ANHANG I VO (EG) 2009/290

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Abschnitt III Absatz 7 erhält folgende Fassung:

7.
Die NZBen legen Schichtungskriterien fest, die die Aufgliederung des potenziellen Kreises der Berichtspflichtigen in homogene Schichten gestatten. Schichten werden dann als homogen betrachtet, wenn die Summe der Innenvarianzen der Stichprobenvariablen wesentlich geringer als die Gesamtvarianz im gesamten tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen ist(*)Die Schichtungskriterien sind mit der MFI-Zinsstatistik verknüpft, d. h., es besteht ein Zusammenhang zwischen den Schichtungskriterien und den anhand der Stichprobe zu schätzenden Zinssätzen und Volumina.

2.
Teil 1 Abschnitt V Absatz 16 erhält folgende Fassung:

16.
Jede NZB wählt die am besten geeignete Aufteilung des nationalen Stichprobenumfangs n auf die Schichten aus. Jede NZB legt daher fest, wie viele Berichtspflichtige nh aus der Gesamtzahl der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute Nh pro Schicht ausgewählt werden. Der Auswahlsatz nh/Nh für jede Schicht h gestattet die Schätzung der Varianz jeder Schicht. Dies bedeutet, dass mindestens zwei Berichtspflichtige aus jeder Schicht ausgewählt werden.

3.
Teil 1 Abschnitt V Absatz 20 erhält folgende Fassung:

20.
Wenn eine NZB sich für eine Vollerhebung aller Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in einer Schicht entscheidet, kann die NZB in dieser Schicht eine Stichprobe auf der Ebene der Zweigstellen ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die NZB über eine vollständige Liste der Zweigstellen verfügt, die alle Geschäfte der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in der Schicht erfasst, sowie über geeignete Daten zur Beurteilung der Varianz der Zinssätze für das Neugeschäft gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften über alle Zweigstellen verfügt. Für die Auswahl und die Pflege der Zweigstellen gelten alle in diesem Anhang festgelegten Anforderungen. Die ausgewählten Zweigstellen werden zu fiktiven Berichtspflichtigen, die allen in Anhang II festgelegten Berichtspflichten unterliegen. Die Verpflichtung der Kreditinstitute oder sonstigen Finanzinstitute, denen Zweigstellen angehören, als Berichtspflichtige zu handeln, bleibt von diesem Verfahren unberührt.

Fußnote(n):

(*)

D. h., die Summe der Innenvarianzen, definiert als hi∈h1nxixh2 muss wesentlich geringer sein als die Gesamtvarianz des Kreises der Berichtspflichtigen, definiert als nil1nxix2, wobei h jede Schicht bezeichnet, xi den Zinssatz für das Institut i, xh n einfachen Durchschnittszinssatz der Schicht h, n die Gesamtanzahl der Institute in der Stichprobe sowie x den einfachen Durchschnittszinssatz aller Institute in der Stichprobe.

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