verordnung beigefügten Muster erfüllt werden.
(24)
Im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ausgestellte Überwachungsdokumente müssen unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der ganzen Gemeinschaft gültig sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(2)

Siehe Anhang II.

(3)

ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.

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