Artikel 13 VO (EG) 2009/288

Kontrollen und Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge vor.

(2) Bei Beihilfeanträgen von Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i umfassen die Verwaltungskontrollen die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Nachweise für die Lieferung der Erzeugnisse. Die Verwaltungskontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, um insbesondere sicherzustellen, dass

a)
die Bücher gemäß Artikel 7, einschließlich finanzieller Unterlagen wie Rechnungen über die Käufe und Verkäufe sowie Bankauszüge, ordnungsgemäß geführt werden;
b)
die subventionierten Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden, vor allem, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen.

(2a) Bei Beihilfeanträgen von Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii umfassen die Verwaltungskontrollen die Überprüfung, ob die Erzeugnisse geliefert bzw. die Dienstleistungen erbracht und die Ausgaben in der geltend gemachten Höhe getätigt wurden.

(3) Die für jeden vom 1. August bis zum 31. Juli reichenden Zeitraum insgesamt durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene ausgezahlten Beihilfen und auf mindestens 5 % aller Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i.

Bei weniger als 100 Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von fünf Antragstellern durchgeführt.

Bei weniger als fünf Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden alle Antragsteller kontrolliert.

(4) Die Vor-Ort-Kontrollen finden während des gesamten Zeitraums vom 1. August bis zum 31. Juli statt und erstrecken sich mindestens auf die vorangegangenen zwölf Monate.

(5) Die zuständige Kontrollbehörde legt unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen geografischen Gebiete und anhand einer Risikoanalyse, die insbesondere dem wiederholten Auftreten von Fehlern und den Ergebnissen der Kontrollen in den Vorjahren Rechnung trägt, fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse sind auch die verschiedenen Beihilfebeträge und die Kategorie der Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu berücksichtigen.

(6) Bei Beihilfeanträgen von Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b bis e Ziffer i werden die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei schulischen Einrichtungen oder bei mindestens 1 % der in dem Register des Antragstellers aufgeführten schulischen Einrichtungen, je nachdem, welche Zahl größer ist.

(7) Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.

(8) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin werden die kontrollierten Elemente genau beschrieben.

Der Kontrollbericht wird in folgende Teile untergliedert:

a)
einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)
die Regelung, den Kontrollzeitraum, die kontrollierten Beihilfeanträge, die Mengen der unter das Schulobstprogramm fallenden Erzeugnisse, die teilnehmenden schulischen Einrichtungen, eine Schätzung anhand der vorliegenden Angaben über die Zahl der Kinder, für die die Beihilfe gezahlt wurde, und den Beihilfebetrag;
ii)
anwesende Verantwortliche;

b)
einen Teil, in dem die durchgeführten Kontrollen gesondert beschrieben werden und der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)
die überprüften Unterlagen;
ii)
Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen;
iii)
Bemerkungen und Ergebnisse.

(9) Für die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen gelten Artikel 73 Absätze 1, 3, 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission(1) sinngemäß.

(10) Unbeschadet des Artikels 9 zahlt der Antragsteller im Betrugsfall oder bei grober Fahrlässigkeit, für die er haftet, zusätzlich zur Wiedereinziehung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags gemäß Absatz 9 einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

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