Artikel 14 VO (EG) 2009/288

Poster „Europäisches Schulobstprogramm”

(1) Mitgliedstaaten, die sich am europäischen Schulobstprogramm beteiligen, machen öffentlich bekannt, dass die Europäische Union das Programm finanziell unterstützt. Die Mitgliedstaaten können hierzu ein Poster verwenden, das nach den Mindestanforderungen gemäß Anhang III zu gestalten und deutlich sichtbar und lesbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden schulischen Einrichtung anzubringen ist.

(2) Mitgliedstaaten, die kein Poster gemäß Absatz 1 verwenden wollen, erläutern in ihrer Strategie ausführlich, wie sie die Öffentlichkeit über den Finanzbeitrag der Europäischen Union zu ihrem Programm informieren.

(2a) Websites und alle anderen Kommunikationsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, die das Schulobstprogramm eines Mitgliedstaats betreffen, tragen auf jeden Fall die Europaflagge und einen Hinweis auf das europäische Schulobstprogramm sowie die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union.

(3) Hinweise auf den von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Finanzbeitrag werden mindestens genauso sichtbar angebracht wie Hinweise auf Beiträge anderer privater oder öffentlicher Einrichtungen, die das Programm eines Mitgliedstaats unterstützen.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen Poster und andere Informationsmaterialien, die vor dem 31. Januar 2011 auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Produktion geltenden Rechtsvorschriften gedruckt wurden, bis zum 31. August 2012 weiterverwenden.

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