Artikel 10 VO (EG) 2009/262
Konformitätsbewertung
Vor Abgabe einer EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bewerten die Hersteller von Komponenten oder ihre in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Systeme die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit dieser Komponenten anhand der in Anhang IV Teil A dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen.
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