Artikel 4 VO (EG) 2009/288

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder

(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, können für einen oder mehrere Zeiträume vom 1. August bis zum 31. Juli die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Beihilfe beantragen, indem sie der Kommission bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der erste Zeitraum beginnt, ihre Strategie mitteilen.

Der Strategie wird ein Beihilfeantrag beigefügt, der folgende Angaben enthält:

a)
Richtwert für die Beihilfezuweisung gemäß Absatz 3 und Anhang II der vorliegenden Verordnung (in Euro);
b)
Kapazität zur Verwendung von Mitteln, die über die Richtwerte für die Beihilfezuweisung gemäß Absatz 3 und Anhang II hinausgehen;
c)
sofern keine Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel gemäß Buchstabe b angegeben ist, ist die beantragte Mittelzuweisung (in Euro) zu präzisieren;
d)
sofern die Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel gemäß Buchstabe b angegeben ist, ist der Höchstbetrag der zusätzlichen Mittelzuweisung, ausgedrückt in Euro, zu präzisieren;
e)
beantragter Gesamtbetrag.

Die Vorlage des Beihilfeantrags erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

(2) Mitgliedstaaten, in denen es vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ein Schulobstprogramm oder andere Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, gibt, kann die Gemeinschaftsbeihilfe unter den in Artikel 103ga Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen gewährt werden. Sie teilen der Kommission ihre Strategie bis zu dem in Absatz 1 genannten Stichtag mit.

(3) Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten, die anhand des in Artikel 103ga Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zuweisungsschlüssels berechnet sind. Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre, ob Anhang II noch mit diesem Zuweisungsschlüssel im Einklang steht.

(4) Die Zuweisungen der Gemeinschaftsbeihilfe, die für Mitgliedstaaten bestimmt waren, die die Kommission nicht bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 beginnt, unterrichtet haben, oder die nur einen Teil ihrer ursprünglichen Zuweisung angefordert haben, werden denjenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten neu zugewiesen, die der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als ihren ursprünglichen Anteil an der Gemeinschaftsbeihilfe zu verwenden.

Die Neuzuweisung von EU-Beihilfen gemäß Unterabsatz 1 erfolgt im Verhältnis zu den in Anhang II aufgeführten ursprünglichen Richtwerten für die Zuweisung, allerdings innerhalb der in Absatz 5 festgesetzten Obergrenzen. In den beiden ersten Schuljahren, in denen ein Mitgliedstaat die Regelung durchführt, finden die Obergrenzen gemäß Absatz 5 jedoch keine Anwendung.

Die Kommission entscheidet bis zum 31. März des Jahres, in dem der in Absatz 1 genannte Zeitraum beginnt, über die endgültige Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten.

(5) Die Obergrenzen für die Neuzuweisung richten sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der zugewiesenen Mittel für das vor der Beihilfebeantragung endenden Schuljahres, der am 15. Oktober des folgenden Schuljahres festgestellt wird. Die Feststellung der Inanspruchnahme erfolgt auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen, die der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission(2) übermittelt wurden. Es gelten folgende Obergrenzen:

a)
bei einer Mittelausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt;
b)
bei einer Mittelausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der indikativen Mittelzuweisung begrenzt;
c)
bei einer Mittelausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(2)

ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

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