Artikel 26 VO (EG) 2009/302
Registrierung und Meldungen von Tonnare-Fängen
(1) Binnen 48 Stunden nach Ende jeder Fangtätigkeit mit Tonnaren werden die Fänge registriert und die Daten auf elektronischem oder anderem Wege an die zuständige Behörde des für die betreffende Tonnare zuständigen Mitgliedstaats übermittelt. Diese Meldung umfasst auch Einzelheiten der Schätzung der in der Tonnare verbleibenden Mengen.
(2) Die Mitgliedstaaten leiten die Meldung nach Absatz 1 unmittelbar nach deren Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Angaben ihrerseits umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels geregelte Registrierung und Meldung von Tonnare-Fängen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38a genannten Prüfverfahren erlassen.
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