Artikel 3 VO (EG) 2009/260

(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können Konsultationen stattfinden.

(2) Konsultationen müssen innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung bei der Kommission, auf jeden Fall aber vor der Einführung gemeinschaftlicher Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen stattfinden.

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