Artikel 16 VO (EG) 2009/288

Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten können für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 eine Strategie ausarbeiten, die nur die folgenden Basisangaben enthält: Mittelausstattung, Zielgruppe und beihilfefähige Erzeugnisse; abweichend von Artikel 3 Absatz 2 braucht das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden gebilligt zu sein. Ferner können sie die Umsetzung der flankierenden Maßnahmen auf das Ende des Zeitraums legen.

(2) Für den Zeitraum gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Strategie abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 bis zum 31. Mai 2009 mitteilen, und die Kommission entscheidet bis zum 31. Juli 2009 über die endgültige Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe.

(3) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe abweichend von Artikel 11 Absatz 2 innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Beihilfeantrags gemäß Artikel 6 Absatz 1, wobei der Prozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 3 mindestens 10 % der Beihilfe und 10 % der Antragsteller beträgt.

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