Artikel 2 VO (EG) 2009/262

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Modus-S-Abfragesystem” (mode S interrogator) bedeutet ein System, bestehend aus Antenne und Elektronik, das die Ansprache einzelner Luftfahrzeuge über die Moduswahl (Mode Select), als Modus S bezeichnet, unterstützt;
2.
„Abfragecode” (interrogator code) bedeutet entweder einen Abfragekenncode oder einen Überwachungskenncode, der für den Multisite-Lockout und möglicherweise für Kommunikationsprotokolle verwendet wird;
3.
„Abfragekenncode” (interrogator identifier code, nachstehend „II-Code” ) bedeutet einen Modus-S-Abfragecode mit einem Wert im Bereich von 0 bis 15, der sowohl für den Multisite-Lockout als auch für Kommunikationsprotokolle verwendet werden kann;
4.
„Überwachungskenncode” (surveillance identifier code, nachstehend „SI-Code” ) bedeutet einen Modus-S-Abfragecode mit einem Wert im Bereich von 1 bis 63, der für Multisite-Lockout Protokolle verwendet werden kann, jedoch nicht für Multisite-Kommunikationsprotokolle;
5.
„Multisite-Lockout” bedeutet das Protokoll, das die Erfassung von Modus-S-Zielen und den Lockout durch mehrere Modus-S-Abfragesysteme mit einander überlappender Abdeckung ermöglicht;
6.
„Multisite-Kommunikationsprotokoll” bedeutet das Protokoll, das in einander überlappenden Abdeckungsbereichen von Modus-S-Abfragesystemen zur Koordinierung der Kommunikationssteuerung in mehr als einer Transaktion verwendet wird;
7.
„Modus-S-Ziel” bedeutet eine Plattform, die mit einem Modus-S-Transponder ausgerüstet ist;
8.
„Lockout” bedeutet das Protokoll, das die Unterdrückung der Modus-S-Rundrufantworten von bereits erfassten Modus-S-Zielen erlaubt;
9.
„Modus-S-Betreiber” bedeutet eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das ein Modus-S-Abfragesystem betreibt, einschließlich

a)
Flugsicherungsorganisationen;
b)
Hersteller von Modus-S-Abfragesystemen;
c)
Flughafenbetreiber;
d)
Forschungseinrichtungen;
e)
jede andere zum Betrieb eines Modus-S-Abfragesystems berechtigte Stelle;

10.
„Abfragecodezuweisung” bedeutet die Festlegung der Werte für zumindest alle Schlüsselelemente einer Abfragecodezuweisung gemäß Anhang II Teil B;
11.
„Abfragecode-Zuweisungssystem” bedeutet ein System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes und die zugehörigen Verfahren, über die ein zentraler Dienst für die Abfragecodezuweisung (nachstehend „Abfragecode-Zuweisungsdienst” ), der Abfragecodeanträge verarbeitet und einen Vorschlag für einen Abfragecode-Zuweisungsplan verteilt, den Modus-S-Betreibern durch die Mitgliedstaaten bereitgestellt wird;
12.
„Abfragecodeantrag” bedeutet einen Antrag eines Modus-S-Betreibers auf Zuweisung eines Abfragecodes;
13.
„Vorschlag für einen Abfragecode-Zuweisungsplan” bedeutet einen Vorschlag für einen vollständigen Satz von Abfragecodezuweisungen, der vom Abfragecode-Zuweisungsdienst zur Genehmigung durch die Mitgliedstaaten vorgelegt wird;
14.
„Abfragecode-Zuweisungsplan” bedeutet den jüngst genehmigten vollständigen Satz von Abfragecodezuweisungen;
15.
„in Frage kommendes Modus-S-Abfragesystem” bedeutet ein Modus-S-Abfragesystem, das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
das Abfragesystem stützt sich mindestens zum Teil auf Modus-S-Rundabfragen (all call interrogations) und Antworten zur Erfassung von Modus-S-Zielen; oder
b)
das Abfragesystem sperrt erfasste Modus-S-Ziele für Modus-S-Rundabfragen (all call interrogation lockout) dauerhaft oder vorübergehend für einen Teil oder die Gesamtheit seines Abdeckungsbereichs; oder
c)
das Abfragesystem verwendet Multisite-Kommunikationsprotokolle für Datalink-Anwendungen;

16.
„in Frage kommender Abfragecode” bedeutet einen der II-Codes oder SI-Codes mit Ausnahme von

a)
II-Code 0;
b)
Abfragecodes, die militärischen Stellen einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen, insbesondere der Verwaltung und Zuweisung durch die Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), vorbehalten sind;

17.
„Modus-S-Rundabfragen” (Mode S all call interrogations) bedeutet Meldungen, die normalerweise von Modus-S-Abfragesystemen zur Erfassung von Modus-S-Zielen verwendet werden, die in ihren Abdeckungsbereich einfliegen;
18.
„operationeller Abfragecode” bedeutet einen in Frage kommenden Abfragecode mit Ausnahme von II-Code 14;
19.
„zuständiger Mitgliedstaat” bedeutet

a)
im Fall einer Flugsicherungsorganisation den Mitgliedstaat, der die Organisation gemäß Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission(1) zertifiziert hat;
b)
in anderen Fällen den Mitgliedstaat, in dessen Zuständigkeitsbereich der Modus-S-Betreiber ein in Frage kommendes Modus-S-Abfragesystem betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;

20.
„Abfragecodekonflikt” bedeutet die unkoordinierte Überlappung des Abdeckungsbereichs mindestens zweier Modus-S-Abfragesysteme, die mit demselben Abfragecode betrieben werden, wodurch Luftfahrzeuge von mindestens einem der Modus-S-Systeme möglicherweise nicht erkannt werden;
21.
„Beobachtung von Abfragecodekonflikten” bedeutet die Umsetzung technischer Mittel oder Verfahren durch einen Modus-S-Betreiber, mit denen die Auswirkungen von Abfragecodekonflikten mit anderen Modus-S-Abfragesystemen auf die von seinen eigenen Modus-S-Abfragesystemen gelieferten Überwachungsdaten erkannt werden;
22.
„Implementierungssequenz” bedeutet die zeitliche Abfolge der Implementierung von Abfragecodezuweisungen, die von den Modus-S-Betreibern einzuhalten ist, um vorübergehende Abfragecodekonflikte zu vermeiden;
23.
„II-Entsprechungscode” bedeutet den II-Code, der von einem Mode-S-Transponder, der keine SI-Codes unterstützt, in einer Mode-S-Rundabfrage mit SI-Code dekodiert und von diesem Transponder zur Kodierung der Rundabfrageantwort verwendet wird;
24.
„Lockout-Karte” bedeutet die Konfigurationsdatei des Modus-S-Abfragesystems, in der festgelegt ist, wo und wie der Lockout auf Modus-S-Ziele anzuwenden ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13.

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