Artikel 7 VO (EG) 2009/288
Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
(1) Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,
- a)
- Erzeugnisse, die aus einem Schulobstprogramm finanziert werden, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, zum Verbrauch durch Kinder seiner schulischen Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;
- b)
- die Beihilfe zur Überprüfung und Bewertung des Schulobstprogramms oder für Kommunikationsmaßnahmen im Einklang mit den Zielen des Programms zu verwenden;
- c)
- rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die in Artikel 2 genannten Kinder abgegeben wurden oder dass die Beträge für Erzeugnisse gezahlt wurden, die gemäß dieser Verordnung nicht beihilfefähig sind;
- d)
- im Fall von Betrug oder grober Fahrlässigkeit einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat, zu zahlen;
- e)
- den zuständigen Behörden auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
- f)
- sich den von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Kontrollen zu unterziehen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.
(2) Für Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii gelten nur Absatz 1 Buchstaben b, d und e des vorliegenden Artikels.
(3) Darüber hinaus verpflichten sich Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d und Buchstabe e Ziffer i schriftlich, Bücher zu führen, in denen Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. der Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können vom Antragsteller weitere schriftliche Verpflichtungen verlangen.
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