Artikel 3 VO (EG) 2009/288
Strategie
(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm aufstellen wollen, arbeiten die in Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Strategie aus.
(2) Die Strategien der Mitgliedstaaten betreffen nicht die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. In ordnungsgemäß begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Programms ein breitgefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder sein Programm attraktiver gestalten will, kann er in seiner Strategie jedoch vorsehen, dass diese Erzeugnisse beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur begrenzte Mengen der in Anhang I aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden das Verzeichnis der im Rahmen ihres Schulobstprogramms beihilfefähigen Erzeugnisse billigen.
(3) Die Mitgliedstaaten erläutern in ihrer Strategie, wie sie den Mehrwert ihres Schulobstprogramms sicherstellen, insbesondere wenn ihrer Strategie zufolge übliche Schulmahlzeiten zur gleichen Zeit verzehrt werden dürfen wie die im Rahmen des Schulobstprogramms finanzierten Erzeugnisse. Sie erläutern die in ihrer Strategie vorgesehenen Kontrollmaßnahmen.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Strategien die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vor. Die flankierenden Maßnahmen unterstützen die Abgabe von Obst- und Gemüseerzeugnissen und stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulobst- und -gemüseprogramms, kurz- und langfristig den Verzehr von Obst und Gemüse zu steigern und die Herausbildung gesunder Essgewohnheiten zu fördern. An diesen Maßnahmen können auch Eltern und Lehrkräfte beteiligt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten können wählen, auf welcher geografischen und Verwaltungsebene sie ein Schulobstprogramm umsetzen wollen. Entscheiden sie sich für die Durchführung mehrerer Programme, so arbeiten sie für jedes Programm eine Strategie aus. Mitgliedstaaten, die mehrere Programme durchführen, können einen Koordinierungsrahmen festlegen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
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