Artikel 24a VO (EG) 2009/302
Einsatz von Stereokameras beim Einsetzen in Netzkäfige
Der Einsatz von Stereokamerasystemen im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige erfüllt folgende Bedingungen:
- a)
- Die Beprobungsintensität von lebendem Fisch ist nicht geringer als 20 % der Menge an Fisch, die in Netzkäfige eingesetzt wird; sofern dies technisch möglich ist, sollte die Erprobung von lebendem Fisch sequentiell sein, wobei eines unter fünf Exemplaren zu vermessen ist; eine solche Probe besteht aus Fischen, die aus einer Entfernung zwischen 2 m und 8 m von der Kamera vermessen wurden.
- b)
- Die Abmessungen der Transferschleuse, die den Geberkäfig und den Empfängerkäfig verbindet, dürfen in der Breite höchstens 10 m und in der Höhe höchstens 10 m betragen.
- c)
- Wenn die Längenmessungen des Fisches eine multimodale Verteilung ergeben (zwei oder mehr Kohorten unterschiedlicher Größen), besteht die Möglichkeit, mehr als eine Umrechnungsregel für denselben Einsatzvorgang in Netzkäfige anzuwenden; die aktuellsten vom Ständigen Ausschusses der ICCAT für Forschung und Statistik der ICCAT aufgestellten Regeln werden angewandt, um Gabellängen in Gesamtgewichte gemäß der Größenkategorie des bei einem Einsatzvorgang in Netzkäfige vermessenen Fisches umzurechnen.
- d)
- Vor jedem Einsatzvorgang in Netzkäfige müssen die Stereomessungen der Länge unter Verwendung einer Maßstableiste in einer Entfernung von zwischen 2 m und 8 m validiert werden.
- e)
- Bei der Mitteilung der Ergebnisse des Stereoprogramms muss aus den Angaben die Fehlermarge hervorgehen, die bei den technischen Spezifikationen des Stereokamerasystems zu erwarten ist und nicht +/-5 % übersteigen darf.
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