Artikel 11 VO (EG) 2009/288
Zahlung der Beihilfe
(1) Die Beihilfe wird an die Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i nur gezahlt
- a)
- gegen Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen oder
- b)
- auf der Grundlage eines Berichts über eine Kontrolle durch die zuständige Behörde vor der endgültigen Zahlung, der belegt, dass alle Zahlungsvoraussetzungen erfüllt sind oder
- c)
- soweit der betreffende Mitgliedstaat dies zulässt — gegen Vorlage eines sonstigen Nachweises über die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen.
(1a) Die Beihilfe wird an die Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii nur nach Lieferung der Erzeugnisse bzw. Erbringung der Dienstleistungen und gegen Vorlage der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geforderten Belege gezahlt.
(2) Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Beihilfeantrags. Die Mitgliedstaaten legen Form und Inhalt eines gültigen Beihilfeantrags fest.
(3) Bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 um weniger als zwei Monate wird die Beihilfe dennoch gezahlt, jedoch abzüglich
- a)
- 5 % ihres Betrags bei einer Überschreitung von einem Monat oder weniger,
- b)
- 10 % ihres Betrags bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat, aber weniger als zwei Monaten.
Bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 um zwei Monate wird die Beihilfe je zusätzlichen Tag um weitere 1 % gekürzt.
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