Präambel VO (EG) 2009/30

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrs-managementnetzes ( „Interoperabilitäts-Verordnung” )(1), insbesondere Artikel 3 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ( „Rahmenverordnung” )(2), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die Nutzung von Bord/Boden-Datalink-Anwendungen zu ermöglichen, sollten Bezirkskontrollstellen, die Datalink-Dienste gemäß der Verordnung (EG) Nr.29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum(3) erbringen, zeitgerecht Zugang zu geeigneten Fluginformationen haben.
(2)
Um es der nächsten Flugverkehrskontrollstelle zu ermöglichen, den Datenaustausch mit dem Luftfahrzeug zu beginnen, wenn die betreffenden Bezirkskontrollstellen nicht über einen gemeinsamen Datalink-Verbindungsdienst verfügen, sollten automatisierte Prozesse im Zusammenhang mit der Log-on-Information und Kommunikation mit der nächsten Stelle implementiert werden.
(3)
Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, Anforderungen für die koordinierte Einführung der Datalink-Dienste auszuarbeiten. Die vorliegende Verordnung basiert auf dem im Rahmen des Mandats am 19. Oktober 2007 vorgelegten Bericht.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen(4) sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)

Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(4)

ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27.

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