ANHANG II VO (EG) 2009/290
ANHANG II
BERICHTSSYSTEM FÜR DIE ZINSSTATISTIK DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE
TEIL 1
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I.
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Annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz
- 1.
- Die Art des von den Berichtspflichtigen für sämtliche Instrumentenkategorien von Einlagen und Krediten, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, zu meldenden Zinssatzes ist der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz (AVJ). Dieser wird definiert als der individuell zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft vereinbarte, auf Jahresbasis umgerechnete und in Prozent pro Jahr angegebene Zinssatz für eine Einlage oder einen Kredit. Der AVJ umfasst sämtliche Zinszahlungen auf Einlagen und Kredite, jedoch keine eventuell anfallenden sonstigen Kosten. Ein Disagio — definiert als die Differenz zwischen dem Nominalbetrag des Kredits und dem Betrag, den der Kunde erhält — wird als eine Zinszahlung zu Vertragsbeginn (zum Zeitpunkt t0) betrachtet und spiegelt sich daher im AVJ wider.
- 2.
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Werden Zinszahlungen zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft in regelmäßigen Abständen innerhalb eines Jahres kapitalisiert, beispielsweise monatlich oder vierteljährlich und nicht pro Jahr, so wird der vereinbarte Zinssatz mit Hilfe der folgenden Formel zur Ermittlung des AVJ auf das Jahr umgerechnet:
x 1 r ag n n 1 wobei unter
- x
- der AVJ,
- rag
- der zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft für eine Einlage oder einen Kredit vereinbarte jährliche Zinssatz, bei dem die Zinskapitalisierung für die Einlage und sämtliche Zahlungen und Rückzahlungen in Bezug auf den Kredit in regelmäßigen Abständen innerhalb eines Jahres erfolgen, und
- n
- die Anzahl der Zinskapitalisierungszeiträume für die Einlage und (Rück )Zahlungsperioden für den Kredit pro Jahr, d. h. „1” für jährliche Zahlungen, „2” für halbjährliche Zahlungen, „4” für vierteljährliche Zahlungen und „12” für monatliche Zahlungen,
zu verstehen ist.
- 3.
- Die nationalen Zentralbanken (NZBen) können ihre Berichtspflichtigen auffordern, den eng definierten Effektivzinssatz (narrowly defined effective rate, NDER) für sämtliche oder einige Einlagen- und Kreditinstrumente, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, anstelle des AVJ zu berechnen. Der eng definierte Effektivzinssatz ist der Zinssatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen außer Kosten (Einlagen oder Kredite, Ein- oder Tilgungszahlungen, Zinszahlungen) herstellt, die zwischen den Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft vereinbart wurden. Der eng definierte Effektivzinssatz entspricht der Zinskomponente des effektiven Jahreszinses im Sinne der Definition in Artikel 3 Buchstabe i der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates(1). Der einzige Unterschied zwischen dem eng definierten Effektivzinssatz und dem AVJ ist die zugrunde liegende Methode zur Annualisierung von Zinszahlungen. Der eng definierte Effektivzinssatz basiert auf der Methode einer sukzessiven Annäherung und kann daher auf alle Arten von Einlagen und Krediten angewendet werden, während dem AVJ die in Absatz 2 definierte algebraische Formel zugrunde liegt, so dass dieser nur auf Einlagen und Kredite mit regelmäßiger Kapitalisierung von Zinszahlungen angewendet werden kann. Alle sonstigen Anforderungen sind identisch, so dass im Folgenden in diesem Anhang Bezüge auf den AVJ ebenso für den eng definierten Effektivzinssatz gelten.
Behandlung von Steuern, Zuschüssen und gesetzlichen Bestimmungen
- 4.
- Die im AVJ erfassten Zinszahlungen spiegeln wider, was der Berichtspflichtige auf Einlagen bezahlt und was er für Kredite erhält. Differiert die Höhe dessen, was eine Vertragspartei zahlt und eine andere erhält, so ist die Perspektive des Berichtspflichtigen für den Zinssatz maßgeblich, der für die Zinsstatistik der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu melden ist.
- 5.
- Entsprechend diesem Grundsatz werden die Zinssätze auf Bruttobasis vor Steuern erfasst, da der Vor-Steuer-Zinssatz widerspiegelt, was Berichtspflichtige auf Einlagen bezahlen und für Kredite erhalten.
- 6.
- Darüber hinaus werden an private Haushalte oder nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährte Zuschüsse von Dritten bei der Ermittlung der Zinszahlungen nicht berücksichtigt, da der Berichtspflichtige die Zuschüsse nicht bezahlt oder erhält.
- 7.
- Günstigere Zinssätze, die Berichtspflichtige ihren Mitarbeitern gewähren, werden in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.
- 8.
- Werden Zinszahlungen durch gesetzliche Bestimmungen beeinflusst, zum Beispiel durch Zinsobergrenzen oder ein Verzinsungsverbot für täglich fällige Einlagen, sind diese in der MFI-Zinsstatistik widergespiegelt. Sämtliche Änderungen der Regeln, auf denen die gesetzlichen Bestimmungen beruhen, zum Beispiel die Höhe der vorgeschriebenen Zinssätze oder Zinsobergrenzen, werden in der MFI-Zinsstatistik als Zinssatzänderung ausgewiesen.
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II.
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Effektiver Jahreszins
- 9.
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Zusätzlich zu den AVJs melden die Berichtspflichtigen für das Neugeschäft mit Konsumentenkrediten und Wohnungsbaukrediten an private Haushalte den effektiven Jahreszins, d. h.
- —
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einen effektiven Jahreszins für neue Konsumentenkredite (siehe Meldeposition 30 in Anlage 2) und
- —
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einen effektiven Jahreszins für neue Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe Meldeposition 31 in Anlage 2)(2).
- 10.
- Der effektive Jahreszins deckt die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher” gemäß Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG ab. Diese Gesamtkosten setzen sich zusammen aus einer Zinskomponente und einer Komponente für sonstige (mit dem Kredit verbundene) Kosten, beispielsweise die Kosten für Anfragen, Verwaltung, Erstellung der Dokumente, Garantien, Kreditversicherungen usw.
- 11.
- Die Zusammensetzung der Komponente für sonstige Kosten kann von Land zu Land unterschiedlich sein, da die in der Richtlinie 2008/48/EG festgelegten Definitionen unterschiedlich umgesetzt werden und die nationalen Finanzsysteme sowie das Verfahren zur Besicherung von Krediten verschieden sind.
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III.
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Konvention
- 12.
- Die Berichtspflichtigen legen bei der Berechnung des AVJ ein Standardjahr von 365 Tagen zugrunde, d. h., der Effekt eines zusätzlichen Tages in Schaltjahren wird außer Acht gelassen.
TEIL 2
- 13.
- Die Berichtspflichtigen stellen Daten für die MFI-Zinsstatistik in Bezug auf Bestände und das Neugeschäft zur Verfügung.
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IV.
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Zinssätze für Bestände
- 14.
- Bestände werden definiert als der Gesamtbestand aller von privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften beim Berichtspflichtigen platzierten Einlagen und der Gesamtbestand aller vom Berichtspflichtigen an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährten Kredite.
- 15.
- Ein Zinssatz für die Bestände bildet den für den Bestand an Einlagen oder Krediten in der betreffenden Instrumentenkategorie geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz zu dem in Absatz 26 festgelegten Bezugszeitpunkt ab. Der gewichtete Durchschnittszinssatz ist die Summe der AVJs multipliziert mit den entsprechenden Beständen und geteilt durch die Gesamtbestände. Er erstreckt sich auf alle bestehenden Verträge, die in allen Perioden vor dem Stichtag vereinbart wurden.
- 16.
