Artikel 25 VO (EG) 2009/302

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(1) finden auf Fischereifahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Schlepper unter ihrer Flagge unabhängig von der Schiffslänge mit einer betriebsbereiten und laufenden Satellitenanlage zur Überwachung gemäß der Artikel 3 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind.

Fischereifahrzeuge, die im in Artikel 14 Absatz 3 genannten ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, aufgeführt sind, beginnen mindestens 15 Tage vor Eröffnung der Fangsaison, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 15 Tage nach Abschluss der Fangsaison fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffes aus dem ICCAT-Fangschiffregister.

Aus Kontrollgründen darf die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen werden, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.

Fischereifahrzeuge, die im in Artikel 14 Absatz 3 genannten ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, aufgeführt sind, übermitteln während des gesamten Zulassungszeitraums VMS-Daten an die ICCAT.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit in dem Format „https data feed” an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das Sekretariat der ICCAT.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)
Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer operieren, werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;
b)
bei technischen Störungen werden Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;
c)
an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;
d)
an die Kommission weitergeleitete Meldungen entsprechen dem in Anhang VIII beschriebenen Format.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Meldungen, die ihren Kontrollschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für Seekontrollzwecke genutzt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

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