Artikel 3 VO (EG) 2009/29

Datalink-Dienste

(1) Die ATS-Dienstleister stellen sicher, dass ATS-Stellen, die Flugverkehrsdienste innerhalb des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Luftraums erbringen, über die Fähigkeit verfügen, die in Anhang II festgelegten Datalink-Dienste zu erbringen und zu betreiben.

(2) Unbeschadet Absatz 3 stellen die Betreiber sicher, dass Luftfahrzeuge, die die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Flüge durchführen, über die Fähigkeit verfügen, die in Anhang II festgelegten Datalink-Dienste ab dem 5. Februar 2020 zu betreiben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

a)
Luftfahrzeuge mit einem individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis, das erstmals vor dem 1. Januar 1995 ausgestellt wurde;
b)
Luftfahrzeuge mit einem erstmals vor dem 31. Dezember 2003 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis, die den Betrieb in dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Luftraum vor dem 31. Dezember 2022 einstellen werden;
c)
Luftfahrzeuge mit einem erstmals vor dem 1. Januar 2018 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis, die vor diesem Zeitpunkt mit einer Datalink-Ausrüstung ausgestattet wurden, die den Anforderungen eines der EUROCAE-Dokumente in Anhang III Nummer 10 genügt;
d)
Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Sitzplatzkapazität von 19 Fluggästen oder weniger und einer höchstzulässigen Startmasse von 45359 kg (100000 lbs) oder weniger, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde;
e)
Staatsluftfahrzeuge;
f)
Luftfahrzeuge, die in dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Luftraum zu Testzwecken, zur Überführung oder zu Instandhaltungszwecken oder mit vorübergehend nicht betriebsfähigen Datalink-Komponenten unter Bedingungen fliegen, die in der anwendbaren Mindestausrüstungsliste nach Anhang III Nummer 1 festgelegt sind.

(4) Mitgliedstaaten, die die Ausrüstung neuer Transport-Staatsluftfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2019 in Dienst gestellt werden, mit Datalink-Fähigkeiten auf der Grundlage von Normen beschließen, die nicht spezifisch militärischen betrieblichen Anforderungen dienen, stellen sicher, dass diese Luftfahrzeuge über die Fähigkeit verfügen, die in Anhang II festgelegten Datalink-Dienste zu betreiben.

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