Artikel 1 VO (EG) 2009/272

Diese Verordnung sieht allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards vor, die dazu dienen,

a)
die in Teil A des Anhangs genannten Kontrollmethoden zuzulassen;
b)
die in Teil B des Anhangs genannten Kategorien von Gegenständen zu untersagen;
c)
die in Teil C des Anhangs genannten Gründe für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen zu bestimmen;
d)
die in Teil D des Anhangs genannten Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen zuzulassen;
e)
die in Teil E des Anhangs genannten Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern festzulegen;
f)
die in Teil F des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Fracht und Post kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie das Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern zu bestimmen;
g)
die in Teil G des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Post und Material von Luftfahrtunternehmen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen;
h)
die in Teil H des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Bordvorräte und Flughafenlieferungen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie das Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten zu bestimmen;
i)
die in Teil I des Anhangs genannten Kriterien für die Bestimmung sensibler Teile der Sicherheitsbereiche festzulegen;
j)
die in Teil J des Anhangs genannten Kriterien für die Rekrutierung von Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, die Rekrutierung von Ausbildern sowie für die Methoden der Schulung dieser Personen und von Personen, die einen Flughafenausweis oder einen Flugbesatzungsausweis erhalten, festzulegen;
k)
die in Teil K des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen besondere Sicherheitsverfahren angewendet werden können oder unter denen keine Sicherheitskontrollen erforderlich sind.

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