Artikel 7 VO (EG) 2009/262

Anforderungen hinsichtlich der Konfliktbehandlung

(1) Flugsicherungsorganisationen bewerten die möglichen Auswirkungen von Abfragecodekonflikten und des daraus folgenden möglichen Verlusts von Daten zur Modus-S-Zielüberwachung der betroffenen Modus-S-Abfragesysteme auf Flugverkehrsdienste, wobei den betrieblichen Erfordernissen und vorhandener Redundanz Rechnung zu tragen ist.

(2) Sofern der mögliche Verlust der Modus-S-Zielüberwachungsdaten gemäß der Bewertung Bedeutung für die Sicherheit hat, haben Modus-S-Betreiber

a)
Beobachtungsmittel einzusetzen, um Abfragecodekonflikte zu erkennen, die von anderen Modus-S-Abfragesystemen verursacht werden und Auswirkungen auf in Frage kommende Modus-S-Abfragesysteme haben, die von ihnen mit einem operationellen Abfragecode betrieben werden;
b)
sicherzustellen, dass die Erkennung von Abfragecodekonflikten, die durch die eingesetzten Beobachtungsmittel erreicht wird, so rechtzeitig und innerhalb eines Abdeckungsbereichs erfolgt, dass ihre Sicherheitsanforderungen erfüllt sind;
c)
einen Notfallbetriebsmodus festzulegen und gegebenenfalls zu implementieren, um die möglichen Gefahren von Abfragecodekonflikten bei operationellen Abfragecodes, die bei der Bewertung nach Absatz 1 ermittelt wurden, zu mindern;
d)
zu gewährleisten, dass der Notfallbetriebsmodus keine Abfragecodekonflikte mit anderen Modus-S-Abfragesystemen verursacht, die im Abfragecode-Zuweisungsplan aufgeführt sind.

(3) Modus-S-Betreiber melden dem zuständigen Mitgliedstaat jeden festgestellten Abfragecodekonflikt, der ein von ihnen betriebenes Modus-S-Abfragesystem mit einem operationellen Abfragecode betrifft, und stellen den anderen Modus-S-Betreibern die zugehörigen Informationen über das Abfragecode-Zuweisungssystem zur Verfügung.

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