Präambel VO (EG) 2009/288
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates(2) wurde in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Regelung für eine Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen eines Schulobstprogramms zur Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder, die regelmäßig eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltete oder anerkannte schulische Einrichtung besuchen, eingeführt.
- (2)
- Um die ordnungsgemäße Umsetzung ihres Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene an dem Programm beteiligen wollen, zunächst eine Strategie für die Umsetzung ausarbeiten. Damit der Mehrwert der mit dieser Verordnung festgelegten Schulobstprogramme gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Strategie erläutern, wie sie für den Mehrwert ihres Programms sorgen, insbesondere dann, wenn übliche Schulmahlzeiten zur gleichen Zeit verzehrt werden wie die im Rahmen ihrer Schulobstprogramme finanzierten Erzeugnisse. Die Mitgliedstaaten, die mehrere Programme durchführen wollen, sollten für jedes Programm eine Strategie ausarbeiten.
- (3)
- Die Strategie eines Mitgliedstaats sollte die in Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Basisangaben enthalten, d. h. die Mittelausstattung des Programms, einschließlich der Beiträge der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, die Dauer, die Zielgruppe, die beihilfefähigen Erzeugnisse und die Beteiligung der interessierten Kreise wie der Bildungs- und Gesundheitsbehörden, der Privatwirtschaft oder der Eltern. Die Mitgliedstaaten sollten in der Strategie auch die flankierenden Maßnahmen beschreiben, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Programms erlassen werden sollten.
- (4)
- Gemäß Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag wird bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Um sicherzustellen, dass die beihilfefähigen Erzeugnisse Kindern einen hohen Gesundheitsschutz bieten, und um gesunde Ernährungsgewohnheiten fördern, sollten die Mitgliedstaaten Erzeugnisse mit Zusatz von Zucker, Fett, Salz oder Süßungsmitteln aus ihrer Strategie ausschließen, außer wenn sie in ordnungsgemäß begründeten Fällen in ihrer Strategie vorsehen, dass diese Erzeugnisse im Rahmen ihres Programms beihilfefähig sein können. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse eines Mitgliedstaats sollte auf jeden Fall von der zuständigen Gesundheitsbehörde des Landes gebilligt werden.
- (5)
- Schulobstprogramme können nur dann wirksam sein, wenn sie durch flankierende Maßnahmen ergänzt werden. Diese flankierenden Maßnahmen sollten nicht auf bestimmte geografische Gebiete oder schulische Einrichtungen begrenzt sein, wodurch bestimmte Kinder ausgeschlossen würden. Die Mitgliedstaaten sollten daher darauf achten, dass die flankierenden Maßnahmen möglichst vielen Kinder der Zielgruppe ihres Programms zugute kommen.
- (6)
- Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jedes Jahr Gemeinschaftsbeihilfe beantragen.
- (7)
- Der Transparenz halber sollten Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten angegeben werden, die anhand des in Artikel 103ga Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zuweisungsschlüssels zu berechnen sind. Zur Berücksichtigung demografischer Entwicklungen sollte die Kommission mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob diese Zuweisung noch aktuell ist.
- (8)
- Um die verfügbaren Mittel bestmöglich auszuschöpfen, sollten Gemeinschaftsbeihilfen, die Mitgliedstaaten vorläufig zugeteilt waren, die der Kommission ihre Strategie nicht fristgemäß übermittelt haben, auf diejenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, die der Kommission mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als ihren ursprünglichen Anteil an der Gemeinschaftsbeihilfe zu verwenden.
- (9)
- Für die Gemeinschaftsbeihilfe sollten nicht nur die Kosten für den Erwerb von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen in Betracht kommen, sondern – falls in der Strategie eines Mitgliedstaats vorgesehen – auch bestimmte Nebenkosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Schulobstprogramms zusammenhängen. Um die Wirksamkeit des Programms zu gewährleisten, sollte jedoch nur ein kleiner Prozentsatz der Beihilfe für diese Nebenkosten verwendet werden. Für Haushaltsführungs- und Kontrollzwecke sollten diese Kosten in Festbeträgen ausgedrückt werden, die proportional berechnet werden.
- (10)
- Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Haushaltsführung und Überwachung sollten die Bedingungen für die Beihilfegewährung, die Zulassung der Antragsteller und die Voraussetzungen für einen gültigen Beihilfeantrag festgelegt werden. Was die Zahlung der Beihilfe anbelangt, so sollte festgelegt werden, welche Bedingungen die Antragsteller erfüllen müssen, welche Formalitäten bei der Antragstellung zu beachten sind, welche Kontrollen und Sanktionen die zuständigen Behörden anwenden müssen und nach welchen Modalitäten die Zahlung erfolgt.
- (11)
- Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, sind geeignete Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Diese Kontrollmaßnahmen sollten umfassende Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Kontrollen vor Ort, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen angesichts der unterschiedlichen Umsetzung des Programms in den Mitgliedstaaten auf einheitliche und gerechte Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die Einzelheiten der Berichterstattung präzisiert werden.
- (12)
- Außerdem sollten rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereingezogen und Sanktionen festgelegt werden, um Antragsteller von betrügerischem Verhalten und grober Fahrlässigkeit abzuschrecken.
- (13)
- Damit die Wirksamkeit des Schulobstprogramms beurteilt werden kann und ein Peer Review sowie der Austausch bewährter Verfahren möglich sind, sollten die Mitgliedstaaten die Umsetzung ihres Schulobstprogramms regelmäßig überprüfen und bewerten und der Kommission ihre Ergebnisse und Erkenntnisse übermitteln. Werden Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnisse nicht kostenlos an die Zielgruppe des Programms abgegeben, so sollten die Mitgliedstaaten prüfen, wie sich ein Elternbeitrag auf die Wirksamkeit ihres Programms auswirkt.
- (14)
- Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Begünstigten von Projekten, die mit einer Gemeinschaftsbeihilfe kofinanziert werden, nicht immer ausreichend über die Rolle der Gemeinschaft im Rahmen des betreffenden Projekts informiert sind. In jeder an diesem Programm teilnehmenden schulischen Einrichtung sollte daher deutlich auf die Beteiligung der Gemeinschaft am Schulobstprogramm hingewiesen werden.
- (15)
- Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Aufstellung ihres Schulobstprogramms oder die Anpassung ihres bestehenden Programms an die neuen Bestimmungen haben, können sie für den ersten Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 zunächst eine Strategie ausarbeiten, die nur die wichtigsten Basisangaben enthält. Sie dürfen während dieses Übergangszeitraums auch die Annahme der flankierenden Maßnahmen aufschieben.
- (16)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 5 vom 9.1.2009, S. 1.
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