Artikel 1 VO (EG) 2009/288

Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen

(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen und für bestimmte damit zusammenhängende Nebenkosten im Rahmen eines Schulobstprogramms festgelegt.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung haben die in dieser Verordnung benutzten Benennungen dieselbe Bedeutung wie die entsprechenden Benennungen in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

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