Artikel 4 VO (EG) 2009/260

(1) Die Kommission wird von einem Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(5) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Artikel 17 dieser Verordnung wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. Nr. 182/2011 festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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