- Not leidende Kredite werden nicht in die gewichteten Durchschnittszinssätze einbezogen. Not leidende Kredite werden im Einklang mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32)(3). definiert. Der Gesamtbetrag eines Kredits, der ganz oder teilweise als Not leidender Kredit eingestuft ist, ist von der Zinsstatistik ausgeschlossen. Kredite zur Umschuldung zu unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen, d. h. Umschuldung in Bezug auf finanziell Not leidende Schuldner, sind ebenfalls von der Zinsstatistik ausgeschlossen.
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V.
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Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite
- 17.
- Im Falle von täglich fälligen Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, (echten und unechten) Kreditkartenforderungen (auch als Kreditkartenkredite bezeichnet) sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten entsprechend den Definitionen in den Absätzen 42 bis 45 und 51 wird der Begriff des Neugeschäfts auf den gesamten Bestand ausgeweitet. Das bedeutet, dass der Soll- oder Habensaldo, d. h. der Bestand zum Bezugszeitpunkt gemäß Absatz 29 als Meldeposition für das Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, für Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, für Kreditkartenforderungen sowie für revolvierende Kredite und Überziehungskredite herangezogen wird.
- 18.
- Die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite bilden den für den Bestand auf diesen Konten geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz zum Bezugszeitpunkt im Sinne von Absatz 29 ab. Sie umfassen die laufenden Bilanzpositionen aller bestehenden Verträge, die in all den Perioden vor dem Stichtag vereinbart wurden.
- 19.
- Zur Berechnung der MFI-Zinssätze für Konten, die je nach Saldo eine Einlage oder einen Kredit ausweisen können, unterscheiden die Berichtspflichtigen zwischen den Perioden mit Haben- und den Perioden mit Sollsaldo. Die Berichtspflichtigen melden gewichtete Durchschnittszinssätze, die sich auf die Habensalden beziehen, als täglich fällige Einlagen und gewichtete Durchschnittszinssätze, die sich auf die Sollsalden beziehen, als Überziehungskredite. Sie melden keine aggregierten gewichteten Durchschnittszinssätze aus (niedrigen) Sätzen für täglich fällige Einlagen und (hohen) Sätzen für Überziehungskredite.
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VI.
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Neugeschäft in Instrumentenkategorien außer täglich fälligen Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten
- 20.
- Die folgenden Absätze 21 bis 25 betreffen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Repogeschäfte und alle sonstigen Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen gemäß den Absätzen 42 bis 45 und 51.
- 21.
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Neugeschäft wird definiert als alle zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen neu getroffenen Vereinbarungen. Neuvereinbarungen umfassen
- —
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alle Finanzverträge, die erstmals den Zinssatz einer Einlage oder eines Kredits festlegen, und
- —
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alle neu verhandelten Vereinbarungen in Bezug auf bestehende Einlagen und Kredite.
Prolongationen bestehender Einlagen- und Kreditverträge, die automatisch erfolgen, d. h. ohne aktive Mitwirkung des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft, und keine Neuverhandlung der Bedingungen und Modalitäten des Vertrages einschließlich des Zinssatzes erfordern, gelten nicht als Neugeschäft.
- 22.
- Der Zinssatz für das Neugeschäft bildet den für Einlagen und Kredite in der entsprechenden Instrumentenkategorie im Hinblick auf neue Vereinbarungen zwischen privaten Haushalten oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und dem Berichtspflichtigen geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz während der in Absatz 32 festgelegten Bezugsperiode ab.
- 23.
- Änderungen von variablen Zinssätzen im Sinne automatischer Zinssatzanpassungen durch den Berichtspflichtigen stellen keine neuen Vereinbarungen dar und gelten daher nicht als Neugeschäft. Bei bestehenden Verträgen fließen diese Änderungen deshalb nicht in die Zinssätze für das Neugeschäft, sondern nur in die Durchschnittszinssätze für die Bestände ein.
- 24.
- Der Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz oder umgekehrt (zum Zeitpunkt t1) während der Laufzeit eines Vertrages, der bereits zu Beginn des Vertrages vereinbart wurde (zum Zeitpunkt t0), stellt keine neue Vereinbarung dar, sondern ist Teil der zum Zeitpunkt t0 festgelegten Bedingungen und Modalitäten des Kreditvertrages. Er wird daher nicht als Neugeschäft angesehen.
- 25.
- Üblicherweise nimmt ein privater Haushalt oder eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft einen Kredit, bei dem es sich nicht um einen revolvierenden Kredit oder Überziehungskredit handelt, zu Beginn des Vertrages in voller Höhe in Anspruch. Er bzw. sie kann jedoch einen Kredit auch in Tranchen zu den Zeitpunkten t1, t2, t3 usw. anstelle der Gesamtsumme zu Beginn des Vertrages (zum Zeitpunkt t0) in Anspruch nehmen. Die Tatsache, dass ein Kredit in Tranchen ausgezahlt wird, ist für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik nicht von Bedeutung. Die Vereinbarung zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt t0, die den Zinssatz und den vollen Kreditbetrag einschließt, wird von der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft erfasst.
TEIL 3
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VII.
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Bezugszeitpunkt für MFI-Zinssätze für die Bestände
- 26.
- Die NZBen entscheiden, ob die MFI-Zinssätze für die Bestände, d. h. die in Anlage 1 beschriebenen Meldepositionen 1 bis 14, auf nationaler Ebene als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende der Periode oder als implizite, auf Periodendurchschnitten basierende Zinssätze gemeldet werden. Der Berichtszeitraum ist ein Monat.
- 27.
- Als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats zu meldende Zinssätze für die Bestände werden als gewichtete Durchschnitte der für den Bestand an Einlagen und Krediten geltenden Zinssätze zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats berechnet. Zu diesem Zeitpunkt ermittelt der Berichtspflichtige die geltenden Zinssätze und die entsprechenden Volumina für alle ausstehenden Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und errechnet einen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie. Im Gegensatz zu Monatsdurchschnitten umfassen die MFI-Zinssätze für die Bestände, die zum Monatsende berechnet werden, nur die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch bestehenden Verträge.
- 28.
- Zinssätze für die Bestände in Form impliziter, auf dem Monatsdurchschnitt basierender Zinssätzewerden als Brüche mit den während des Referenzmonats aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen und Zinserträgen aus Krediten als Zähler und dem Durchschnittsbestand während des Monats als Nenner berechnet. Am Ende des Referenzmonats meldet der Berichtspflichtige die während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder –erträge für jede Instrumentenkategorie und das durchschnittliche Volumen der Einlagen und Kredite innerhalb desselben Monats. Im Gegensatz zu Erhebungen am Monatsende sind in den als Monatsdurchschnitte erhobenen MFI-Zinssätzen für die Bestände auch Verträge enthalten, die zwar zu irgendeinem Zeitpunkt während, aber nicht mehr am Ende des betreffenden Monats ausstehend waren. Der durchschnittliche Bestand an Einlagen und Krediten während des Referenzmonats wird idealerweise als Durchschnitt der täglichen Bestände über den Monat ermittelt. Als Mindestanforderung gilt, dass der Monatsdurchschnittsbestand aus den Tagessalden für volatile Instrumentenkategorien, d. h. zumindest für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, abgeleitet wird. Für alle anderen Instrumentenkategorien wird der monatliche Durchschnittsbestand aus wöchentlichen oder in noch kürzeren Abständen ermittelten Salden abgeleitet. Für eine Übergangsperiode von höchstens zwei Jahren werden bei Krediten mit einer vereinbarten Laufzeit von über fünf Jahren die Erhebungen zum Monatsende akzeptiert.
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VIII.
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Bezugszeitpunkt für das Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite
- 29.
- Die NZBen legen fest, ob die MFI-Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die in Anlage 2 beschriebenen Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36, auf nationaler Ebene als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende der Periode oder als implizite, auf Periodendurchschnitten basierende Zinssätze gemeldet werden. Der Berichtszeitraum ist ein Monat.
- 30.
