Artikel 17 VO (EG) 2009/260

Erfordern es die Interessen der Union, so kann die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren und nach Maßgabe des Kapitels III die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Ware in derart erhöhten Mengen und/ oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Artikel 16 Absätze 2 bis 5 finden Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.