Artikel 6 VO (EG) 2009/288

Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die im Rahmen ihrer Strategie bereitgestellten Beihilfen an die Antragsteller verteilt werden, die bei ihren zuständigen Behörden einen gültigen Beihilfeantrag gestellt haben. Beihilfeanträge sind nur gültig, wenn sie von einem Antragsteller gestellt werden, den die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert werden, entsprechend zugelassen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:

a)
schulische Einrichtungen;
b)
Schulträger in Bezug auf die an die Kinder innerhalb ihres Gebiet abgegebenen Erzeugnisse;
c)
Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse;
d)
Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden;
e)
alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit Folgendem befassen:

i)
der Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an schulische Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, das im Rahmen dieser Verordnung eingeführt oder an sie angepasst wurde;
ii)
Überprüfung, Bewertung und/oder Kommunikationsmaßnahmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.