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Die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite werden analog zu der in der Anlage I festgelegten Berechnung der Zinssätze für die Bestände auf eine der nachfolgenden Weisen berechnet:
- a)
- zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats, d. h. Berechnung der gewichteten Durchschnitte der für den Bestand an diesen Einlagen und Krediten geltenden Zinssätze zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats. Zu diesem Zeitpunkt ermittelt der Berichtspflichtige die Zinssätze und die entsprechenden Volumina für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und errechnet einen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie. Im Gegensatz zu Monatsdurchschnitten umfassen die MFI-Zinssätze für die Bestände, die zum Monatsende berechnet werden, nur die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch bestehenden Verträge;
- b)
- implizite, auf den Monatsdurchschnitten basierende Zinssätze, d. h. Berechnung von Brüchen, deren Zähler aus den aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen sowie Zinserträgen aus Krediten und deren Nenner aus dem Tagesdurchschnittsbestand gebildet wird. Am Ende des Referenzmonats meldet der Berichtspflichtige die für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats. Der monatliche Durchschnittsbestand für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite wird von den Tagessalden abgeleitet. Im Gegensatz zu Erhebungen am Monatsende sind in den als Monatsdurchschnitte erhobenen MFI-Zinssätzen für die Bestände auch Verträge enthalten, die zwar zu irgendeinem Zeitpunkt während, aber nicht mehr am Ende des betreffenden Monats ausstehend waren.
- 31.
- Hinsichtlich Konten, die abhängig von ihren Salden entweder Einlagen oder Kredite sein können, ist nur der Saldo zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats dafür maßgeblich, ob das Konto in diesem Monat als täglich fällige Einlage oder als Überziehungskredit zuzuordnen ist, wenn MFI-Zinssätze als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt werden. Werden MFI-Zinssätze als implizite, auf dem Monatsdurchschnitt basierende Zinssätze ermittelt, wird täglich überprüft, ob das Konto eine Einlage oder einen Kredit ausweist. Sodann wird ein Durchschnitt der täglichen Haben- und Sollsalden berechnet, um davon den Monatsdurchschnittsbestand für den Nenner des impliziten Zinssatzes abzuleiten. Darüber hinaus wird bei der Stromgröße im Zähler zwischen aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen und aufgelaufenen Zinserträgen aus Krediten unterschieden. Die Berichtspflichtigen melden keine aggregierten gewichteten Durchschnittszinssätze aus (niedrigen) Sätzen für täglich fällige Einlagen und (hohen) Sätzen für Überziehungskredite.
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IX.
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Bezugszeitpunkt für das Neugeschäft (außer für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite)
- 32.
- MFI-Zinssätze für das Neugeschäft außer für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h., alle in Anlage 2 beschriebenen Meldepositionen außer den Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 werden als Periodendurchschnitte berechnet. Der Berichtszeitraum ist ein (ganzer) Monat.
- 33.
- Die Berichtspflichtigen berechnen für jede Instrumentenkategorie den Zinssatz für das Neugeschäft als gewichteten Durchschnitt aller Zinssätze für das Neugeschäft in der betreffenden Instrumentenkategorie während des Referenzmonats. Diese Zinssätze, die sich auf den Monatsdurchschnitt beziehen, werden zusammen mit der Gewichtung, d. h. dem Volumen des während des Berichtsmonats pro Instrumentenkategorie abgeschlossenen Neugeschäfts, an die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats übermittelt, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist. Die Berichtspflichtigen berücksichtigen die während des ganzen Monats abgeschlossenen Neugeschäfte.
TEIL 4
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X.
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Allgemeine Bestimmungen
- 34.
- Die Berichtspflichtigen melden die für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten in Bezug auf die Bestände für die in Anlage 1 festgelegten Instrumentenkategorien sowie in Bezug auf das Neugeschäft für die in Anlage 2 festgelegten Instrumentenkategorien. Absatz 17 bestimmt, dass die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie echte Kreditkartenforderungen Zinssätze für das Neugeschäft und somit in Anlage 2 enthalten sind. Da jedoch die Berechnungsmethode und der Bezugszeitpunkt für die Zinssätze auf täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite die gleichen sind wie für die anderen Meldepositionen der Bestände, werden die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 von Anlage 2 in Anlage 1 nochmals aufgeführt
- 35.
- Eine in den Anlagen 1 und 2 festgelegte Instrumentenkategorie ist in einigen teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht auf nationaler Ebene anwendbar und wird daher ignoriert, wenn gebietsansässige Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute unter diese Kategorie fallende Produkte privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, überhaupt nicht anbieten. Die Daten werden erhoben, wenn entsprechende Geschäfte getätigt wurden, unabhängig davon, wie gering deren Umfang ist.
- 36.
- Die MFI-Zinsstatistik wird für jede in den Anlagen 1 und 2 festgelegte und im Bankgeschäft gebietsansässiger Kreditinstitute und sonstiger Finanzinstitute mit privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, angewendete Instrumentenkategorie auf der Basis aller, für sämtliche unter diese Instrumentenkategorie fallenden Produkte, geltenden Zinssätze ermittelt. Dies bedeutet, dass die NZBen kein bestimmtes Spektrum nationaler Produkte innerhalb jeder Instrumentenkategorie festlegen dürfen, für die Daten für die MFI-Zinsstatistik erhoben werden; vielmehr werden die Zinssätze aller von jedem Berichtspflichtigen angebotenen Produkte einbezogen. Wie in Anhang I Absatz 28 festgelegt, müssen NZBen in der Stichprobe nicht jedes Produkt berücksichtigen, das auf nationaler Ebene vorhanden ist. Sie dürfen jedoch nicht eine ganze Instrumentenkategorie mit der Begründung ausschließen, die entsprechenden Beträge seien gering. Wird eine Instrumentenkategorie nur von einem Institut angeboten, so ist dieses Institut daher in der Stichprobe vertreten. Ist eine Instrumentenkategorie zum Zeitpunkt der erstmaligen Auswahl der Stichprobe in einem teilnehmenden Mitgliedstaat noch nicht vorhanden, sondern wird erst danach ein neues Produkt dieser Kategorie von einem Institut eingeführt, so wird dieses Institut zum Zeitpunkt der nächsten Überprüfung der Repräsentativität in die Stichprobe aufgenommen. Wird ein neues Produkt in eine auf nationaler Ebene vorhandene Instrumentenkategorie eingeführt, so erfassen die an der Stichprobe teilnehmenden Institute es bei der nächsten Meldung, da alle Berichtspflichtigen zur Meldung aller ihrer Produkte verpflichtet sind.
- 37.
- Eine Ausnahme in Bezug auf den Grundsatz der Erfassung aller geltenden Zinssätze für alle Produkte bilden die Zinssätze für Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung. Wie in Absatz 16 festgelegt, werden Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung zu unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen, d. h. zu Zinssätzen, die für finanziell Not leidende Schuldner gelten, nicht in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.
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XI.
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Gliederung nach Währung
- 38.
- Die MFI-Zinsstatistik umfasst die vom Kreis der Berichtspflichtigen angewandten Zinssätze. Die Meldung von Daten über Einlagen und Kredite in anderen Währungen als dem Euro ist auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht erforderlich. Dies spiegelt sich in den Anlagen 1 und 2 wider, in denen alle Meldepositionen für Einlagen und Kredite auf Euro lauten.
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XII.
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Gliederung nach Sektoren
- 39.
- Mit Ausnahme von Repogeschäften ist zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik für alle Einlagen und Kredite eine Gliederung nach Sektoren erforderlich. In den Anlagen 1 und 2 wird daher zwischen Meldepositionen für private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck(4)und für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften(5)unterschieden. Zusätzlich werden getrennte Daten für Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit als Teil des Sektors private Haushalte gemeldet, allerdings nur in Bezug auf das Neugeschäft zu „sonstigen Krediten” . Die NZBen können von dem Erfordernis der getrennten Erhebung von Krediten an Einzelunternehmer absehen, wenn auf diese weniger als 5 % der gesamten vergebenen Kreditbestände an private Haushalte des teilnehmenden Mitgliedstaats, berechnet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), entfallen.
