Artikel 16 VO (EG) 2009/260
(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, dass den Gemeinschaftsherstellern eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus
- a)
- die Frist verkürzen, innerhalb deren die Überwachungsdokumente im Sinne des Artikels 12 verwendet werden dürfen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme erteilt werden;
- b)
- die Einfuhrregelung für die Ware dahin gehend ändern, dass sie nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.
Die Maßnahmen nach den Buchstaben a und b sind unmittelbar anwendbar.
(2) Gegenüber WTO-Mitgliedern werden die Maßnahmen nach Absatz 1 nur ergriffen, wenn die beiden Voraussetzungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 erfüllt sind.
(3) Bei der Festsetzung eines Kontingents werden insbesondere berücksichtigt:
- a)
- die Zweckmäßigkeit einer möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme;
- b)
- der Umfang der zu normalen Bedingungen vor Inkrafttreten einer Schutzmaßnahme im Sinne dieses Kapitels geschlossenen Verträge, wenn sie der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat notifiziert worden sind;
- c)
- der Umstand, dass die Verwirklichung des mit der Einführung des Kontingents angestrebten Ziels nicht in Frage gestellt werden darf.
Die Höhe des Kontingents liegt nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in den drei letzten repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, es sei denn, dass zur Vermeidung oder zur Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung eine andere Höhe erforderlich ist.
(4) Wird das Kontingent auf die Lieferländer aufgeteilt, so kann die Aufteilung mit den Lieferländern vereinbart werden, die ein wesentliches Interesse daran haben, die betreffende Ware zur Einfuhr in die Gemeinschaft zu liefern.
Ist dies nicht möglich, so wird das Kontingent auf die Lieferländer je nach ihrem Anteil an den Gemeinschaftseinfuhren der Ware während eines vorausgegangenen repräsentativen Zeitraums aufgeteilt, wobei besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflusst haben oder beeinflussen, zu berücksichtigen sind.
Vorausgesetzt, die Verpflichtung der Gemeinschaft, Konsultationen im Ausschuss für Schutzmaßnahmen der WTO abzuhalten, wird erfüllt, kann jedoch im Fall einer bedeutenden Schädigung von dieser Aufteilungsmethode abgewichen werden, wenn die Einfuhren aus einem Lieferland oder mehreren Lieferländern im Vergleich zu dem Gesamtanstieg der Einfuhren der Ware während eines vorausgegangenen repräsentativen Zeitraums unverhältnismäßig stark gestiegen sind.
(5) Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Nach Artikel 18 können sie auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränkt werden.
Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn die Waren, die nach den Artikeln 11 und 12 nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind.
(6) Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 4 Absatz 4 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags einen Beschluss.
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