Artikel 9 VO (EG) 2009/262
Anforderungen an die Sicherheit
(1) Modus-S-Betreiber gewährleisten, dass mögliche Gefahren von Abfragecodekonflikten, die ihre Modus-S-Abfragesysteme betreffen, ordnungsgemäß bewertet und gemindert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass die betroffenen Parteien vor Änderungen an den bestehenden Systemen und zugehörigen Verfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie vor Einführung solcher neuen Systeme und Verfahren eine Sicherheitsbewertung durchführen, die Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung einschließt.
(3) Bei Sicherheitsbewertung nach Absatz 2 gelten die Anforderungen der Artikel 4 bis 8 und des Artikels 12 ebenfalls als Mindestanforderungen an die Sicherheit.
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