Artikel 5 VO (EG) 2009/260

(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist vor der Anwendung einer Schutzmaßnahme ein gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren durchzuführen.

(2) Ziel der Untersuchung ist, aufgrund der in Artikel 10 genannten Faktoren festzustellen, ob den betreffenden Gemeinschaftsherstellern durch die Einfuhren der betreffenden Ware eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(3) Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
Eine „bedeutende Schädigung” ist eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller.
b)
Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung” ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht.
c)
Die „Gemeinschaftshersteller” sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Gemeinschaft insgesamt oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht.

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