Artikel 8 VO (EG) 2009/262

Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass militärische Stellen, die in Frage kommende Modus-S-Abfragesysteme mit Abfragecodes außer II-Code 0 und anderen der militärischen Verwaltung vorbehaltenen Codes betreiben, die Bestimmungen der Artikel 3 bis 7 und des Artikels 12 einhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass militärische Stellen, die Modus-S-Abfragesysteme mit dem II-Code 0 oder anderen der militärischen Verwaltung vorbehaltenen Codes betreiben, die ausschließliche Verwendung dieser Abfragecodes überwachen, um die unkoordinierte Verwendung in Frage kommender Abfragecodes zu verhindern.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass sich die Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes für militärische Stellen nicht nachteilig auf die Sicherheit des allgemeinen Luftverkehrs auswirkt.

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