ANHANG III VO (EG) 2009/290

ANHANG IV

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Bis einschließlich dem Referenzmonat Dezember 2010 ist Absatz 10 von Anhang I wie folgt zu verstehen:

Der nationale Mindeststichprobenumfang so gewählt, dass

a)
der maximale Zufallsfehler(1)für Zinssätze des Neugeschäfts über alle Instrumentenkategorien im Durchschnitt bei einem Konfidenzniveau von 90 %(2)nicht mehr als 10 Basispunkte beträgt oder
b)
er mindestens 30 % des potenziellen Kreises der gebietsansässigen Berichtspflichtigen abdeckt; sofern 30 % des potenziellen Kreises der gebietsansässigen Berichtspflichtigen mehr als 100 Berichtspflichtigen entspricht, kann der nationale Mindeststichprobenumfang jedoch auf 100 Berichtspflichtige beschränkt werden; oder
c)
die in die nationale Stichprobe einbezogenen Berichtspflichtigen mindestens 75 % der Bestände an auf Euro lautenden Einlagen und mindestens 75 % der Bestände an auf Euro lautenden Krediten abdecken, welche von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegengenommen bzw. an diese gewährt wurden.
Bis einschließlich dem Referenzmonat Dezember 2010 ist Absatz 61 von Anhang II wie folgt zu verstehen:

Die NZBen können Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Meldung von sowohl Zinssätzen als auch Geschäftsvolumina für besicherte oder garantierte Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gemäß den Meldepositionen 62 bis 85 gewähren, wenn

das nationale aggregierte Geschäftsvolumen der entsprechenden Position (Meldepositionen 37 bis 54), die alle Kredite umfasst, weniger als 10 % der aggregierten nationalen Geschäftsvolumina für die Summe aller Kredite derselben Kreditbetragskategorie und weniger als 2 % der Geschäftsvolumina für dieselbe Kategorie des Kreditbetrags und der anfänglichen Zinsbindung auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets beträgt oder

das gesamte nationale Geschäftsvolumen der entsprechenden Position einschließlich aller (besicherten und nicht abgesicherten) Kredite für die entsprechende Kategorie des Kreditbetrags und der anfänglichen Zinsbindung im Verhältnis zu den Meldepositionen der nachstehenden Tabelle (frühere Neugeschäfts-Meldepositionen 24 bis 29 in Anhang II Anlage 2 Tabelle 2) weniger als 100 Millionen EUR im Dezember 2008 beträgt.

SektorArt des InstrumentsUrsprüngliche Laufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche ZinsbindungFrühere Neugeschäfts-Meldeposition
Kredite in EURAn nichtfinanzielle KapitalgesellschaftenKreditbetrag von bis zu(*) 1 Million EURVariabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr24
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren25
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren26
Kreditbetrag von über 1 Million EURVariabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr27
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren28
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren29

Wenn Ausnahmeregelungen gewährt werden, sind die vorstehend genannten Schwellenwerte jährlich zu überprüfen.

Fußnote(n):

(1)

Dza2*varθza2*vârθ, wobei D der maximale Zufallsfehler, zα/2 er bei einem Konfidenzniveau von 1-α aus der Normalverteilung oder aus einer geeigneten Verteilung aufgrund der Datenstruktur (z. B. t-Verteilung) errechnete Faktor, var() die Varianz des Schätzers des Parameters θ und vâr() die geschätzte Varianz des Schätzers des Parameters θ ist.

(2)

Die NZBen können anstatt des absoluten Kriteriums von 10 Basispunkten bei einem Konfidenzniveau von 90 % das relative Kriterium in Bezug auf den akzeptablen maximalen Variationskoeffizienten des Schätzers anwenden.

(*)

In dieser Tabelle ist „bis zu” als „bis zu... einschließlich” zu verstehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.