Artikel 1 VO (EG) 2009/262

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Anforderungen bezüglich der koordinierten Zuweisung und Verwendung von Modus-S-Abfragecodes (nachstehend „Abfragecodes” ) für einen sicheren und effizienten Betrieb der Luftverkehrsüberwachung und für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen.

(2) Diese Verordnung gilt für in Frage kommende Modus-S-Abfragesysteme und damit im Zusammenhang stehende Überwachungssysteme, deren Komponenten und zugehörige Verfahren bezüglich der Unterstützung der koordinierten Zuweisung oder Verwendung in Frage kommender Abfragecodes.

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