Artikel 10 VO (EG) 2009/288
Beihilfeanträge
(1) Beihilfeanträge werden nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt.
Die Beihilfeanträge der Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i enthalten mindestens folgende Angaben:
- a)
- die verteilten Mengen;
- b)
- Namen und Anschrift oder eine Kennnummer der schulischen Einrichtung oder des Schulträgers, auf die bzw. den sich die Angaben gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes beziehen;
- c)
- die Zahl der Kinder, die regelmäßig die betreffenden schulischen Einrichtungen besuchen, die während des Zeitraums, für den die Beihilfe beantragt wird, berechtigt sind, die unter das Schulobstprogramm des Mitgliedstaats fallenden Erzeugnisse zu erhalten;
- d)
- die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Belege.
(2) Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge fest, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken. Läuft das Programm für mehr als sechs Monate des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraums, so beträgt die Gesamtzahl der Beihilfeanträge je Antragsperiode mindestens drei.
(3) Außer im Fall höherer Gewalt sind Beihilfeanträge nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind und spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, gestellt werden. Bei Beihilfeanträgen für den gemäß Artikel 12 erstellten Bewertungsbericht ist der Stichtag der letzte Tag des ersten Monats nach Ablauf der Bewertungsfrist gemäß Artikel 12 Absatz 2.
(4) Die im Beihilfeantrag geltend gemachten Beträge müssen durch Rechnungen belegt werden, die den zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten sind. Auf diesen Rechnungen muss der Preis der gelieferten Erzeugnisse ausgewiesen sein; wenn sie nicht quittiert sind, muss der entsprechende Zahlungsnachweis beiliegen.
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