- 40.
- Meldeposition 5 in Anlage 1 und Meldeposition 11 in Anlage 2 beziehen sich auf Repogeschäfte. Obwohl die Verzinsung von Repogeschäften nicht in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten unabhängig vom haltenden Sektor erfolgt, ist für Repogeschäfte keine Sektorengliederung nach privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich. Darüber hinaus ist keine Fristengliederung auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich, da Repogeschäfte als überwiegend sehr kurzfristig angesehen werden. Der MFI-Zinssatz für Repogeschäfte betrifft beide Sektoren ohne Unterscheidung.
- 41.
- Die Meldepositionen 5 und 6 in Anlage 2 beziehen sich auf von privaten Haushalten gehaltene Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist. Der Zinssatz und die Gewichtung von Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist beziehen sich jedoch auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sowohl auf die von privaten Haushalten als auch auf die von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehaltenen Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, d. h., die Daten der beiden Sektoren werden zusammengefasst, aber dem Sektor private Haushalte zugeordnet. Es ist keine Gliederung nach Sektoren auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich.
-
XIII.
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Gliederung nach der Art der Instrumente
- 42.
- Sofern in den folgenden Absätzen 43 bis 52 nichts anderes bestimmt ist, folgen die Instrumentengliederung für MFI-Zinssätze und die Definitionen der Instrumentenarten den in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegten Aktiva- und Passivakategorien.
- 43.
- MFI-Zinssätze für täglich fällige Einlagen, d. h. die Meldepositionen 1 und 7 in Anlage 2, umfassen sämtliche täglich fälligen Einlagen, unabhängig davon, ob diese verzinslich sind oder nicht. Unverzinsliche täglich fällige Einlagen werden somit in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.
- 44.
- Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 12 und 23 in Anlage 2, unabhängig von ihrer anfänglichen Zinsbindung dieselbe Bedeutung wie in der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Auferlegte Strafzahlungen auf Überziehungen, die unter sonstige Kosten fallen, beispielsweise in Form von Sondergebühren, werden nicht in den AVJ gemäß der Definition in Absatz 1 einbezogen, da dieser Zinssatz seinem Charakter nach nur den Zinssatz von Krediten umfasst. Kredite, die in dieser Kategorie gemeldet werden, werden in keiner anderen Kategorie über das Neugeschäft gemeldet.
- 45.
- Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik hat der Begriff „Kreditkartenforderung” dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Daten über den Zinssatz werden nur in Bezug auf echte Kreditkartenforderungen in den Meldepositionen 32 und 36 gemeldet. Der Zinssatz für unechte Kreditkartenforderungen wird nicht getrennt gemeldet, da er per Definition 0 % beträgt. Allerdings gehen die ausstehenden unechten Kreditkartenforderungen zusammen mit den ausstehenden echten Kreditkartenforderungen in die MFI-Zinsstatistik für die Bestände ein. Weder echte noch unechte Kreditkartenforderungen werden unter irgendeiner anderen Meldeposition für das Neugeschäft gemeldet
- 46.
- Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfassen neue Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen), d. h. die Meldepositionen 37 bis 54 in Anlage 2, alle Kredite außer (unechten und echten) Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten an Unternehmen ungeachtet deren Höhe, während die Meldepositionen 62 bis 85 sich auf besicherte Kredite gemäß Absatz 60 beziehen. Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie unechte und echte Kreditkartenforderungen mit ein.
- 47.
- Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue Konsumentenkredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 13 bis 15, 30 und 55 bis 57 in Anlage 2, als Kredite außer (echten und unechten) Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten definiert, die zum Zweck der persönlichen Nutzung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden, während die Meldepositionen 55 bis 57 sich auf besicherte Kredite gemäß Absatz 60 beziehen. Konsumentenkredite in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie unechte und echte Kreditkartenforderungen mit ein.
- 48.
- Wohnungsbaukredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 6 bis 8 in Anlage 1 und die Meldepositionen 16 bis 19 sowie 31 in Anlage 2, können besichert oder unbesichert sein, während die Meldepositionen 58 bis 61 sich auf besicherte Kredite gemäß Absatz 60 beziehen. In die MFI-Zinsstatistik werden besicherte und unbesicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte ohne Differenzierung in den Meldepositionen 16 bis 19 und 31 einbezogen. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue Wohnungsbaukredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 16 bis 19, 31 und 58 bis 61 in Anlage 2 als Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten oder Kreditkartenforderungen definiert, die für die Beschaffung von Wohnraum, einschließlich Wohnungsbau, Garagen und Wohnungsmodernisierung (Renovierung) gewährt werden. Wohnungsbaukredite an private Haushalte in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.
- 49.
- Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue sonstige Kredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 20 bis 22 und 33 bis 35 in Anlage 2, als Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen definiert, die für sonstige Zwecke, zum Beispiel Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw., gewährt werden. Sonstige Kredite an private Haushalte in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.
- 50.
- Bei den MFI-Zinssätzen für die Bestände ergeben Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite an private Haushalte und sonstige Kredite an private Haushalte zusammen alle von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten an private Haushalte gewährten Kredite, einschließlich revolvierender Kredite und Überziehungskredite sowie (unechter und echter) Kreditkartenforderungen.
- 51.
- Bei den MFI-Zinssätzen für das Neugeschäft ergeben echte Kreditkartenforderungen, revolvierende Kredite und Überziehungskredite, Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite und sonstige Kredite an private Haushalte zusammen alle von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten an private Haushalte gewährten Kredite. Unechte Kreditkartenforderungen werden nicht separat in der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft gemeldet, sondern als Teil der entsprechenden Positionen für die Bestände einbezogen.
-
XIV.
-
Gliederung nach Betragskategorien
- 52.
- Bei sonstigen Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, d. h. die Meldepositionen 37 bis 54 und 62 bis 85 in Anlage 2, werden drei Betragskategorien unterschieden: a) „bis zu 0,25 Millionen Euro einschließlich” ; b) „über 0,25 Millionen Euro bis zu 1 Million Euro einschließlich” und c) „über 1 Million Euro” . Der Betrag bezieht sich auf jeweils die einzelne, als Neugeschäft geltende Kreditaufnahme und nicht auf sämtliche Geschäfte zwischen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen.
-
XV.
-
Gliederung nach Ursprungslaufzeit, Kündigungsfrist oder anfänglicher Zinsbindung
- 53.
- Abhängig von der Art des Instruments und davon, ob der MFI-Zinssatz sich auf die Bestände oder das Neugeschäft bezieht, ist in der Statistik eine Gliederung nach Ursprungslaufzeit, Kündigungsfrist und/oder anfänglicher Zinsbindung vorgesehen. Diese Gliederungen beziehen sich auf Zeitbänder oder Zeitspannen; so bezieht sich zum Beispiel ein Zinssatz für eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren auf einen Durchschnittszinssatz für sämtliche Einlagen mit einer vereinbarten Ursprungslaufzeit von zwischen zwei Tagen und höchstens zwei Jahren, gewichtet anhand des Einlagenbetrags.
- 54.
- Die Gliederung nach Ursprungslaufzeit und Kündigungsfrist erfolgt gemäß den in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegten Definitionen. Eine Gliederung nach der Ursprungslaufzeit wird für sämtliche Einlagenkategorien außer Repogeschäften, die sich auf die Bestände beziehen und für sämtliche Kreditkategorien, die sich auf die Bestände beziehen, gemäß den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen angewendet. Eine Gliederung nach Ursprungslaufzeit wird ferner für das Neugeschäft bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und eine Gliederung nach Kündigungsfrist für das Neugeschäft bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist gemäß den in Anlage 2 festgelegten Bestimmungen durchgeführt. Separate Daten über Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften mit anfänglicher Zinsbindung von bis zu einem Jahr in Verbindung mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr werden für jede Kreditbetragsspanne gemäß Absatz 52 nach den Vorgaben der Anlage 2 gemeldet.
