Artikel 2 VO (EG) 2009/272
Im Sinne dieser Verordnung finden folgende Definitionen Anwendung:
- 1.
- „Flughafenlieferungen” sind alle Gegenstände, die zum Verkauf oder zur Verwendung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind oder dort zugänglich gemacht werden;
- 2.
- „Bordvorräte” sind alle Gegenstände außer
- a)
- Handgepäck,
- b)
- von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände,
- c)
- Post und Material von Luftfahrtunternehmen,
die dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs verwendet, verbraucht oder von Fluggästen während des Flugs erworben zu werden;
- 3.
- „reglementierter Lieferant von Bordvorräten” ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar in ein Luftfahrzeug zu liefern;
- 4.
- „bekannter Lieferant von Bordvorräten” ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar in ein Luftfahrzeug, zu liefern;
- 5.
- „bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen” ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Flughafenlieferungen in Sicherheitsbereiche zu liefern.
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