Artikel 2 VO (EG) 2009/272

Im Sinne dieser Verordnung finden folgende Definitionen Anwendung:

1.
„Flughafenlieferungen” sind alle Gegenstände, die zum Verkauf oder zur Verwendung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind oder dort zugänglich gemacht werden;
2.
„Bordvorräte” sind alle Gegenstände außer

a)
Handgepäck,
b)
von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände,
c)
Post und Material von Luftfahrtunternehmen,

die dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs verwendet, verbraucht oder von Fluggästen während des Flugs erworben zu werden;

3.
„reglementierter Lieferant von Bordvorräten” ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar in ein Luftfahrzeug zu liefern;
4.
„bekannter Lieferant von Bordvorräten” ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar in ein Luftfahrzeug, zu liefern;
5.
„bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen” ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Flughafenlieferungen in Sicherheitsbereiche zu liefern.

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