- 55.
- Die Kreditzinssätze für das Neugeschäft in Anlage 2 werden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung aufgegliedert. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik wird der Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung definiert als der zu Beginn des Vertrages im Voraus festgelegte Zeitraum, während dessen sich der Zinssatz nicht ändern wird. Der Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung kann kürzer als die Ursprungslaufzeit des Kredits sein oder dieser entsprechen. Die Höhe des Zinssatzes wird nur dann als unveränderlich angesehen, wenn sie mit einem bestimmten Wert (zum Beispiel als „10 %” ) oder als Unterschiedsbetrag zu einem Referenzzinssatz bezogen auf einen festgelegten Zeitpunkt (zum Beispiel als „der 6-Monats-EURIBOR-Satz plus 2 %” an einem bestimmten Tag und Zeitpunkt) im Voraus festgelegt wurde. Wird zu Beginn eines Vertrages für einen bestimmten Zeitraum ein Verfahren zur Berechnung des Kreditzinssatzes zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen vereinbart, zum Beispiel „der 6-Monats-EURIBOR-Satz plus 2 % für drei Jahre” , so wird dies nicht als eine anfängliche Zinsbindung angesehen, da sich die Höhe des Zinssatzes innerhalb dieser drei Jahre ändern kann. Die MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft spiegelt nur den Zinssatz wider, der für den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung zu Beginn des Vertrages oder im Rahmen einer Neuverhandlung des Kredits vereinbart wurde. Geht der Zinssatz nach diesem Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung automatisch in einen variablen Zinssatz über, so spiegelt sich dies nicht in den MFI-Zinssätzen für das Neugeschäft wider, sondern nur in denjenigen für die Bestände.
- 56.
-
Bei Krediten an private Haushalte werden die folgenden Zeiträume der anfänglichen Zinsbindung unterschieden:
Für Konsumentenkredite und sonstige Kredite an private Haushalte:
- —
-
variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr einschließlich,
- —
-
anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren einschließlich und
- —
-
anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren.
Für Wohnungsbaukredite an private Haushalte:
- —
-
variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr einschließlich,
- —
-
anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren einschließlich,
- —
-
anfängliche Zinsbindung von über fünf bis zu zehn Jahren einschließlich und
- —
-
anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren.
- 57.
-
Bei Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften von bis zu 0,25 Millionen Euro, über 0,25 Millionen Euro bis zu 1 Million Euro und über 1 Million Euro werden die folgenden Zeiträume der anfänglichen Zinsbindung unterschieden:
- —
-
variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten einschließlich,
- —
-
anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr einschließlich,
- —
-
anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren einschließlich
- —
-
anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren einschließlich,
- —
-
anfängliche Zinsbindung von über fünf bis zu zehn Jahren einschließlich und
- —
-
anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren
- 58.
- Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik bezeichnet der Begriff „variabler Zinssatz” einen Zinssatz, der laufend (z. B. jeden Tag) oder nach dem Ermessen des MFI Zinsrevisionen unterliegt.
-
XVI.
-
Gliederung nach durch Sicherheiten und/oder Garantien besicherten Krediten
- 59.
- Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die durch Sicherheiten und/oder Garantien besichert sind, werden zusätzlich separat gemeldet für alle Kategorien des Neugeschäfts der MFI-Zinsstatistik außer Kreditkartenforderungen, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie sonstigen Krediten.
- 60.
- Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfasst die Gliederung von Krediten anhand Sicherheiten/Garantien das Gesamtvolumen von Krediten für das Neugeschäft, die mittels des Verfahrens der „Besicherung mit Sicherheitsleistung” gemäß Artikel 4 Absatz 31 und Anhang VIII Teil 1 Abschnitte 6-25 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)(6)bzw. mittels des Verfahrens „Absicherung ohne Sicherheitsleistung” gemäß Artikel 4 Absatz 32 und Anhang VIII Teil 1 Abschnitte 26-29 der Richtlinie 2006/48/EG besichert sind, auf eine Weise, dass der Wert der Sicherheit bzw. Garantie höher ist als der Gesamtbetrag des Kredits oder diesem entspricht. Wenn ein MFI ein von dem „Standardansatz” der Richtlinie 2006/48/EG für aufsichtliche Zwecke abweichendes System anwendet, kann es dasselbe Verfahren bei der Meldung von unter diese Gliederung fallenden Krediten anwenden.
- 61.
- NZBen können Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Meldung von Zinssätzen und Geschäftsvolumina für besicherte/garantierte Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Meldepositionen 62 bis 85, gewähren, wenn auf das aggregierte nationale Geschäftsvolumen der entsprechenden Position (Meldepositionen 37 bis 54), die alle Kredite umfasst, weniger als 10 % der aggregierten nationalen Geschäftsvolumina der Summe aller Kredite in derselben Kreditbetragskategorie und weniger als 2 % der Geschäftsvolumina für dieselbe Kategorie des Kreditbetrags und der anfänglichen Zinsbindung auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets entfallen. Wenn Ausnahmeregelungen gewährt werden, sind diese Schwellenwerte jährlich zu überprüfen.
TEIL 5
- 62.
- Zur Ermittlung von sich auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beziehenden Aggregaten werden für jede der in den Anlagen 1 und 2 definierten Instrumentenkategorien drei Aggregationsebenen durchlaufen.
-
XVII.
-
Statistische Daten auf der Ebene der Berichtspflichtigen
- 63.
- Auf der ersten Aggregationsebene wird die Ermittlung von den Berichtspflichtigen gemäß den Absätzen 64 bis 69 durchgeführt. Die NZBen können jedoch auch von den Berichtspflichtigen verlangen, Daten auf der Ebene einzelner Einlagen und Kredite zu liefern. Die Daten werden an die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, übermittelt.
- 64.
- Werden die Zinssätze für die Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 14 in Anlage 1, als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien einen gewichteten Durchschnittszinssatz für den letzten Tag des Monats.
- 65.
- Werden die Zinssätze für die Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 14 in Anlage 1, als implizite, auf den Durchschnitt des Monats basierende Zinssätze ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien die während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder –erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats.
- 66.
- Werden die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 in Anlage 2, als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien einen gewichteten Durchschnittszinssatz für den letzten Tag des Monats.
- 67.
- Werden die Zinssätze fürtäglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 in Anlage 2, als implizite, auf dem Monatsdurchschnitt basierende Zinssätze ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien die während des betreffenden Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder –erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats.
- 68.
- Für jede der Instrumentenkategorien für das Neugeschäft, d. h. die Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22, 30 bis 31, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anlage 2, melden die Berichtspflichtigen einen gewichteten Durchschnittszinssatz. Zusätzlich melden die Berichtspflichtigen das Volumen des in jeder Instrumentenkategorie durchgeführten Neugeschäfts innerhalb des Monats für jede der Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anlage 2.
- 69.
- Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, denen eine NZB gestattet, Meldungen für die MFI-Zinsstatistik gemeinschaftlich als Gruppe abzugeben, gelten als ein Berichtspflichtiger und übermitteln die in den Absätzen 64 bis 66 festgelegten Daten in Bezug auf die Gruppe als Ganzes. Darüber hinaus melden diese Berichtspflichtigen jährlich für jede Instrumentenkategorie die Anzahl der berichtenden Institute in der Gruppe und die Varianz der Zinssätze zwischen diesen Instituten. Die Zahl der berichtenden Institute in der Gruppe und die Varianz beziehen sich auf den Monat Oktober und werden mit den Daten für den Monat Oktober übermittelt.
-
XVIII.
-
Nationale gewichtete Durchschnittszinssätze
- 70.
