Artikel 13 VO (EG) 2009/29

Zusätzliche Anforderungen

(1) Die ATS-Dienstleister stellen sicher, dass der Bord/Boden-Datenaustausch der in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen gemäß den in Anhang III Nummern 6, 7 und 8 genannten ICAO-Normen aufgezeichnet werden, soweit diese die bodengestützte Aufzeichnungsfunktion der Datalink-Kommunikation betreffen.

(2) Das in Anhang III Nummer 9 genannte Eurocae-Dokument wird als ausreichende Grundlage im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an die Aufzeichnung des Bord/Boden-Datenaustauschs gemäß Absatz 1 der in Anhang III Nummern 6, 7 und 8 genannten ICAO-Normen angesehen.

(3) ATS-Dienstleister

a)
entwickeln und führen Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen, die dem betreffende Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;
b)
stellen sicher, dass die in Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden und ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;
c)
stellen sicher, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zentralisierte Flugplanverarbeitung und -verteilung

a)
Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen entwickelt und führt, die dem betreffende Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;
b)
dass die in Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden und ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;
c)
dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

(5) Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass das betreffende Personal mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.

(6) Die Betreiber treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Personal, das Datalink-Ausrüstungen bedient, ordnungsgemäß über diese Verordnung unterrichtet wird, dass es für seine Aufgaben angemessen geschult wird und dass im Cockpit nach Möglichkeit Anleitungen zur Nutzung der Datalink-Ausrüstung vorhanden sind.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das an der Flugplanung beteiligte Personal, das den IFPS bedient, mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einschlägige Informationen zur Nutzung der Datalink-Dienste in den nationalen Luftfahrthandbüchern veröffentlicht werden.

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