Artikel 5 VO (EG) 2009/288
Beihilfefähige Kosten
(1) Die folgenden Kosten kommen für die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte EU-Beihilfe in Betracht:
- a)
- Kosten für Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie für Bananenerzeugnisse, die unter das Schulobstprogramm fallen und an eine schulische Einrichtung geliefert werden;
- b)
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Nebenkosten, d. h. Kosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Schulobstprogramms zusammenhängen; hierzu gehören ausschließlich:
- i)
- Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, falls in der Strategie vorgesehen;
- ii)
- Kosten für die in Artikel 12 vorgesehene Überprüfung und Bewertung, die unmittelbar mit dem Schulobstprogramm verbunden sind;
- iii)
-
Kosten für Kommunikationsmaßnahmen, die unmittelbar dazu dienen, die breite Öffentlichkeit über das Schulobstprogramm zu informieren, einschließlich des Posters gemäß Artikel 14 Absatz 1; diese Kosten können auch eine oder mehrere der folgenden Kommunikationsmaßnahmen und –tätigkeiten umfassen:
- —
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Informationskampagnen über Rundfunk und Fernsehen, elektronische Kommunikation, Zeitungen und ähnliche Kommunikationsmittel,
- —
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Informationsveranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Workshops zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Programm und ähnliche Veranstaltungen,
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Informations- und Werbematerial wie Schreiben, Faltblätter, Broschüren, Werbegeschenke und ähnliches;
- iv)
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Kosten für die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und insbesondere:
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Kosten für die Veranstaltung von Verkostungen, die Konzipierung und Durchführung von Gartenarbeiten, die Organisation von Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben und ähnliche Tätigkeiten, mit denen Kindern die Landwirtschaft nähergebracht werden soll,
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Kosten für Maßnahmen zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen,
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Kosten für Maßnahmen, die zur Unterstützung der Abgabe von Erzeugnissen durchgeführt werden und mit den Zielen des Schulobst- und -gemüseprogramms im Einklang stehen.
Werden die Kosten für Transport und Verteilung der unter ein Schulobstprogramm fallenden Erzeugnisse getrennt in Rechnung gestellt, so dürfen sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen.
Werden die Erzeugnisse kostenlos an schulische Einrichtungen abgegeben, so können die Mitgliedstaaten Rechnungen für Transport und Verteilung bis zu der in der Strategie des Mitgliedstaats festgesetzten Obergrenze akzeptieren.
Die Kosten für Kommunikationsmaßnahmen und flankierende Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bzw. iv können nicht aus anderen Unionsbeihilfeprogrammen finanziert werden.
Die Mehrwertsteuer (MwSt) und Ausgaben für Personalkosten kommen für die EU-Beihilfe gemäß Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht in Betracht, ausgenommen Personalkosten, die unter die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes fallen, wenn diese Tätigkeiten ausgelagert wurden.
(2) Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Kosten wird als Festbetrag ausgedrückt und darf nach der endgültigen Zuweisung der EU-Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 4 nicht mehr als 5 % des jährlichen Betrags der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen EU-Beihilfe ausmachen.
Der Gesamtbetrag der Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii darf nach der endgültigen Zuweisung der Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 4 nicht mehr als 10 % des jährlichen Betrags der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen EU-Beihilfe ausmachen.
Der Gesamtbetrag der zur Finanzierung der Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv verwendeten Unionsmittel darf nach der endgültigen Zuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 15 % des jährlichen Betrags der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen EU-Beihilfe nicht übersteigen.
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