Artikel 6 VO (EG) 2009/260

(1) Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet sie innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingang der Information aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung enthält

a)
eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;
b)
die Festsetzung der Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;
c)
die Festsetzung der Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Absatz 4 stellen können.

Die Kommission leitet die Untersuchung im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Informationen übermittelt wurden, über die von ihr durchgeführte Prüfung der Informationen.

(2) Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten für angebracht hält, diese Informationen bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.

Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage der von der Untersuchung betroffenen Ware.

(4) Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 geäußert haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlands können — nach Stellung eines schriftlichen Antrags — alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden.

Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

(5) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

(6) Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte außer Betracht und kann auf verfügbare Fakten zurückgreifen.

(7) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit.

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