Artikel 9 VO (EG) 2009/278

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 1 Buchstabe a werden ein Jahr nach dem in Absatz 1 genannten Datum wirksam.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 1 Buchstabe b werden zwei Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Datum wirksam.

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