Artikel 15 VO (EG) 2009/288

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. November des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 endet, Folgendes mit:

a)
die Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 12 Absatz 1;
b)
die gemäß den Artikeln 13 und 16 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und ihre Ergebnisse.

(2) Ändert ein Mitgliedstaat seine in Artikel 3 genannte Strategie, so teilt er der Kommission die neue Strategie spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres mit.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

(4) Die Kommission veröffentlicht regelmäßig die Strategien der Mitgliedstaaten und die Ergebnisse ihrer Überwachung und Bewertung.

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