- Auf der zweiten Aggregationsebene wird die Ermittlung von den NZBen durchgeführt. Sie aggregieren die Zinssätze und entsprechenden Geschäftsvolumina für alle ihre nationalen Berichtspflichtigen zu einem nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz pro Instrumentenkategorie. Die Daten werden an die Europäische Zentralbank (EZB) übermittelt.
- 71.
- Die NZBen melden einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie der Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 14 in Anlage 1.
- 72.
-
Die NZBen melden einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie des Neugeschäfts, d. h. die Meldepositionen 1 bis 23 und 30 bis 85 in Anlage 2. Zusätzlich melden die NZBen für jede der Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 23, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anlage 2 das Volumen des in jeder Instrumentenkategorie auf nationaler Ebene durchgeführten Neugeschäfts innerhalb des Referenzmonats. Diese Neugeschäftsvolumina beziehen sich auf den Berichtskreis-Totalwert, d. h. auf den gesamten potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen. Wird ein Stichprobenverfahren für die Auswahl der Berichtspflichtigen gewählt, so werden daher auf nationaler Ebene Hochrechnungsfaktoren für die Berechnung des Berichtskreis-Totalwerts(7). Die Hochrechnungsfaktoren sind die Kehrwerte der Auswahlwahrscheinlichkeiten πi, d. h. 1/πi. Das geschätzte Volumen des Neugeschäfts für den Berichtskreis-Totalwert, Ŷ,wird sodann mittels der folgenden allgemeinen Formel errechnet:
Ŷ i∈s x i π i wobei unter
- yi
- das Volumen des Neugeschäfts des Instituts i und
- πi
- die Auswahlwahrscheinlichkeit des Instituts i zu verstehen ist.
- 73.
- Die NZBen stellen der EZB die MFI-Zinssätze für die Bestände und das Neugeschäft mit vier Dezimalstellen zur Verfügung. Die von den NZBen getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der von ihnen gewünschten Anzahl der Dezimalstellen bei der Datenerhebung bleiben hiervon unberührt. Die veröffentlichten Ergebnisse enthalten nicht mehr als zwei Dezimalstellen.
- 74.
- Alle (Änderungen von) gesetzlichen Bestimmungen, die Auswirkungen auf die MFI-Zinsstatistik haben, werden von den NZBen in den mit den nationalen Daten übermittelten Erläuterungen zur Methodik dokumentiert.
- 75.
- NZBen, die sich für ein Stichprobenverfahren zur Auswahl der Berichtspflichtigen entscheiden, geben eine Schätzung bezüglich des Stichprobenfehlers der anfänglichen Stichprobe ab. Nach jeder durchgeführten Stichprobenpflege wird eine neue Schätzung vorgelegt.
-
XIX.
-
Aggregierte Ergebnisse für die teilnehmenden Mitgliedstaaten
- 76.
- Die letzte Aggregationsebene der Instrumentenkategorien pro teilnehmendem Mitgliedstaat auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten wird von der EZB durchgeführt.
TEIL 6
- 77.
- Die in den folgenden Absätzen 78 bis 86 festgelegte Behandlung von Produkten dient als Referenz für Produkte mit ähnlichen Merkmalen.
- 78.
- Einlagen oder Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Einlagen oder Kredite mit einer festen Laufzeit, bei denen ein Zinssatz gewährt bzw. erhoben wird, der sich von Jahr zu Jahr um eine im Voraus festgelegte Anzahl von Prozentpunkten erhöht (verringert). Einlagen und Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Instrumente mit festen Zinssätzen über die gesamte Laufzeit. Der Zinssatz für die gesamte Laufzeit der Einlage oder des Kreďits und die anderen Bedingungen und Modalitäten werden im Voraus zum Zeitpunkt t0 bei Unterzeichnung des Vertrages vereinbart. Ein Beispiel für eine Einlage mit steigendem Staffelzins ist eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren, auf die im ersten Jahr 5 %, im zweiten Jahr 7 %, im dritten Jahr 9 % und im vierten Jahr 13 % Zinsen bezahlt werden. Der AVJ für das Neugeschäft, der zum Zeitpunkt t0 in die MFI-Zinsstatistik einbezogen wird, ist das geometrische Mittel der Faktoren „1 + Zinssatz” . Gemäß Absatz 3 können die NZBen die Berichtspflichtigen auffordern, für diesen Produkttyp den eng definierten Effektivzinssatz anzuwenden. Der AVJ für die Bestände, welcher vom Zeitpunkt t0 bis zum Zeitpunkt t3 ermittelt wird, ist der vom Berichtspflichtigen angewandte Zinssatz zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes, d. h. im Beispiel der Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren 5 % zum Zeitpunkt t0, 7 % zum Zeitpunkt t1, 9 % zum Zeitpunkt t2 und 13 % zum Zeitpunkt t3..
- 79.
- Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben innerhalb von Kreditrahmen erhaltene Kredite dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und werden ebenso wie in dieser Verordnung zugeordnet. Lediglich ausstehende Beträge, d. h. die innerhalb eines Kreditrahmens abgehobenen und noch nicht zurückgezahlten Beträge fallen unter das Neugeschäft und werden im Einklang mit Absatz 17 in der MFI-Zinsstatistik widergespiegelt. Innerhalb eines Kreditrahmens verfügbare Beträge, die noch nicht abgehoben oder bereits zurückgezahlt worden sind, werden nicht berücksichtigt, weder als Neugeschäft noch als Bestände.
- 80.
- Ein „Rahmenvertrag” ermöglicht es dem Kunden, Kredite im Rahmen mehrerer Kreditkontenarten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag in Anspruch zu nehmen, der für alle Konten zusammen gilt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rahmenvertrages werden die Form, die der Kredit haben wird und/oder der Zeitpunkt, zu dem der Kredit in Anspruch genommen wird und/oder der Zinssatz nicht festgelegt, sondern es kann ein Spektrum von Möglichkeiten vereinbart werden. Solche Rahmenverträge werden nicht in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Sobald jedoch ein unter einem Rahmenvertrag vereinbarter Kredit in Anspruch genommen wird, wird er unter der entsprechenden Position der MFI-Zinsstatistik als Neugeschäft und in den Beständen erfasst.
- 81.
- Es können Spareinlagen mit einem Basiszins plus einer Treue- und/oder einer Wachstumsprämie angeboten werden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage getätigt wird, ist nicht sicher, ob die Prämie bezahlt wird oder nicht. Die Zahlung hängt vom künftigen, nicht bekannten Sparverhalten des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft ab. Vereinbarungsgemäß werden solche Treue- oder Wachstumsprämien nicht in den AVJ für das Neugeschäft einbezogen. Der AVJ für die Bestände umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird eine solche Treue- oder Wachstumsprämie vom Berichtspflichtigen gewährt, so geht diese in die Statistik für die Bestände ein.
- 82.
- Kredite können privaten Haushalten oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit verbundenen Derivatekontrakten, d. h. mit einem Zins-Swap/einer Zinsober- oder untergrenze usw., angeboten werden. Vereinbarungsgemäß gilt, dass solche verbundenen Derivatekontrakte nicht in den AVJ für das Neugeschäft einbezogen werden. Der AVJ für die Bestände umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird ein solcher Derivatekontrakt realisiert und passt der Berichtspflichtige den Zinssatz, der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft in Rechnung gestellt wird, entsprechend an, so geht dieser in die Statistik für die Bestände ein.
- 83.
