Artikel 2 VO (EG) 2009/29
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Datalink-Dienst” ist ein Satz miteinander im Zusammenhang stehender, durch Bord/Boden-Datalink-Kommunikation unterstützter Flugverkehrsmanagement-Transaktionen, die ein eindeutig festgelegtes Betriebsziel haben und zu einem Betriebsereignis beginnen und enden.
- 2.
- „Betreiber” ist eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das Flugbetrieb durchführt oder anbietet.
- 3.
- „Flugverkehrsdienststelle” (nachstehend „ATS-Stelle” ) ist eine zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist.
- 4.
- „Vereinbarung über das Dienstleistungsniveau” ist derjenige Teil eines zwischen Organisationen geschlossenen Dienstleistungsvertrags, in dem ein bestimmtes Niveau der Dienstleistung vereinbart wird, insbesondere hinsichtlich der Qualität und Leistungsdaten des Datenkommunikationsdienstes.
- 5.
-
„Bord/Boden-Datenkommunikation von Punkt zu Punkt” ist eine Zwei-Wege-Kommunikation zwischen einem Luftfahrzeug und einer Bodenkommunikationsstelle, die auf einem Satz dezentraler Funktionen beruht, um Folgendes zu erreichen:
- a)
- das Senden und Empfangen von Uplink- und Downlink-Bitrahmen über eine mobile Datenverbindung zwischen Kommunikationssystemen am Boden und an Bord von Luftfahrzeugen;
- b)
-
das Senden und Empfangen von Dateneinheiten zwischen Systemen am Boden und an Bord von Luftfahrzeugen, die Bord/Boden-Anwendungen mit Folgendem beherbergen:
- i)
- Relaisübertragung von Dateneinheiten über Bodenkommunikationspfade und mobile Datenverbindungen.
- ii)
- kooperative Mechanismen an beiden Enden für die Weiterleitung von Dateneinheiten.
- 6.
- „Staatsluftfahrzeug” ist ein Luftfahrzeug, das im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst eingesetzt wird.
- 7.
- „Transport-Staatsluftfahrzeug” ist ein Starrflügel-Staatsluftfahrzeug, das für die Beförderung von Personen und/oder Fracht ausgelegt ist.
- 8.
- „Bord/Boden-Anwendung” ist ein Satz kooperativer Bord/Boden-Funktionen zur Unterstützung von Flugverkehrsdiensten.
- 9.
- „Ende/Ende-Kommunikation” ist die Übertragung von Informationen zwischen gleichrangigen Bord/Boden-Anwendungen.
- 10.
- „Bord/Boden-Kommunikation” ist eine Zwei-Wege-Kommunikation zwischen Kommunikationssystemen an Bord von Luftfahrzeugen und am Boden.
- 11.
- „Sicherheitspolitik” ist ein Satz von Zielen, Verhaltensregeln für Nutzer und Verwalter sowie Anforderungen an die Systemkonfiguration und -verwaltung, die zusammengenommen Systeme und Kommunikationsmittel für die Erbringung von Datalink-Diensten vor unrechtmäßigen Eingriffen schützen sollen.
- 12.
- „Adressinformationen” sind Informationen, die sich auf die System- oder Netzadresse einer Stelle beziehen, die an der Bord/Boden-Datalink-Kommunikation beteiligt ist, und die eindeutige Ermittlung des Standorts der Stelle ermöglichen.
- 13.
- „Integrated Initial Flight Plan Processing System” (nachstehend „IFPS” ) ist ein System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, über das für den unter diese Verordnung fallenden Luftraum eine zentralisierte Flugplanverarbeitung und -verteilung bereitgestellt wird, deren Aufgabe die Entgegennahme, Validierung und Verteilung von Flugplänen ist.
- 14.
- „Nicht betriebsfähig” bedeutet, was eine Bordkomponente angeht, dass die Komponente ihren vorgesehenen Zweck nicht erfüllt oder nicht durchgängig innerhalb ihrer Betriebsgrenzen oder Toleranzen arbeitet.
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