Artikel 12 VO (EG) 2009/288
Überwachung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Umsetzung ihres Schulobstprogramms einmal jährlich. Die Überwachung stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich denen der Artikel 10 und 11. Die Mitgliedstaaten sorgen für die geeignete Struktur und Form für die regelmäßige Überwachung der Umsetzung des Programms.
(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulobstprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit, einschließlich seiner Wirkung auf die Essgewohnheiten der Kinder. Für den Umsetzungszeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 übermitteln sie die Ergebnisse ihrer Bewertung der Kommission bis zum 29. Februar 2012. Für die folgenden Umsetzungszeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab dem 29. Februar 2012 alle fünf Jahre jeweils bis Ende Februar einen Bewertungsbericht für den vorangegangenen fünfjährigen Umsetzungszeitraum.
(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat die Ergebnisse seiner Bewertung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist oder alle fünf Jahre nach dem genannten Stichtag, so wird der Betrag der nächsten Zuweisung wie folgt gekürzt:
- a)
- um 5 % bei einem Verzug von einem Monat oder weniger;
- b)
- um 10 % bei einem Verzug von mehr als einem Monat, aber weniger als zwei Monaten.
Bei Überschreitung der Frist gemäß Unterabsatz 1 um zwei Monate wird die Beihilfe je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt.
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