- Es können Einlagen angeboten werden, die zwei Komponenten beinhalten: eine Einlage mit vereinbarter Laufzeit, für die ein fester Zinssatz gewährt wird, und ein derivatives Element mit einer Verzinsung, die von der Entwicklung eines vorgegebenen Aktienindexes oder eines bilateralen Wechselkurses abhängt, unter der Voraussetzung des Bestehens einer garantierten Mindestverzinsung in Höhe von 0 %. Die Laufzeit beider Komponenten kann gleich oder verschieden sein. In den AVJ für das Neugeschäft geht der Zinssatz für die Einlage mit vereinbarter Laufzeit ein, da dieser die zwischen dem Einleger und dem Berichtspflichtigen getroffene Vereinbarung widerspiegelt und zum Zeitpunkt der Platzierung der Mittel bekannt ist. Die mit der Entwicklung eines Aktienindexes oder bilateralen Wechselkurses verknüpfte Verzinsung der zweiten Einlagenkomponente ergibt sich erst im Nachhinein, wenn das Produkt fällig wird, und kann daher im Zinssatz für das Neugeschäft nicht berücksichtigt werden. Daher wird lediglich die Mindestverzinsung (üblicherweise 0 %) einbezogen. Der AVJ für die Bestände umfasst stets den vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssatz. Bis zum Tag der Fälligkeit wird der Zinssatz auf die Einlage mit vereinbarter Laufzeit sowie die garantierte Mindestverzinsung auf die Einlage, in der das derivative Element enthalten ist, einbezogen. Nur bei Fälligkeit spiegeln die MFI-Zinssätze für die Bestände den vom Berichtspflichtigen zu zahlenden AVJ wider.
- 84.
- Einlagen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren gemäß der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) können Pensionssparkonten beinhalten. Pensionssparkonten können überwiegend in Wertpapieren angelegt werden; der Zinssatz auf diese Konten hängt dann von der Verzinsung der zugrunde liegenden Wertpapiere ab. Der verbleibende Teil der Pensionssparkonten kann in liquiden Mitteln vorgehalten werden, deren Zinssatz vom betreffenden Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut in gleicher Weise wie für andere Einlagen festgelegt werden kann. Zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage ist die Gesamtverzinsung des Pensionssparkontos dem privaten Haushalt nicht bekannt und kann auch negativ sein. Zusätzlich wird zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage ein Zinssatz zwischen dem privaten Haushalt und dem Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut vereinbart, der nur für den Einlagenteil gilt; dies gilt nicht für den in Wertpapiere investierten Teil. Daher wird nur der Einlagenteil, der nicht in Wertpapiere investiert ist, in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der gemeldete AVJ für das Neugeschäft ist der zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage für den Einlagenteil zwischen dem privaten Haushalt und dem Berichtspflichtigen vereinbarte Zinssatz. Der AVJ für die Bestände ist der zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes vom Berichtspflichtigen auf den Einlagenteil der Pensionssparkonten gewährte Zinssatz.
- 85.
- Bausparverträge sind langfristige Sparpläne, die eine niedrige Verzinsung beinhalten können, aber durch die der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft nach einer gewissen Ansparzeit das Recht auf Inanspruchnahme eines Wohnungsbaukredits zu einem Vorzugszinssatz erwirbt. Gemäß Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) sind diese Sparpläne als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren klassifiziert, solange sie als Einlage genutzt werden. Sobald sie in ein Darlehen umgewandelt werden, werden sie als Wohnungsbaukredite an private Haushalte eingestuft. Die Berichtspflichtigen melden den Zinssatz als Einlagenneugeschäft, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Platzierung der Einlage vereinbart wurde. Das Neugeschäftsvolumen entspricht dem Betrag der platzierten Gelder. Die Zunahme dieses Volumens an Einlagen über die Zeit wird ausschließlich über die Bestände erfasst. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage in ein Darlehen umgewandelt wird, wird dieser neue Kredit als Kreditneugeschäft erfasst. Der Zinssatz ist der vom Berichtspflichtigen angebotene Vorzugszinssatz. Die Gewichtung ist der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft gewährte Gesamtkreditbetrag.
- 86.
- Entsprechend Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) werden Spareinlagen im Rahmen des staatlichen französischen Wohnungsbauförderprogramms (plan d’épargne-logement, PEL) als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren klassifiziert. Der Staat reguliert die Bedingungen für diese PEL-Spareinlagen und legt den Zinssatz fest, der während der gesamten Laufzeit der Einlage unverändert bleibt, d. h., jede „Generation” von PEL-Spareinlagen ist mit dem gleichen Zinssatz ausgestattet. PEL-Spareinlagen werden mindestens vier Jahre gehalten und der Kunde zahlt jedes Jahr einen vorgegebenen Mindestbetrag ein, kann jedoch die Zahlungen während der Laufzeit des Programms jederzeit erhöhen. Die Berichtspflichtigen melden die anfängliche Einlage bei Eröffnung eines neuen PEL-Sparplans als Neugeschäft. Die ursprünglich in den PEL-Sparplan einbezahlte Summe kann sehr niedrig sein, was bedeutet, dass die dem Zinssatz für das Neugeschäft beigemessene Gewichtung ebenfalls relativ klein sein wird. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass der Zinssatz für das Neugeschäft stets die Konditionen der aktuellen Generation von PEL-Spareinlagen wiedergibt. Änderungen des für neue PEL-Sparpläne gültigen Zinssatzes spiegeln sich im Zinssatz für das Neugeschäft wider. Die Reaktion der Verbraucher in Form von Portfolio-Umschichtungen von anderen langfristigen Einlagen in bereits bestehende PEL-Sparpläne kommt nicht in den Zinssätzen für das Neugeschäft, sondern nur in den Zinssätzen für die Bestände zum Ausdruck. Am Ende des Vierjahreszeitraums kann der Kunde entweder einen Kredit zu einem Vorzugszinssatz in Anspruch nehmen oder den Vertrag verlängern. Da diese Verlängerung des PEL-Sparplans automatisch ohne aktive Mitwirkung des Kunden erfolgt und die Bedingungen und Modalitäten des Vertrages einschließlich des Zinssatzes nicht neu verhandelt werden, wird sie gemäß Absatz 21 nicht als Neugeschäft angesehen. Bei Verlängerung des Vertrages kann der Kunde zusätzliche Einlagen tätigen, vorausgesetzt, der Bestand überschreitet nicht eine festgelegte Obergrenze und der Vertrag überschreitet nicht eine festgelegte Höchstlaufzeit. Ist die betrags- oder laufzeitmäßige Höchstgrenze erreicht, wird der Vertrag eingefroren. Der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behält das Recht auf Inanspruchnahme des Kredits und erhält weiterhin eine Verzinsung entsprechend den zum Zeitpunkt der Eröffnung des PEL-Sparplans geltenden Konditionen, solange die Einlage bei der Bank geführt wird. Der Staat gewährt einen Zuschuss in Form einer Zinsaufstockung auf die vom Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut gezahlten Zinsen. Gemäß Absatz 6 wird nur der seitens des Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts bezahlte Teil der Zinsen in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der staatliche Zuschuss, der über das Kreditinstitut oder sonstige Finanzinstitut ausgezahlt, aber nicht von diesem gewährt wird, bleibt unberücksichtigt.
