Artikel 12 VO (EG) 2009/29

Prüfung von Systemen

(1) Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen oder nachgewiesen haben, dass sie die in Anhang VI aufgeführten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Systeme in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang VII Teil A durch.

(2) Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang VI aufgeführten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Systeme. Diese Prüfung erfolgt gemäß den Anforderungen von Anhang VII Teil B.

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