Anlage 1
Instrumentenkategorien für Zinssätze für die Bestände
Ein AVJ oder eng definierter Effektivzinssatz wird monatlich für jede in der Tabelle 1 enthaltene Kategorie gemeldet.Sektor | Art des Instruments | Ursprüngliche Laufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche Zinsbindung | Bestands-Meldeposition | Berichtspflicht | |
---|---|---|---|---|---|
Einlagen in EUR | Von privaten Haushalten | Mit vereinbarter Laufzeit | Bis zu zwei Jahren | 1 | AVJ |
Über zwei Jahre | 2 | AVJ | |||
Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften | Mit vereinbarter Laufzeit | Bis zu zwei Jahren | 3 | AVJ | |
Über zwei Jahre | 4 | AVJ | |||
Repogeschäfte | 5 | AVJ | |||
Kredite in EUR | An private Haushalte | Wohnungsbaukredite | Bis zu einem Jahr | 6 | AVJ |
Über einem Jahr und bis zu fünf Jahren | 7 | AVJ | |||
Über fünf Jahre | 8 | AVJ | |||
Konsumentenkredite und sonstige Kredite | Bis zu einem Jahr | 9 | AVJ | ||
Über einem Jahr und bis zu fünf Jahren | 10 | AVJ | |||
Über fünf Jahre | 11 | AVJ | |||
An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Bis zu einem Jahr | 12 | AVJ | ||
Über einem Jahr und bis zu fünf Jahren | 13 | AVJ | |||
Über fünf Jahre | 14 | AVJ |
Anlage 2
Instrumentenkategorien für Zinssätze für das Neugeschäft
Ein AVJ oder eng definierter Effektivzinssatz wird monatlich für die in den Tabellen 2, 3, 4 und 5 enthaltenen Kategorien gemeldet. Die Meldung des AVJ enthält das entsprechende Geschäftsvolumen, wenn dies in den Tabellen mit dem Wort „Volumen” angegeben ist. Die Kategorien in den Tabellen 2 (außer den Meldepositionen 33 bis 35), 3 und 5 schließen sich in jeder Tabelle gegenseitig aus. Daher wird ein Kredit, der in einer der Meldepositionen in Tabelle 2 (außer Meldepositionen 33 bis 35) bzw. in Tabelle 3 bzw. Tabelle 5 gemeldet ist, nicht nochmals in einer anderen Meldeposition derselben Tabelle gemeldet, außer bei Krediten, die in den Meldepositionen 33 bis 35 gemeldet werden; diese sind auch in den Meldepositionen 20 bis 22 zu melden. Alle in einer der Meldepositionen der Tabelle 3 gemeldeten Kredite müssen auch in der entsprechenden Kategorie der Tabelle 2 gemeldet werden. Die Meldepositionen in Tabelle 4 sind Unterpositionen der Tabelle 2 und, bei Besicherung, von Tabelle 3; daher müssen alle Kredite, die in Tabelle 4 gemeldet werden, jeweils auch in Tabelle 2 oder 3 erscheinen. Die Tabelle 5 bezieht sich nur auf den effektiven Jahreszins. Kredite, die in Tabelle 5 erfasst werden, sind auch gegebenenfalls in den Tabellen 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Methodik des effektiven Jahreszinses gemäß Absatz 9 zu erfassen. Der Begriff des Neugeschäfts wird auf den gesamten Bestand erweitert, d. h. auf Bestände im Falle täglich fälliger Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie echter Kreditkartenforderungen, d. h. Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32, 36.Sektor | Art des Instruments | Ursprüngliche Laufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche Zinsbindung | Neugeschäfts-Meldeposition | Berichtspflicht | |
---|---|---|---|---|---|
Einlagen in EUR | Von privaten Haushalten | Täglich fällig | 1 | AVJ | |
Mit vereinbarter Laufzeit | Laufzeit bis zu einem Jahr | 2 | AVJ, Volumen | ||
Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren | 3 | AVJ, Volumen | |||
Laufzeit über zwei Jahre | 4 | AVJ, Volumen | |||
Mit vereinbarter Kündigungsfrist(*) | Kündigungsfrist bis zu drei Monaten | 5 | AVJ | ||
Kündigungsfrist über drei Monate | 6 | AVJ | |||
Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften | Täglich fällig | 7 | AVJ | ||
Mit vereinbarter Laufzeit | Laufzeit bis zu einem Jahr | 8 | AVJ, Volumen | ||
Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren | 9 | AVJ, Volumen | |||
Laufzeit über zwei Jahre | 10 | AVJ, Volumen | |||
Repogeschäfte | 11 | AVJ, Volumen | |||
Kredite in EUR | An private Haushalte | Revolvierende Kredite und Überziehungskredite | 12 | AVJ | |
Echte Kreditkartenforderungen | 32 | AVJ | |||
Konsumentenkredite | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr | 13 | AVJ, Volumen | ||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren | 14 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren | 15 | AVJ, Volumen | |||
Wohnungsbaukredite | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr | 16 | AVJ, Volumen | ||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren | 17 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren | 18 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren | 19 | AVJ, Volumen | |||
Sonstige Kredite | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr | 20 | AVJ, Volumen | ||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren | 21 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren | 22 | AVJ, Volumen | |||
Sonstige Kredite, davon: Einzelunternehmer | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr | 33 | AVJ, Volumen | ||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren | 34 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren | 35 | AVJ, Volumen | |||
An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Revolvierende Kredite und Überziehungskredite | 23 | AVJ | ||
Echte Kreditkartenforderungen | 36 | AVJ | |||
Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten | 37 | AVJ, Volumen | ||
Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr | 38 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren | 39 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren | 40 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren | 41 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren | 42 | AVJ, Volumen | |||
Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten | 43 | AVJ, Volumen | ||
Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr | 44 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren | 45 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren | 46 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren | 47 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren | 48 | AVJ, Volumen | |||
Kreditbetrag von über 1 Million EUR | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten | 49 | AVJ, Volumen | ||
Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr | 50 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren | 51 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren | 52 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren | 53 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren | 54 | AVJ, Volumen |
Sektor | Art des Instruments | Anfängliche Zinsbindung | Neugeschäfts-Meldeposition | Berichtspflicht | |
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Kredite in EUR | An private Haushalte | Konsumentenkredite | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr | 55 | AVJ, Volumen |
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren | 56 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren | 57 | AVJ, Volumen | |||
Wohnungsbaukredite | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr | 58 | AVJ, Volumen | ||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren | 59 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren | 60 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren | 61 | AVJ, Volumen | |||
An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten | 62 | AVJ, Volumen | |
Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr | 63 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren | 64 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren | 65 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren | 66 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren | 67 | AVJ, Volumen | |||
Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR | Floating rate and up to 3 months period of initial rate fixation | 68 | AVJ, Volumen | ||
Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr | 69 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren | 70 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren | 71 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren | 72 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren | 73 | AVJ, Volumen | |||
Kreditbetrag von über 1 Million EUR | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten | 74 | AVJ, Volumen | ||
Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr | 75 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren | 76 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren | 77 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren | 78 | AVJ, Volumen | |||
Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren | 79 | AVJ, Volumen |
Sektor | Art des Instruments | Alle Kredite/besicherte/garantierte Kredite nach Ursprungslaufzeit | Neugeschäfts-Meldeposition | Berichtspflicht | |
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Kredite in EUR | An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr | 80 | AVJ, Volumen |
Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite | 81 | AVJ, Volumen | |||
Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr | 82 | AVJ, Volumen | ||
Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite | 83 | AVJ, Volumen | |||
Kreditbetrag von über 1 Million EUR | Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr | 84 | AVJ, Volumen | ||
Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite | 85 | AVJ, Volumen |
Sektor | Art des Instruments | Alle Kredite | Neugeschäfts-Meldeposition | Berichtspflicht | |
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Kredite in EUR | An private Haushalte | Konsumentenkredite | Effekt. Jahreszins | 30 | Effekt. Jahreszins |
Wohnungsbaukredite | Effekt. Jahreszins | 31 | Effekt. Jahreszins |
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.
- (2)
Die NZBen können gegenüber Organisationen ohne Erwerbszweck Ausnahmeregelungen für Konsumentenkredite und Wohnungsbaukredite an private Haushalte zulassen.
- (3)
ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.
- (4)
S. 14 und S. 15 werden gemäß dem in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) enthaltenen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 zusammengefasst.
- (5)
S. 11 gemäß dem ESVG 1995.
- (6)
ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- (7)
Es sind keine Hochrechnungsfaktoren für die gewichteten Durchschnittssätze erforderlich, wenn angenommen wird, dass der aus der Stichprobe ermittelte Schätzwert gleich dem Schätzwert für den gesamten potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen ist (z. B. weil das gesamte Geschäft in dem betreffenden Instrument durch die Stichprobeninstitute vorgenommen wird).
- (*)
Für diese Instrumentenkategorie werden private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zusammengefasst und dem Sektor private Haushalte zugeordnet.
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